Alle Informationen und Rechtstipps zum richtigen und falschen Parken: Was ist wo erlaubt und was nicht, worauf ist zu achten und welche Urteile gab es zum Thema Parken bereits?
Inhaltsverzeichnis: Navigieren Sie mühelos durch unsere umfassende Newssammlung zum Thema Parken (klicken, um zur entsprechenden News zu springen und am Ende jeder News wieder einfach per Klick hierher zum Index zurückkehren)
Dieser Artikel besteht aus folgenden News:
News aus dem Jahr 2024:
- Rechtsurteile Falschparken: Gullydeckel und Zebrastreifen sind tabu (19.06.2024)
- Rechtsurteil: Parkplätze für E-Fahrzeuge (29.05.2024)
- Rechtstipp: Was bei Parkscheiben zu beachten ist (31.01.2024)
- Rechtsurteil: Wer haftet bei Unfall mit Parkflächenbegrenzung? (24.01.2024)
News aus dem Jahr 2022:
- Rechtstipp: Falschparken kostet (30.11.2022)
- Rechtstipp: Wann dürfen unbefugt parkende Fahrzeuge abgeschleppt werden? (21.09.2022)
News aus dem Jahr 2021:
- Aktuelles Urteil: Parken am Radwegende (14.07.2021)
- Neuer Bußgeldkatalog: Parken in zweiter Reihe wird teurer (20.04.2021)
- Aktuelles Urteil: Mindestabstand zu parkendem Fahrzeug einhalten (17.03.2021)
News aus dem Jahr 2020:
- Aktuelles Urteil: Rückwärts auf Straße ausparken (25.11.2020)
- Rechtstipp: Strafe für Parken auf Behindertenparkplatz - Kosten und Besonderheiten (19.08.2020)
- Rechtsurteil: Wer darf als Erster einparken? (22.01.2020)
News aus dem Jahr 2018:
News aus dem Jahr 2016:
News aus dem Jahr 2015:
News aus dem Jahr 2014:
- Aktuelles Urteil: Offene Fahrertür abgefahren (04.06.2014)
- Aktuelles Urteil: Rechtwidriges Parken in Umweltzonen (09.04.2014)
- Aktuelles Urteil: Mithaftung bei Parken in zweiter Reihe (12.02.2014)
News aus dem Jahr 2013:
News aus dem Jahr 2011:
News aus dem Jahr 2010:
- Aktuelles Urteil: Führerscheinentzug für Falschparker (01.09.2010)
- Aktuelles Urteil: Parken vor Radarfalle (16.06.2010)
News aus dem Jahr 2009:
- Aktuelles Urteil: Parken ohne Umweltplakette (16.12.2009)
- Aktuelles Urteil: Kfz-Schild hinter der Scheibe (27.05.2009)
News aus dem Jahr 2007:
Rechtsurteile Falschparken: Gullydeckel und Zebrastreifen sind tabu
News vom 19.06.2024 von Daniela Sawary-Kohnen
Laut den ARAG-Experten gibt es zahlreiche Flächen, die Fahrzeugfahrer nicht zum Parken nutzen dürfen – ansonsten droht ein Bußgeld oder das Abschleppen. Dazu gehören neben Gullydeckeln und Zonen direkt am Zebrastreifen auch Privatparkplätze und das Gehwegparken in bestimmten Fällen.
Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat vor Kurzem ein wegweisendes Urteil zu schmaler werdenden Bürgersteigen und zugeparkten Gehwegen verkündet. Dabei stehen die Fahrzeuge mit zwei Rädern auf dem Bürgersteig, so dass für Fußgänger weniger Platz bleibt. Demnach dürfen Anwohner von der Stadtverwaltung verlangen, konkrete Maßnahmen gegen illegales Gehweg-Parken zu ergreifen.
Jedoch wird es laut den Rechtsexperten auch künftig Gehwegparker geben, da jeder Anwohner konkrete Maßnahmen nur für die eigene Straßenseite bis zur nächsten Querstraße verlangen darf, also nicht für die ganze Straße oder gar das ganze Viertel. Zudem dürfen die Behörden selbst bestimmen, wo es die größten Parkprobleme gibt und mit welchen Mitteln sie gelöst werden (Az.: 3 C 5.23).
