Rechtstipp: Verkehrssicherungspflicht von Tankstellenbetreibern

An vielen Tankstellen stehen Wasser und Geräte zur Reinigung der Scheiben kostenlos zur Verfügung. Die Betreiber sind dazu verpflichtet, das Wasser regelmäßig zu tauschen und Schwamm sowie Wischer zu kontrollieren, haften aber nicht bei Zweckentfremdung, so die Arag-Experten.

(Symbolbild: Pixabay)
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Anna Barbara Brüggmann

Im vorliegenden Fall benutzte ein Fahrer nach Angaben der Arag-Rechtsexperteb an einer Tankstelle den dort bereitstehenden Scheibenwäscher nicht nur zur Reinigung der Scheiben, sondern auch, um Vogelkot von der Motorhaube zu entfernen. Die Motorhaube zerkratzte, als sich der Schwamm vom Reinigunsgerät löste und die Metallschienen über die Haube kratzte.

Der Fahrer forderte daraufhin Schadensersatz vom Tankstellenbetreiber und die Kosten für seinen Rechtsanwalt, insgesamt knapp 1.000 Euro. Das Amtsgericht (AG) Coburg hatte in erster Instanz über die Streitigkeit zu entscheiden und wies die Klage nach der Vernehmung einer Zeugin und der Anhörung eines Sachverständigen ab.

Dem Gerichtsurteil zufolge treffe den Kläger an seinem Schaden jedenfalls ein so großes Mitverschulden, dass er im Ergebnis vom Beklagten keinen Schadensersatz verlangen könne. In seiner Begründung verwies das Amtsgericht den Kläger zunächst auf das zum Entfernen von festen Verschmutzungen an der Einfahrt zur Waschanlage aufgestellte Sprühsystem.

Nach den Angaben der Parteien hätte sich der Schwamm schon vor der Nutzung durch den Kläger aus der Metallschiene gelöst. Nach Aussage des Sachverständigen müsse der Kläger den Wischer außerdem nicht nur zweckentfremdet zur Reinigung der Motorhaube eingesetzt haben, sondern diesen außerdem noch in einem unüblichen Winkel von 45 Grad mit einigem Druck immer wieder über die Motorhaube gezogen haben.

Dem Experten zufolge sei es bei einer vorgesehenen flachen Schwammführung nicht zu derartigen Kratzern gekommen. Der Kläger ging in Berufung.

Vor dem Landgericht (LG) Coburg habe er gemäß einer Pressemitteilung des Gerichts behauptet, der Schwamm sei anfangs noch intakt gewesen und habe sich erst beim Wischen überraschend von der Metallschiene gelöst. Außerdem habe er den Schwamm nur waagerecht auf die Motorhaube aufgesetzt und nicht in Winkelstellung. Der Kläger hatte jedoch auch vor dem LG Coburg keinen Erfolg.

Wenn der Wischer zunächst in einem optisch einwandfreien Zustand gewesen sei und sich erst während der Benutzung durch den Kläger von der Metallschiene gelöst habe, scheide eine Pflichtverletzung des beklagten Tankstellenbetreibers aus. Dieser sei im Rahmen seiner Verkehrssicherungspflicht zwar gehalten, den Wischer regelmäßig zu kontrollieren, jedoch nur zu einer Sichtprüfung verpflichtet. (AG Coburg, AZ 15 C 1783/17; LG Coburg, AZ 33 S 70/18)

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