Rechtstipp: Was gilt bei der Fahrt mit dem Lastenrad
Wo darf man fahren?
Ein Cargo-Bike mit Elektroantrieb bis zu 25 Stundenkilometer wird laut Arag-Juristen in der Straßenverkehrsordnung wie ein Fahrrad behandelt und solle demnach auf dem Radweg gefahren werden, sofern dessen Nutzung vorgeschrieben ist. Alle E-Modelle, die schneller fahren können, müssen jedoch den Experten zufolge auf der Straße fahren.
Eine Ausnahme zum verpflichtenden Fahrradweg sei nur vorgesehen, wenn das Rad zu breit oder die Qualität des Weges nicht zumutbar ist. Außerdem dürfen Lastenräder den Gehweg nach Angaben der Rechtsexperten benutzen, wenn wenn unter Achtjährige begleitet werden.
Zur Sicherheit
Zur Erhöhung der Sicherheit seien Reflektoren an Rad und Kleidung oder auch Fahnen empfehlenswert. Wichtig sei zudem ein vorausschauende Fahren: Befindet sich der Lastenkorb in der Front, schiebe dieser sich in den Verkehr, bevor der Radler den richtigen Einblick habe und mit niedrigem Korb wiederum würde von anderen Verkehrsteilnehmern das Gefährt erst spät wahrgenommen.
Was darf transportiert werden und mit welchem Gewicht?
Als „Last“ erlaubt seien Sachgüter, Tiere und Kinder - bei bestimmten Modellen auch Erwachsene. Zu beachten ist nach Angabe der Rechtsexperten das maximale Gesamtgewicht. Dieses errechnet sich aus dem Eigengewicht des Rades sowie des Fahrers und aus dem Gewicht der Fracht und darf nicht überschritten werden. Auskunft darüber gibt laut den Arag-Juristen das CE-Zeichen auf dem Rad-Rahmen.
Behelmt und angegurtet oder nicht?
Auch für die Nutzung von E-Bikes gelte keine Helmpflicht – weder für erwachsene Fahrer noch für Kinder im Lastenkorb. Dennoch sei ein Helm empfehlenswert.
Bezüglich Gurtpflicht verweist die Arag auf die DIN-Norm 79010 für Lastenräder, welche zwar entsprechende Anforderungen festlege, die Anwendung sei für die Hersteller jedoch freiwillig.
Die Straßenverkehrsordnung schreibe aber vor, dass Babys und Kinder unter sieben Jahren auf dem Fahrrad nur in spezieller Sitzschale mit Gurtsystem transportiert werden dürfen (Paragraf 21 Absatz 3). Hunde sollten zudem mit einem Geschirr oder durch einen Sitz gesichert sein.
„Für alle anderen Lebewesen gilt lediglich, dass Haltegriffe oder Trittbretter vorhanden sein müssen“, so die Rechtsexperten. Auch ohne gesetzliche Pflicht seien jedoch Modelle mit eingebautem Gurtsystem oder die spätere Aufrüstung mit passenden Gurten sinnvoll.
Gefährt kennenlernen
Bevor man sich aufs Lastenrad schwingt, empfiehlt sich laut den Experten der Arag in jedem Fall eine Leerfahrt, um sich mit dem Gefährt vertraut zu machen, ein Gefühl für Lenken, Fahren, Bremsen zu bekommen und dafür, wie es sich auf der Straße, zum Beispiel beim Abbiegen oder bei der Auffahrt auf Erhöhungen verhält.
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