Im konkreten Fall waren einige Bremer Anwohner genervt von sogenannten Gehwegparkern vor ihrer Haustür. Die fünf Kläger wohnten in drei verschiedenen Einbahnstraßen, in denen es keine Verkehrszeichen zum Halten und Parken gibt. Ohne entsprechende Schilder ist das sogenannte aufgesetzte Parken laut den Rechtsexperten illegal. Da alle Anträge, entsprechende Verbotsschilder aufzustellen, vom Ordnungsamt ignoriert wurden, zogen die Anwohner schließlich vor Gericht.
Die Straßenverkehrsordnung (StVO)
Das Thema Parken und Halten ist in der StVO klar geregelt. Laut Paragraf 12 Absatz 4 darf zum Parken und Halten nur der rechte Seitenstreifen oder ein entlang der Fahrbahn angelegter Parkstreifen benutzt werden. Das Parken auf der linken Seite oder das aufgesetzte Gehwegparken ist nur mit entsprechenden Schildern erlaubt.
Auch für Einbahnstraßen gibt es besondere Vorgaben zum Halten und Parken (Paragraf 12 Absatz 4a StVO). Dort darf grundsätzlich beidseitig geparkt werden, es sei denn, es gibt Verkehrszeichen, die auch aufgesetztes Parken erlauben oder das Parken auf der rechten Fahrbahnseite beschränken.
Gullydeckel sind kein Parkplatz
Einem Fahrzeugführer ist es laut den ARAG-Experten aber nicht erlaubt, über einem Gully-, Schachtdeckel oder anderen Verschlüssen zu parken, wenn das Parken etwa auf Gehwegen ausdrücklich freigegeben ist. Hintergrund des Verbots sei, dass der Zugang zu den unter dem Gehweg befindlichen Versorgungskanälen freigehalten werden solle. Wer gegen das Verbot verstoße, riskiere ein Bußgeld und das Abschleppen des Fahrzeugs.
Besondere Stellflächen
Zudem gebe es eine Reihe besonderer Stellflächen, auf denen das Abstellen eines Fahrzeugs ungemütlich werden könne. So raten die Rechtsexperten davon ab, einen Eltern-Kind-Parkplatz am Supermarkt zu nutzen, wenn kein Kind dabei ist.
Auch Frauenparkplätze im Parkhaus seien ausschließlich Frauen vorbehalten. Denn meistens würden diese Stellplätze nah an Ein- oder Ausgängen liegen und seien gut beleuchtet. Da die Betreiber dieser Parkplätze Hausrecht genießen würden, riskierten ignorante und rücksichtslose Parker ein Hausverbot oder das Abschleppen ihres unberechtigt abgestellten Fahrzeugs.
Ein Bußgeld erwartet Falschparker zudem, wenn sie beispielsweise auf öffentlichen Behinderten- oder Elektroparkplätzen parken. Die Flächen sind gekennzeichnet und dürfen nur mit einer entsprechenden Erlaubnis genutzt werden.
Unterlassungsanspruch bei Privatparkplatz
Laut den Rechtsexperten kommt es auch immer wieder vor, dass Autofahrer ihren Pkw unbefugt auf einem Privatparkplatz abstellen. Dieses unberechtigte Parken stelle allerdings eine verbotene Eigenmacht dar und werde als solche sogar im Bürgerlichen Gesetzbuch erwähnt (Paragraf 858 Absatz 1).
Der Eigentümer des Parkplatzes dürfe den illegal parkenden Wagen abschleppen lassen und habe anschließend sogar einen Anspruch auf Erstattung der angefallenen Kosten. Zudem begründe schon der einmalige Parkverstoß die Vermutung, dass sich die Beeinträchtigung wiederhole. Daher stehe dem Grundstückseigentümer laut den Experten zudem ein Unterlassungsanspruch zu. Er könne damit vom Parksünder bereits beim ersten Parkverstoß das Unterlassen des zukünftigen Falschparkens verlangen.
Aus diesem Grund darf der Eigentümer des Parkplatzes den Parksünder auch abmahnen und von ihm die Unterzeichnung einer strafbewehrten Unterlassungserklärung verlangen, so die Rechtsexperten. Der Grundstückseigentümer habe sogar einen Anspruch auf Erstattung der Kosten für die Halterermittlung (Bundesgerichtshof, Az.: V ZR 230/11).
