Rechtstipp: Was gilt am Zebrastreifen - Regeln, Pflichten, Parkabstand, Bußgelder

Anhaltepflicht, Überholverbot sowie Parkverbot gilt für Fahrzeuge am Zebrastreifen und auch Fußgänger und Radfahrer sollten einiges beachten. Was gelten für Regeln und Pflichten, welche Bußgelder drohen? Die Rechtsexperten von Adac und GTÜ wissen die Antworten ...

Nicht nur Fahrzeuglenker müssen bei gekennzeichneten Überwegen einiges beachten: Auch Fußgänger dürfen nicht einfach ihrem Vorrecht vertrauen. (Symbolbild: Pixabay)
Nicht nur Fahrzeuglenker müssen bei gekennzeichneten Überwegen einiges beachten: Auch Fußgänger dürfen nicht einfach ihrem Vorrecht vertrauen. (Symbolbild: Pixabay)
Anna Barbara Brüggmann

An Fußgängerüberwegen kommt es gerne einmal zu Missverständnissen zwischen Verkehrsteilnehmern. Darum an dieser Stelle ein kleiner Überblick zu den Rechten und Pflichten am Zebrastreifen:

Streifen, Verkehrsschild und Ampel

Für die Verkehrsregelung genügt allein der auf der Straße markierte Zebrastreifen, der als Zeichen 293 in der StVO hinterlegt ist, so die GTÜ Gesellschaft für Technische Überwachung. Meist werde dieser durch das Hinweiszeichen 350, das viereckige blaue Verkehrsschild mit einer stilisierten Person auf einem Zebrastreifen, ergänzt.

Sei zusätzlich eine Ampel am Zebrastreifen angebracht, handle es sich um eine Fußgängerfurt. Dann müsse die Ampel beachtet werden.

Den GTÜ-Experten zufolge ist in den „Richtlinien für die Anlage und Ausstattung von Fußgängerüberwegen (R-FGÜ 2001)“ auch geregelt, wo überall das blaue Schild 350 vorhanden sein muss: rechts und links vom Zebrastreifen in beiden Fahrtrichtungen. Bei Dunkelheit müsse es jederzeit eindeutig erkennbar sein, falls dafür die Straßenlaternen nicht ausreichen, müsse Reflexfolie angebracht werden.

Für eine erhöhte Sicherheit am Fußgängerüberweg könnte das blaue Schild zusätzlich an einem Kragarm über der Fahrbahn mit einer Torbogenwirkung angebracht werden.

Regeln und Pflichten

Generell haben Fußgänger, Rollstuhlfahrer und Nutzer von Krankenfahrstühlen an Fußgängerüberwegen, umgangssprachlich Zebrastreifen genannt, absoluten Vorrang, betont der Adac. Fahrzeuge – ausgenommen Schienenfahrzeuge wie zum Beispiel Trambahnen – müssen diesen Verkehrsteilnehmern auf dem Zebrastreifen das Überqueren ermöglichen.

Nach Angaben der Rechtsexperten müssen sich Auto-, Motorrad- und auch Radfahrende mit mäßiger Geschwindigkeit dem Überweg nähern und gegebenenfalls warten. Sie müssen anhalten, wenn zu erkennen ist, dass Fußgänger den Überweg erkennbar betreten wollen, so die Vorschrift.

Fußgänger, die am Bordstein eines Überweges stehend auf die Fahrbahn blicken, geben laut den Rechtsexperten zu erkennen, dass sie die Fahrbahn überqueren wollen. Auto-, Motorrad- und Radfahrende müssten sogar damit rechnen, dass Fußgänger einige Meter vor und nach dem Überweg die Fahrbahn überqueren wollen, deshalb sollte die Umgebung beobachtet werden.

Nicht überholen, nicht parken

Ab dem typischen Verkehrszeichen 350 (Fußgängerüberweg) darf nicht mehr überholt werden, darauf weist der Automobilclub hin. Sei kein derartiges Zeichen aufgestellt, gelte das Überholverbot auf der Fahrbahnmarkierung.

