Rechtstipp: Weihnachtsschmuck am Fahrzeug darf Sicherheit nicht gefährden

Prinzipiell dürfen Fahrzeuge nach Belieben geschmückt werden, solange die Insassen oder andere Verkehrsteilnehmer nicht gefährdet werden, so die Rechtsexperten der R+V-Versicherung.
Anna Barbara Brüggmann

Egal, ob Nikolaus-Anhänger, Fensterbilder oder anderer Weihnachtsschmuck – auch bei Dekoartikeln in und am Fahrzeug habe die Sicherheit oberste Priorität, so Karl Walter, Kfz-Experte beim R+V-Infocenter.
Unbedingt beachtet werden sollte dem Experten zufolge ein freies Sichtfeld für den Fahrer. Bei Missachtung dieser Regel droht ein Verwarngeld von 10 Euro. Außerdem muss auf eine gute Sicherung geachtet werden, hier gelten die gleichen Regeln wie für klassische Ladung. Sind die (weihnachtlichen) Dekoartikel nicht entsprechend gesichert, kann dies ein Verwarngeld von 35 Euro zur Folge haben.
Zusätzliche Beleuchtung, wie LED-, Blinklichter oder Lichterketten seien Walter zufolge in der Regel unzulässig. An der Außenseite angebrachte Dekorationen müssen sicher angebracht werden, sodass sie bei Brems- oder Ausweichmanövern niemanden gefährden. Löst sich ein Teil und wird dadurch ein Unfall verursacht, kann der Fahrer unter Umständen haftbar gemacht werden, so der Versicherungsexperte.

Bei Überzügen für die Außenspiegel dürfen die Seitenblinker nicht verdeckt werden. Generell gilt nach Aussage des Rechtsexperten: Scheinwerfer, Kennzeichen und Blinker müssen immer frei bleiben. Erlaubt sind hingegen aus rechtlicher Sicht Aufkleber an der Karosserie sowie bunt lackierte Radkappen.

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