Halten und Parken am Zebrastreifen
Das Halten und Parken in der Nähe eines Zebrastreifens wird mit einem Bußgeld von bis zu 50 Euro geahndet. Laut den Rechtsexperten ist das Abstellen von Fahrzeugen bis fünf Meter vor und auf dem markierten Überweg tabu, denn damit soll die Sicht auf querende Fußgänger freigehalten werden. Zudem müsse der Zebrastreifen frei bleiben, wenn der Verkehr stocke. Hinter dem Zebrastreifen sei das Halten und Parken dagegen erlaubt
Rechtsurteil: Parkplätze für E-Fahrzeuge
News vom 29.05.2024 von Daniela Sawary-Kohnen
Fahrzeug mit Verbrennungsmotor dürfen auf Parkplätzen mit Elektroladestation für E-Fahrzeuge nicht parken, ansonsten droht ein Bußgeld oder die Abschleppung. Zudem kann für E-Autos eine Blockiergebühr für zu langes Parken erhoben werden.
Verbietet ein Verkehrszeichen auf einer Parkfläche an einer Elektroladestation das Parken für Fahrzeuge mit Verbrennungsmotor, ist das Parkverbot laut den Experten der ARAG auch dann zu beachten, wenn es für die Beschilderung keine Rechtsgrundlage gibt.
Im konkreten Fall parkte der Betroffene sein Fahrzeug mit Verbrennungsmotor auf einem Parkstreifen an einer Elektroladestation, an der ein Parkplatzschild und ein Zusatzschild mit der Aufschrift „Elektrofahrzeuge während des Ladevorgangs“ angebracht waren. Wegen Verstoßes gegen ein Parkverbot wurde gegen ihn eine Geldbuße von 10 Euro verhängt. Damit war der Fahrzeughalter nicht einverstanden und klagte.
Vor Gericht wurde der Betroffene jedoch wegen eines vorsätzlichen Parkverstoßes zu einer Geldbuße von 10 Euro verurteilt. Aus der Beschilderung ergebe sich ein Parkverbot für Fahrzeuge mit Verbrennungsmotor, weil das Parken nur Elektrofahrzeugen während des Ladevorgangs gestattet sei, so das Gericht.
Das Parkverbot ist laut Oberlandesgericht Hamm auch wirksam, denn Allgemeinverfügungen in Form von Verkehrszeichen sind in der Regel wirksam, wenn sie von der zuständigen Behörde aufgestellt wurden. Da dies der Fall war, hätte der Betroffene dort nicht parken dürfen (OLG Hamm, Az.: 9 U 13/14).
Fahrzeuge mit Verbrenner dürfen an einer Parkfläche für E-Autos sogar abgeschleppt werden. Denn Benutzer von Elektrofahrzeugen müssen laut den ARAG-Experten darauf vertrauen können, dass ausdrücklich E-Fahrzeugen vorbehaltene Parkflächen mit Ladesäulen frei bleiben und genutzt werden können. Auch ohne konkrete Behinderung sei nach einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts Düsseldorf ein Abschleppen daher erlaubt (Az.: 14 K 7479/22).
Blockiergebühr an E-Ladesäule und Vorrecht auf Parkplatz
Auch ist eine Vertragsklausel rechtmäßig, wonach für eine zu lange Standzeit an einer E-Lade-Säule eine Blockiergebühr erhoben werden kann, urteilte das Amtsgericht Karlsruhe. Denn Anbieter hätten ein berechtigtes Interesse, dass die Ladesäulen zeitnah wieder frei würden (Az.: 6 C 184/23).
Zudem wollte der Fahrer eines E-Autos sein Fahrzeug an einer Ladestation aufladen, an der per Halteverbotsschild ausschließlich elektrischen Autos das Parken während des Ladevorgangs gestattet war. Da einer der beiden vorhandenen Plätze bereits belegt war und sein Kabel am anderen Zugang nicht passte, ließ er sein Fahrzeug kurzerhand stehen, um später an die zurzeit belegte Station zurückzukehren. Einige Stunden später war sein Auto allerdings nicht mehr da, es war abgeschleppt worden.
Zu Recht, so die ARAG-Experten, denn immerhin hatte der Fahrer die Ausnahmeregelung für E-Fahrzeuge missbraucht. Denn das Parken war ausdrücklich nur während des zeitintensiven Aufladens erlaubt. So musste der Fahrer schließlich die 150 Euro Abschleppkosten zahlen (Amtsgericht Charlottenburg, Az.: 227 C 76/16, nicht rechtskräftig).
