Winterliche Schnee-Einbrüche sorgen nicht nur für weihnachtliche Stimmung und Winter-Idylle, sondern mitunter auch für Verkehrschaos und verdeckte Verkehrsschilder.
Nach Angaben des ADAC gilt grundsätzlich der sogenannte Sichtbarkeitsgrundsatz: Demzufolge muss ein Schild so aufgestellt sein, dass die Regelung, die vom Schild ausgeht, mit einem raschen und beiläufigen Blick ohne weitere Überlegungen erfasst werden kann.
Erkennbare Form?
Ist das Verkehrszeichen also nur leicht verschneit und die Bedeutung noch klar, bleibt es laut den Rechts-Experten gültig. Manche Verkehrsschilder könnten auch anhand ihrer Form noch eindeutig erkannt werden, so zum Beispiel das achteckige Stoppschild.
Sind allerdings Verkehrsschilder, die nicht aufgrund ihrer Form erkannt werden können - also beispielsweise das dreieckige Gefahren- sowie die runden Verbots- oder Beschränkungszeichen - zugeschneit, könne nicht erwartet werden, dass man ihre Bedeutung noch erkennt und man sie befolgt.
Zu schnell unterwegs
Unabhängig davon müsse jedoch die Geschwindigkeit den Straßen-, Verkehrs- und Sichtverhältnissen angepasst werden. Was aber, wenn das Beschränkungszeichen ganz von Schnee bedeckt ist und man geblitzt wurde, weil man die zulässige Höchstgeschwindigkeit nicht eingehalten hat?
In diesem Fall kann man gegen den Bußgeldbescheid Einspruch einlegen, erklärt der ADAC. Doch müsse man in diesem Fall nachweisen, dass das Schild verschneit und das Tempolimit nicht lesbar war.
Hinzugezogen werden könnte ein Wettergutachten des Deutschen Wetterdienstes, dieses sei in der Regel jedoch kostenpflichtig. Die Juristen des Automobilclubs raten daher, Fotos von der Stelle zu machen.
Bekannte Wege - keine Ausrede
Ebenfalls eine Rolle spielt der Aspekt der Ortskundigkeit: Denn bei Strecken, die der Verkehrsteilnehmer regelmäßig zurücklegt, könne erwartet werden, dass die dort geltenden Regeln bekannt sind.
Wird man daher zum Beispiel auf dem Arbeitsweg geblitzt, kann man sich laut ADAC nicht auf ein zugeschneites Verkehrszeichen berufen.
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