Zudem ist es nach Angaben der Adac-Experten verboten, auf beziehungsweise bis zu 5 Meter vor dem Zebrastreifen zu halten oder zu parken. Bei stockendem Verkehr müssen Fahrzeuge vor dem Überweg halten, denn der Zebrastreifen muss frei bleiben.

Was gilt für Fußgänger?

Fußgänger hingegen dürften nicht einfach blindlings auf ihr Vorrecht vertrauen, sondern sollten sich vergewissern, dass sie die Fahrbahn gefahrlos überqueren können und das Fahrzeug anhält, so die GTÜ. Selbst, Auch wenn ein nahendes Fahrzeug die Geschwindigkeit verringert, können Fußgänger nicht sicher davon ausgehen, dass es anhält, warnen die Experten.

Zudem dürften Fußgänger ihr Vorrecht nicht erzwingen, indem sie beispielsweise einfach auf dem Zebrastreifen mitten in den Verkehr laufen. Bei starkem Verkehr müssen sie Fußgängerüberwege benutzen, auch wenn der Überweg 40 bis 50 Meter entfernt ist.

Schieben statt radeln

Für Fahrräder gelte, dass sie am Zebrastreifen nur dann Vorrang haben, wenn das Fahrrad geschoben wird. Radfahrende haben nach Info der Rechtsexperten die gleichen Rechte wie Fußgänger, wenn sie absteigen und das Fahrrad schieben.

Zusätzlich verweist der Adac auf einzelne Gerichtsentscheidungen, denen zufolge auch Radfahrende, die ihr Fahrrad wie einen Tretroller benutzen, wie Fußgänger behandelt werden. Das gelte auch für Kinder unter sieben Jahren, obwohl sie auf dem Gehweg fahren dürfen.

Müsse ein Fahrzeug wegen eines fahrenden Radfahrers auf dem Fußgängerüberweg abbremsen oder halten, riskiert die Radlerin oder der Radler ein Bußgeld für eine vermeidbare Behinderung – und bei einem Unfall sogar eine Mitschuld.

Verdeckte oder verdreckte Streifen

Bei komplett verwitterten oder nicht erkennbaren Zebrastreifen, beispielsweise bei hohem Schnee sind diese nicht mehr als Fußgängerweg zu betrachten, so die GTÜ mit Verweis auf verschiedenen Rechtsprechungen.

Ist jedoch das blaue Verkehrszeichen 350 installiert, werde der Fahrzeuglenker dennoch darauf hingewiesen und müsse sich entsprechend verhalten.

Bei zu verwitterten Zebrastreifen mit noch sichtbaren Markierungsresten entstehe eine gesteigerte Rücksichtnahmepflicht, denn dies gelte als unklare Verkehrslage.

Bußgelder und Abstände beim Parken

Doch welche Bußgelder drohen Fahrzeugführern, wenn sie einen Berechtigten nicht den Zebrastreifen überqueren lassen? Dann sei ein Bußgeld von 80 Euro fällig, so der Adac.

Im Zweifel sollte man immer annehmen, dass ein Fußgänger den Überweg benutzen möchte, wenn er oder sie sich zu Fuß einem Zebrastreifen nähert.

Denjenigen, die mit ihrem Fahrzeug an einem Fußgängerüberweg überholen wollen, droht ebenfalls ein Bußgeld von 80 Euro – bei zusätzlicher Gefährdung werden es 100 Euro (mit Unfall 120 Euro). Darüber hinaus komme in diese Fällen ein Punkt in Flensburg hinzu.

Das Halten auf dem Fußgängerüberweg kostet mind. 20 Euro, das Parken auf dem Fußgängerüberweg mind. 40 Euro und das Parken im Abstand von weniger als 5 m vor dem Fußgängerüberweg mind. 25 Euro.

(Update 2024: Die Bußgeldhöhen sind auch noch in 2024 aktuell).

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