Rechtstipp: Was bei Parkscheiben zu beachten ist
News vom 31.01.2024 von Anna Barbara Brüggmann
Auch elektronische Parkscheiben müssen den gesetzlichen Vorgaben entsprechen, denn bei falscher Verwendung oder einem nicht zugelassenen Modell kann ein Strafzettel für Falschparken sowie ein Bußgeld anfallen, so die Arag-Rechtsexperten.
Bereits seit 2005 sind digitale Parkscheiben in Deutschland erlaubt, doch muss nach Angaben der Arag-Juristen einiges beachtet werden. Da in anderen Ländern unterschiedliche Regelungen gelten können und unter Umständen andere Modelle zugelassen sind, sei es dort ratsam, auf herkömmliche Parkscheiben zurückzugreifen.
Digitale Modelle
Bei der digitalen Variante handelt es sich um kleine batteriebetriebenen Geräte, die über einen elektronischen Bewegungsmelder funktionieren.
Diese stellen den Experten zufolge kurze Zeit nach Abstellen des Motors automatisch die Parkzeit auf die volle oder halbe Stunde ein, die auf die Ankunftszeit auf dem Parkplatz folgt. So sei es in der Straßenverkehrsordnung auch für herkömmliche Parkscheiben vorgeschrieben.
Ebenfalls gesetzlich vorgeschrieben ist eine Typengenehmigung, so die Arag. Zudem müsse auf der Vorderseite neben dem Wort „Ankunftszeit“ über der elektronischen Zeitanzeige der weiße Buchstabe „P“ auf blauem Grund (Verkehrszeichen 314) aufgedruckt sein.
Nicht erlaubt sind hingegen laut den Juristen weitere Abbildungen, Verzierungen oder Werbeaufdrucke. Darüber soll die Ankunftszeit gut ablesbar, das Display mindestens zwei Zentimeter hoch sein und über eine 24-Stunden-Zeitangabe verfügen.
Bei falscher Verwendung oder einem nicht zugelassenen Modell müsse ansonsten mit einem Strafzettel für Falschparken und bis zu 40 Euro gerechnet werden. Doch welche Modelle sind überhaupt zugelassen?
Zulässige Modelle
Beim Kauf einer elektronischen Parkscheibe sollte auch darauf geachtet werden, dass die Parkscheibe ihre Einstellungen nicht mehr ändert, nachdem der Motor abgestellt ist. Sie muss demnach konstant eine feste Uhrzeit anzeigen.
Automatisch mitlaufende Modelle, die auf den ersten Blick wie klassische digitale Parkscheiben aussehen, aber auf der Rückseite ein Uhrwerk haben, sodass die Zeit weiterläuft, seien nicht zulässig. Dabei handle es sich um Manipulationen, die eine Ordnungswidrigkeit darstellen und mit einem Bußgeld geahndet werden können.
Wie die herkömmliche Variante müsse auch die elektronische Parkscheibe gut sichtbar im Fahrzeug liegen. Der genaue Ort ist nach Angaben der Rechtsexperten ARAG gesetzlich nicht vorgeschrieben.
Allerdings darf die Sicht des Fahrers nicht beeinträchtigt werden. Am besten geeignet sei daher die rechte untere Ecke der Windschutzscheibe auf der Beifahrerseite. Solange das Display gut abgelesen werden kann, sei jedoch ebenso die Anbringung an einem Seitenfenster erlaubt.
Batteriecheck empfehlenswert
Grundsätzlich muss darauf geachtet werden, dass die Batterie des Geräts nicht leer ist, da nicht alle Modelle dies mittels Lichtsignal anzeigen. Ansonsten kann dafür ein Strafzettel anfallen.
Analoge Variante
In der Straßenverkehrsordnung sind auch die zu erfüllenden Voraussetzungen für die herkömmliche analoge Variante geregelt. Demnach müsse sie elf Zentimeter breit, 15 Zentimeter hoch und blau-weiß sein. Auch sie darf nicht verziert sein oder Werbung tragen.
Das Einstellen der Zeit sollte wahrheitsgemäß erfolgen, die Zeit darf während des Parkens nicht weitergestellt werden, warnt die Arag. Rechtlich gesehen müsse ein neuer Parkvorgang eingeleitet werden.
