Im vorliegenden Fall bemerkte die Mieterin eines Parkplatzes, dass dort unbefugt ein Fahrzeug abgestellt war. Sie rief daher ein Abschleppunternehmen.
Als dieses eintraf, stand besagtes Fahrzeug jedoch nicht mehr dort. Das Abschlepp-Unternehmen klagte daraufhin gegen den Halter des Fahrzeugs auf Erstattung der Kosten.
Das Amtsgericht (AG) München wies die Klage aufgrund mangelnder Nutzungsabsicht der Mieterin des Stellplatzes ab. Die Klägerin legte Berufung ein.
Das Landgericht München I entschied schließlich zu Gunsten der Klägerin. Ihr stehe ein Anspruch auf Kostenerstattung zu, so das Urteil. Der Anspruch hänge nicht von einer konkreten Nutzungsabsicht des Stellplatzes ab.
Ein unbefugt auf einem fremden Grundstück abgestelltes Fahrzeug dürfe auch ohne konkrete Behinderung entfernt werden, entschied das Landgericht. Nach dessen Auffassung bestünde auch keine Wartepflicht bis zum Rufen des Abschleppunternehmens.
Das Risiko, dass der Berechtigte sogleich ein Abschleppunternehmen beauftragt, liege beim Besitzstörer – vor allem wenn keine Anhaltspunkte dafür vorlägen, dass der Besitzstörer das Fahrzeug demnächst wieder entfernen werde.
Dem Urteil zufolge war das Abschleppen des Fahrzeugs zudem keinesfalls unverhältnismäßig. Die Mieterin sei demnach nicht verpflichtet, die Störung so lange hinzunehmen, bis der Fahrer das Fahrzeug selbst von dem Stellplatz entfernte. (LG München I, 31 S 10277/1)
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