Rechtstipp: Was bei Nebel zu beachten ist

Bei Nebel gilt es nicht nur, Sichtweiten richtig einzuschätzen und den Sicherheitsabstand einzuhalten. Auch die Beleuchtung muss angepasst werden, sonst droht ein Bußgeld - darauf verweisen die Arag-Rechtsexperten.
Anna Barbara Brüggmann

Bei Nebel und Regen ist es von großer Bedeutung, die Sichtweiten richtig abzuschätzen, zur Orientierung dienen die Leitpfosten am Straßenrand, die 50 Meter auseinander liegen. Die Fahrbahnmarkierungen in der Mitte sind auf Autobahnen 18 Meter voneinander entfernt, auf Landstraßen 12 Meter.
Bei einer Sichtweite von 50 Metern beträgt die vorgeschriebene Maximalgeschwindigkeit 50 km/h, so die Rechtsexperten der Arag. Bei Sichtweiten unter 50 Metern empfiehlt sich der Arag zufolge, den nächsten Park- oder Rastplatz aufzusuchen und zu warten, bis sich der Nebel gelichtet hat. Dies gilt vor allem für Gefahrgut-Transporte, Lkw sowie bei sehr hohem Verkehrsaufkommen.
Unbedingt eingehalten werden muss der vorgeschriebene Sicherheitsabstand, bei Nebelfahrten ist es zudem ratsam, öfter Pausen einzulegen und auf Autobahnparkplätzen mit eingeschaltetem Licht zu parken, um für andere Fahrer sichtbar zu sein.
Nebelscheinwerfer dürfen generell bei schlechter Sicht eingesetzt werden, auch bei starkem Regen oder Schneefall, das weiße strahlende Fernlicht wird in diesen Fällen reflektiert und kann so Fahrer und Gegenverkehr blenden. Zusätzlich muss immer das Abblendlicht aktiviert werden.
Die Nebelschlussleuchten dürfen nach Aussage der Rechtsexperten erst bei Sichtweiten unter 50 Metern eingeschaltet werden. Sie warnen den nachfolgenden Verkehr mit sehr hellem roten Licht, werden sie jedoch unnötig eingesetzt, wird ein Bußgeld von 20 bis 35 Euro fällig. Ist die Sicht aufgrund nicht gereinigter Scheiben oder nicht funktionierender Scheibenwischer beeinträchtigt, kann dies ein Bußgeld von zehn Euro zur Folge haben.

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