So sollen auch andere die Chance auf einen Parkplatz bekommen. Genau genommen müsse man also einmal um den Block fahren, bevor die alte Parklücke wieder genutzt werden darf.
Beim Einstellen der Ankunftszeit muss der Zeiger den Juristen zufolge auf der halben oder vollen Stunde stehen - keinesfalls dazwischen, sonst riskiere man ein Bußgeld. Parkt man beispielsweise um 11:10 Uhr, darf man den Arag-Angaben gemäß auf 11:30 Uhr vorstellen.
Selbst kreativ werden?
Und zu guter Letzt die Frage: Darf man sich selbst eine Parkscheibe basteln? Theoretisch sei dies möglich, so die Aussage der Arag – allerdings nur, wenn sie die oben genannten Regelungen der Straßenverkehrsordnung (StVO) erfüllt, also elf Zentimeter breit, 15 Zentimeter hoch sowie blau-weiß sein ist und auf der Vorderseite nicht künstlerisch verziert ist oder einen Werbeaufdruck enthält.
Auch dann gelte: gut sicht- und lesbar im Fahrzeug und nicht etwa außen am Scheibenwischer anbringen.
Rechtsurteil: Wer haftet bei Unfall mit Parkflächenbegrenzung?
News vom 24.01.2024 von Anna Barbara Brüggmann
Wer auf einem privaten Parkplätze beim Einparken mit dem gut sichtbaren Randstein, der die Parkflächen begrenzt, kollidiert hat keinen Anspruch auf Schadensersatz, so ein Urteil des Amtsgerichts Hanau.
Im vorliegenden Fall befuhr der Kläger mit seinem Fahrzeug den Parkplatz der von dem Beklagten betriebenen Reinigung. Beim Einparken sei er mit dem Frontteil des Wagens über den circa 20 Zentimeter hohen Sockelbereich des Verbundpflasterbelags gerutscht.
Er forderte den Beklagten zur Bezahlung der Kosten für die Reparatur an der beschädigten Motorschürze auf, mit der Begründung der Parkplatz sei nicht ausreichend abgesichert gewesen.
Was beinhaltet die Verkehrssicherungspflicht?
Das Amtsgericht Hanau hat die Klage jedoch abgewiesen. Der Eigentümer oder Betreiber eines Parkplatzes habe zwar grundsätzlich die Verkehrssicherungspflicht für diesen. Es müssten von ihm alle im Allgemeinen erforderlichen und gebotenen Vorkehrungen zum Schutz Dritter, welche den Parkplatz benutzen, sowie von deren Eigentum getroffen werden.
Allerdings bedeute dies nicht, dass alle denkbaren Gefährdungen auszuschließen sind – vor allem nicht solche, mit denen üblicherweise nicht zu rechnen sei.
Eigenverantwortung
Jeder Fahrzeugführer trage selbst die Verantwortung dafür, dass er nicht gegen oder über Begrenzungsanlagen fährt. Im konkreten Fall seien diese auch gut sichtbar gewesen.
Der Beklagte habe alle erforderlichen Schutzvorkehrungen getroffen. Den Richtern zufolge hat der Kläger die von ihm behaupteten Schäden vielmehr selbst zu verantworten.
Der Fahrzeug-Eigentümer könne keinen Ersatz für die eingetretenen Schäden geltend machen, so das Urteil. Die Entscheidung ist rechtskräftig. (Az 39 C 42/22).
Rechtstipp: Falschparken kostet
News vom 30.11.2022 von Christine Harttmann
Je nach Vergehen drohen Punkte und Fahrverbote. Vom ADAC gibt jetzt Tipps, wo Falschparker besonders tief in die Tasche greifen müssen.
Falschparken kann nicht nur teuer werden. In Extremfällen kann sogar der Führerschein entzogen werden. Letzteres droht zumindest notorischen Falschparkern, die mehr als 150 Parkverstöße innerhalb eines Jahres begehen. Das entschied gerade erst das Verwaltungsgericht Berlin. Es urteilte, dass einem Fahrzeuglenker, seit 1995 Inhaber einer Fahrerlaubnis der damaligen Klasse 3, die Fahrerlaubnis aufgrund fehlender Kraftfahreignung entzogen wird. Das Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten Berlin hatte gegen den Fahrer innerhalb eines Jahres 174 Verkehrsordnungswidrigkeitenverfahren geführt, darunter 159 Parkverstöße und 15 Geschwindigkeitsüberschreitungen. Die ADAC Clubjuristen nahmen den Fall zum Anlass und erklären, was beim Parken gilt und mit welchen Strafen Falschparker sonst noch rechnen müssen.
