Am 16. September 2024 hatte die Hamburger Port Authority (HPA) ihr Bahnverkehrsmanagementsystem umgestellt. Die Umstellung verlief jedoch nicht wie geplant. In der Folge kam die Abwicklung des Schienengüterverkehrs im Hamburger Hafen zum Erliegen.
Die Folgen sind erheblich, denn täglich werden mehr als 200 Züge abgefertigt. Zudem sind nicht nur Verspätungen zu beklagen, sondern es ist davon auszugehen, dass die fehlgeschlagene Systemumstellung zu Schadenersatzforderungen vieler Kunden führen wird. Denn Frachtführer und Fixkostenspediteure, die gegenüber ihren Kunden den vereinbarten Liefertermin gemäß § 423 HGB nicht einhalten konnten, haften dem Grunde nach.
Nach § 431 Abs. 3 haften sie gegenüber ihren Kunden der Höhe nach mit dem Dreifachen des vereinbarten Frachtbetrages. Ist die Lieferfristüberschreitung nach den Bestimmungen des Beförderungsvertrages im internationalen Güterverkehr (CMR) zu beurteilen, so ist der Schadenersatzanspruch des Kunden gegen den Frachtführer oder Fixkostenspediteur gemäß Artikel 23 Absatz 5 CMR auf den einfachen Betrag der vereinbarten Fracht begrenzt.
Aus Sicht des betroffenen Frachtführers oder Fixkostenspediteurs ist es von großer Bedeutung, rechtzeitig gegenüber seinem Vertragspartner zu reagieren. Denn nach Artikel 30 Ziffer 3 CMR muss der Frachtführer oder Fixkostenspediteur den Schadenersatzanspruch innerhalb von 21 Tagen nach Ablieferung des Gutes gegenüber dem Vertragspartner anzeigen. Nach § 438 Abs. 3 HGB gilt ebenfalls eine Rügefrist von 21 Tagen ab Ablieferung des Gutes beim Empfänger, die der Vertragspartner einzuhalten hat.
Bei Nichteinhaltung der vorgenannten Frist erlöschen sämtliche Schadensersatzansprüche gegen den schädigenden Vertragspartner. Hat der Vertragspartner die Lieferfristüberschreitung im Sinne des § 435 HGB zu vertreten, so haftet er für den nachgewiesenen Schaden sogar unbeschränkt.
von Eckehard Boecker
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