Rechtstipp: Was gilt, wenn der Schuldner verstirbt

Was zu beachten ist, wenn noch eine Forderung gegenüber einem Schuldner offen ist, dieser jedoch verstorben ist, erklären die Rechtsexperten der Bremer Inkasso.

Ruhe bewahren, Geduld haben - und sich an einen Rechtsexperten wenden, lautet der Rat von Bernd Drumann, Geschäftsführer der Bremer Inkasso. (Symbolbild: Pixabay)
Ruhe bewahren, Geduld haben - und sich an einen Rechtsexperten wenden, lautet der Rat von Bernd Drumann, Geschäftsführer der Bremer Inkasso. (Symbolbild: Pixabay)

Einem Unternehmer ist zu Ohren gekommen, dass ein Kunde, der noch offene Rechnungen zu begleichen hat, verstorben ist. Und nun – was tun?

Zunächst einmal sollte man Bernd Drumann, Geschäftsführer der Bremer Inkasso GmbH, zufolge klären, ob es sich bei dem Verstorbenen wirklich um den Schuldner handelt. Dies ist beim Einwohnermeldeamt oder beim zuständigen Standesamt (abhängig vom letzten Wohnsitz des Schuldners) möglich.

Falls der Geburtsort bekannt ist, erhält man auch beim Standesamt, bei dem die Geburt des Schuldners registriert wurde, Auskunft, denn dieses Amt wird im Fall des Ablebens entsprechend benachrichtigt. Dann ist zu prüfen, ob die Forderung schon fällig ist.

„Liegt die Fälligkeit vor, kann man gegebenenfalls eventuelle Erben zur Zahlung mahnen, um so den Verzug herbeizuführen. Allerdings ist eine Mahnung vor Fälligkeit unwirksam. Das Vorliegen eines Zahlungsverzuges ist Voraussetzung dafür, dass ein Erbe gegebenfalls auch für den Verzugsschaden, wie zum Beispiel Rechtsanwalts- oder Inkassokosten, Verzugszinsen, Mahngebühren etc. aufzukommen hat“, erklärt Drumann.

Dem Rechtsexperten zufolge kann auch gemahnt werden, wenn der Schuldner bereits in Verzug war, um die Erben über die offene Forderung zu informieren – dies sei aber nicht verpflichtend.

Zwangsvollstreckung in den Nachlass

Wurde bereits zu Lebzeiten des Schuldners mit der Zwangsvollstreckung wegen der Forderung begonnen, kann diese in den Nachlass fortgesetzt werden, ohne dass der Titel auf Erben umgeschrieben werden müsste – mit gewissen Ausnahmen. Wurde lediglich mit einer Vollstreckungsmaßnahme begonnen, kann der Gläubiger auch nach dem Tod des Schuldners noch weitere Maßnahmen beantragen. Regelungen zum Pfändungsschutz gelten dann nach Aussage von Drumann grundsätzlich nicht mehr.

Liegt zwar ein Vollstreckungstitel gegen den Verstorbenen vor, aber die Zwangsvollstreckung wurde noch nicht begonnen, ist es dem Rechtsexperten zufolge dennoch möglich, in den Nachlass zu vollstrecken. Dann sei eine Umschreibung des Titels auf den oder die Erben nötig.

„Bis zur Annahme der Erbschaft jedoch, kann sie nur auf die von einem Nachlasspfleger vertretenen unbekannten Erben erfolgen“, so Drumann.

Wer ist der Erbe?

Könne nicht sofort in den Nachlass vollstreckt werden, müsse man die Ermittlung etwaiger Erben beginnen - denn ein Erbe tritt die Rechtsnachfolge des verstorbenen Schuldners (Erblassers) an, so die Auskunft der Bremer Inkasso. Beim zuständigen Standesamt sollte eine Kopie der Sterbeurkunde angefordert werden.