Bußgeld wird fällig
Wer ein Parkverbot missachtet, muss mit mindestens 10 Euro Verwarnungsgeld rechnen. Parkt oder hält man in zweiter Reihe, werden mindestens 55 Euro fällig. Wenn dadurch andere Verkehrsteilnehmer behindert werden, wird es nochmal teurer und ein Punkt in Flensburg kommt dazu. Gleiches gilt beim Parken auf Geh- und Radwegen und beim Zuparken von Feuerwehreinfahrten, wenn ein Rettungsfahrzeug im Einsatz behindert wird. Beim Parken auf Behindertenparkplätzen fallen ebenfalls 55 Euro Verwarnungsgeld an und auch das Abschleppen von Falschparkern ist zulässig.
Besondere Regeln gelten auch in Kurven: Wer im Bereich einer engen oder unübersichtlichen Straßenstelle oder einer scharfen Kurve parkt, zahlt 35 Euro. Wenn dadurch jemand behindert wird oder man länger als eine Stunde parkt, werden 55 Euro Bußgeld fällig. Wird ein Rettungsfahrzeug im Einsatz behindert sind es sogar 100 Euro, ein Punkt und ein Monat Fahrverbot.
Immer gut lesbar
Wenn das Parken mit Parkausweis erlaubt ist, muss dieser im oder am Fahrzeug von außen gut lesbar angebracht werden. Wo genau er liegen muss, ist vom Gesetzgeber nicht vorgeschrieben. Jedoch muss er schnell gefunden werden, ohne dass ein langes Absuchen des Fahrzeugs nötig ist. Der ADAC empfiehlt, den Parkausweis hinter der Windschutz- oder Seitenscheibe auszulegen.
Parken oder Halten
Der Gesetzgeber unterscheidet zwischen „Halten“ und „Parken“, vgl. §12 Absatz 2 der StVO:
„Wer sein Fahrzeug verlässt oder länger als drei Minuten hält, der parkt.“
Das Halten wiederum wird in den Verwaltungsvorschriften zur StVO definiert als „eine gewollte Fahrtunterbrechung, die nicht durch die Verkehrslage oder eine Anordnung veranlasst ist“. Wo nicht gehalten werden darf, ist automatisch auch das Parken verboten.
Halt- und Parkverbote werden klassischerweise durch die Verkehrszeichen 286 (eingeschränktes Haltverbot) und 283 (absolutes Haltverbot) gekennzeichnet. Aber auch das Andreaskreuz an Bahnübergängen spricht ein Parkverbot aus, zumindest fünf Meter davor und danach innerorts und 50 Meter außerorts. Vor einem Stoppschild, einem Vorfahrt-gewähren-Schild oder einer Ampel darf ebenfalls nicht geparkt werden, falls diese dadurch verdeckt werden.
Rechtstipp: Wann dürfen unbefugt parkende Fahrzeuge abgeschleppt werden?
News vom 21.09.2022 von Anna Barbara Brüggmann
Wird ein Fanhrzeug unbefugt auf einem Parkplatz abgestellt, kann der Berechtigte das Fahrzeug abschleppen lassen - auch ohne konkrete Nutzungsabsicht. Auch besteht keine Wartepflicht bis zum Rufen des Abschleppdienstes, dies etschied das Landgericht München I.
Im vorliegenden Fall bemerkte die Mieterin eines Parkplatzes, dass dort unbefugt ein Fahrzeug abgestellt war. Sie rief daher ein Abschleppunternehmen.
Als dieses eintraf, stand besagtes Fahrzeug jedoch nicht mehr dort. Das Abschlepp-Unternehmen klagte daraufhin gegen den Halter des Fahrzeugs auf Erstattung der Kosten.
Das Amtsgericht (AG) München wies die Klage aufgrund mangelnder Nutzungsabsicht der Mieterin des Stellplatzes ab. Die Klägerin legte Berufung ein.
