Rechtstipp: Warngeräusche für E- und Hybrid-Fahrzeuge

Seit 1. Juli 2019 müssen gemäß EU-Verordnung neue Typen von Elektro- und Hybridfahrzeugen mit einem sogenannten Acoustic Vehicle Alerting-System ausgestattet sein, welches Fahrzeuggeräusche simuliert. Die D.A.S. Rechtsschutz-Experten erklären, was genau zu beachten ist.

(Symbolbild: Pixabay)
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Anna Barbara Brüggmann

Die EU-Verordnung Nr. 540/2014 vom 16. April 2014 besagt, dass ab 1. Juli 2019 neue Typen von Elektro- und Hybridfahrzeugen in der Europäischen Union über ein AVAS (Acoustic Vehicle Alerting)-System verfügen müssen - darauf verweist die D.A.S. Rechtsschutz Leistungs-GmbH. Dabei sollen Fahrzeuggeräusche simuliert werden, um Unfälle insbesondere mit Fußgängern und Radfahrern zu verhindern.

Ab 1. Juli 2021 müssen die Hersteller dann nicht nur bei neuen Fahrzeugtypen, sondern bei allen Neuwagen mit Elektro- und Hybridantrieb ein AVAS einbauen. Ältere Fahrzeuge können, müssen aber nicht nachgerüstet werden, so die D.A.S.-Rechtsexperten. Welchen Anforderungen müssen dabei die Systeme der Hersteller genügen? 

Geräusche erzeugen müssen Elektro- und Hybridfahrzeuge künftig zwischen dem Anfahren und dem Erreichen einer Geschwindigkeit von 20 km/h sowie beim Rückwärtsfahren, erklärt Michaela Rassat, Juristin des D.A.S. Leistungsservice. Läuft bei einem Hybridfahrzeug der Verbrennungsmotor, darf das AVAS allerdings keine Geräusche machen.

„Fahrzeuge, die beim Rückwärtsfahren sowieso einen Warnton von sich geben, müssen ebenfalls keine zusätzlichen Geräusche produzieren“, so Rassat. „Der Grund für die Begrenzung auf Tempo 20 ist, dass bei höheren Geschwindigkeiten das Abrollgeräusch der Reifen den Motor in der Regel übertönt.“

Mit Bezug auf die EU-Verordnung müsse das AVAS mit einem leicht erreichbaren Schalter zum Ein- und Ausschalten ausgestattet und beim Start automatisch eingeschaltet sein. Doch wie genau soll das Geräusch klingen?

Elektro- und Hybridfahrzeuge müssen Rassat zufolge im vorgeschriebenen Geschwindigkeitsbereich Geräusche erzeugen, die einem Verbrennungsmotor der gleichen Fahrzeugklasse entsprechen. Es müsse sich dabei um ein Dauergeräusch handeln, das eindeutig auf das Fahrzeugverhalten, beispielsweise eine Beschleunigung hinweist.

„Wie genau das Geräusch klingen soll, ist nicht vorgeschrieben. Daher basteln bei allen Automobilherstellern seit geraumer Zeit Sounddesigner an Motorgeräuschen, die zu der jeweiligen Marke und dem jeweiligen Fahrzeug passen“, erklärt die Juristin.

Der künstliche Motorsound soll sich dabei im mittleren Frequenzbereich bewegen, unter anderem deshalb, weil ältere Menschen hohe Frequenzen nicht mehr so gut wahrnehmen können.

Als vorteilhaft sieht die Rechtsexpertin, dass sich durch die Warngeräusche das Risiko einer Kollision von Fußgängern und Radfahrern mit Elektro- oder Hybridfahrzeugen verringere. „Allerdings kritisieren viele, dass ein Vorteil des Elektroantriebs – nämlich dessen Lautlosigkeit – damit entfällt. Denn immerhin ist ständiger Verkehrslärm eine große Belastung für unsere Städte und die Gesundheit ihrer Bewohner.“

Dem D.A.S. Leistungsservice zufolge umfasst die Verordnung Fahrzeuge der Klassen M1, M2, M3, N1, N2 und N3. Zunächst gelte dies nur für neue Fahrzeugtypen, später dann für Neuwagen.

„Das heißt: Bereits zugelassene Elektrofahrzeuge dürfen bis auf Weiteres geräuschlos unterwegs sein. Fußgänger sollten also trotz der Neuregelung beim Überqueren von Straßen besonders vorsichtig sein und lieber einmal mehr nach links und nach rechts schauen“, empfiehlt Michaela Rassat.

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