Rechtstipp: Verjährungsfristen bei Verkehrsvergehen
„Viele Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehr verjähren in der Regel schon nach drei Monaten“, erklärt Andreas Tepe vom Kfz-Direktversicherer R+V24. „Allerdings kann sich diese Frist schnell verlängern, beispielsweise durch eine Anhörung.“
Erhalten Verkehrssünder innerhalb von drei Monaten keinen Bußgeldbescheid oder die Ankündigung einer Klage, bleibt ihnen womöglich die Strafe erspart. Die Verjährungsfrist verlängert sich aber mitunter schon durch die Reaktion des zuständigen Amts.
„Druckt die Behörde einen Anhörungsbogen aus, gilt dies bereits als Unterbrechung. Danach beginnt die Frist erneut“, so Andreas Tepe von R+V24. „Auch die Zustellung des Bußgeldbescheids verlängert den Zeitraum.“
Wenn ein Fahrer mit mehr als 0,5 Promille Alkohol im Blut unterwegs ist, läuft die Verjährungsfrist von vornherein länger. Bei Fahrlässigkeit beträgt sie ein Jahr, bei vorsätzlichem Handeln sogar zwei. Noch schwerwiegendere Vergehen belegt der Gesetzgeber mit einer dreijährigen Frist. Will ein Verkehrssünder den genauen Stand eines Verfahrens wissen, kann er Akteneinsicht beantragen.
Betroffene können Einspruch einlegen. „Erhält ein Autofahrer etwa einen Bußgeldbescheid für zu schnelles Fahren, kann er dagegen vorgehen. Beispielsweise wenn er zur Tatzeit gar nicht im Lande war oder sein Auto verliehen hatte. Dies muss er innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Bußgeldbescheids tun“, sagt Tepe. Ob ein Einspruch letztlich Erfolg hat, hängt wiederum vom Einzelfall ab.
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