Damit könne beim Nachlassgericht (Abteilung im zuständigen Amtsgericht, in dessen Bezirk der Schuldner seinen letzten Wohnsitz hatte) in Erfahrung gebracht werden, ob Nachlassvorgänge vorhanden sind. Dort werde auch mitgeteilt, ob gegebenenfalls ein Nachlasspfleger eingesetzt worden ist.

Geduld ist gefragt

Unter Umständen kann sich die Suche nach einem Erben zeitintensiv gestalten. Ist jedoch ein Erbe ermittelt, kann der Gläubiger versuchen, von ihm die Erfüllung seiner Forderung zu erhalten - denn „der Erbe haftet sowohl mit dem Nachlass als auch mit dem eigenen Vermögen für die Schulden des Verstorbenen (bei Erbengemeinschaften jeder einzelne Erbe aber unter Umständen nur zum Teil).

Erbe ausgeschlagen - was dann?

"Dies geht jedoch nur, wenn die Erbschaft von ihm auch angenommen wurde“, erklärt Drumann. Jeder Erbe hat das Recht, eine Erbschaft auszuschlagen. Die Annahme einer Erbschaft bedarf laut Bremer Inkasso keiner bestimmten Form, die Ausschlagung hingegen muss fristgemäß und in öffentlich beglaubigter Form gegenüber dem Nachlassgericht erklärt werden.

Die Erbausschlagungsfrist beträgt nach Angaben der Rechtsexperten normalerweise sechs Wochen ab Kenntnis vom Anfall der Erbschaft. Ist die Frist verstrichen, gilt die Erbschaft als angenommen.

Wurde das Erbe ausgeschlagen, können unter Umständen noch Vermögens-/Wertgegenstände des Schuldners, wie beispielsweise ein Fahrzeug, Büroausstattung oder Werkzeug vorhanden sein. Es könne sich nach Aussage von Drumann lohnen, dies zu überprüfen, um sich den Zugriff auf diese Werte zu sichern.

„Ist die Wahrscheinlichkeit gegeben, dass es zwar Erben gibt, diese aber unbekannt oder unauffindbar sind, so kann vom Gericht ein Nachlasspfleger für die ‚unbekannten‘ Erben bestellt werden. Gegen diesen kann der Gläubiger dann seine Forderung verfolgen, wenn der Nachlass es hergibt“, sagt der Rechtsexperte.

Wenn der Fiskus erbt

Auch wenn von Anfang an keine Erben vorhanden waren oder alle Erben die Erbschaft ausgeschlagen haben, bedeute dies noch nicht das offizielle Aus für die offene Forderung. In solch einem Fall erbe der Fiskus, also die Staatskasse.

Für Gläubiger sei dies dann von Interesse, wenn Vermögenswerte vorhanden seien oder deren Vorhandensein vermutet werde. Die zuständige Behörde müsse dann ermitteln, ob es tatsächlich Vermögenswerte gibt, die noch zu Geld gemacht werden können. Der Forderungseinzug kann demzufolge unter Umständen auch gegen den Fiskus als Erben fortgesetzt werden.

Drumann rät, sich im Falle offener Forderungen gegenüber einem verstorbenen Schuldner an einen Rechtsanwalt oder an ein zugelassenes Inkassounternehmen zu wenden. Diese könnten den Forderungssachverhalt gegenüber den Hinterbliebenen/Erben in einer der Situation angemessene Art darstellen und in respektvoller, dennoch professioneller Art verfolgen. Zudem kenne man sich dort mit der Gesetzeslage in Bezug auf das Erbrecht aus.

„Bevor man also beim Tod eines Schuldners wie ein kopfloses Huhn hin- und herwirbelt oder die Forderung gleich ‚für tot erklärt‘, sollte man sich lieber professionelle Unterstützung holen. Denn, und das sollte man auch bedenken, war der Schuldner bereits mit der Forderung in Verzug, so sind auch die Kosten für einen Rechtsdienstleister in der Regel als Verzugsschaden von etwaigen Erben zu erstatten“, resümiert der Geschäftsführer der Bremer Inkasso.

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