Das Landgericht München I entschied schließlich zu Gunsten der Klägerin. Ihr stehe ein Anspruch auf Kostenerstattung zu, so das Urteil. Der Anspruch hänge nicht von einer konkreten Nutzungsabsicht des Stellplatzes ab.
Ein unbefugt auf einem fremden Grundstück abgestelltes Fahrzeug dürfe auch ohne konkrete Behinderung entfernt werden, entschied das Landgericht. Nach dessen Auffassung bestünde auch keine Wartepflicht bis zum Rufen des Abschleppunternehmens.
Das Risiko, dass der Berechtigte sogleich ein Abschleppunternehmen beauftragt, liege beim Besitzstörer – vor allem wenn keine Anhaltspunkte dafür vorlägen, dass der Besitzstörer das Fahrzeug demnächst wieder entfernen werde.
Dem Urteil zufolge war das Abschleppen des Fahrzeugs zudem keinesfalls unverhältnismäßig. Die Mieterin sei demnach nicht verpflichtet, die Störung so lange hinzunehmen, bis der Fahrer das Fahrzeug selbst von dem Stellplatz entfernte. (LG München I, 31 S 10277/1)
Aktuelles Urteil: Parken am Radwegende
News vom 14.07.2021 von Daniela Sawary-Kohnen
Ein aktuelles Gerichtsurteil billigt das Abschleppen eines Fahrzeugs, wenn dieses auf einem Radweg oder am Ende eines solchen parkt.
Steht ein Fahrzeug auf einem mit dem Symbol "Fahrrad" gekennzeichneten Radweg, so rechtfertigt das ein Abschleppen eines Fahrzeugs. Das gilt auch, wenn das Fahrzeug am Ende des Radwegs steht und hinter diesem ein anderes Fahrzeug parkt. Das hat das Verwaltungsgericht Leipzig in seinem Urteil vom 5.Mai 2021 (AZ: 1 K 860/20) entschieden.
Im konkreten Fall parkte ein Pkw 2019 in Leipzig auf einem durch die Zeichen 237 und 295 StVO und Piktogramm "Fahrrad" gekennzeichneten Radweg. Da der Halter nicht ermittelt werden konnte, wurde der Pkw abgeschleppt und dem Halter nachfolgend die Kosten der Abschleppung in Höhe von 305,60 Euro in Rechnung gestellt. Dieser klagte mit dem Argument, dass es zu keiner Verkehrsbehinderung gekommen sei, da er am Ende des Radwegs gestanden habe und hinter ihm ein anderes Fahrzeug geparkt habe. Die Radfahrer hätten also ohnehin auf die Straße ausweichen müssen.
Das Verwaltungsgericht Leipzig entschied in seinem Urteil letztlich gegen den Kläger und argumentierte, dieser habe die Kosten der Abschleppung tragen müssen. Das Abschleppen seines Fahrzeugs sei rechtmäßig gewesen, da er verkehrswidrig geparkt habe. Die Zeichen 237 und 295 gebieten eine umgehende Entfernung vom Abstellort und dieser Pflicht sei er nicht nachgekommen.
Den Einwand des Klägers, die Radfahrer seien nicht behindert worden, weil sie wegen des hinter ihm geparkten Fahrzeugs ohnehin auf die Straße haben ausweichen müssen und er am Ende des Radwegs stand, beachtete das Verwaltungsgericht nicht. Es ändere nichts an der vom Fahrzeug ausgehenden Funktionsbeeinträchtigung des Radwegs und der damit verbundenen Gefährdung des fließenden Verkehrs infolge ausweichender Radfahrer, so das Gericht.
Das Verwaltungsgericht verwies zudem auf das generalpräventiv begründete öffentliche Interesse an der Entfernung des Fahrzeugs, da andere Verkehrsteilnehmer vom gleichen verbotswidrigen Verhalten abgehalten werden sollen. Das vom Kläger angeführte andere geparkte Fahrzeug verdeutliche den bereits eingetretenen Nachahmungseffekt, so das Verwaltungsgericht Leipzig abschließend.
Neuer Bußgeldkatalog: Parken in zweiter Reihe wird teurer
News vom 20.04.2021 von Daniela Sawary-Kohnen
Bis zu 800 statt 680 Euro bei mehr als 70 km/h innerorts zu viel, bei 16 bis 20 km/h 70 statt 35 Euro. Dafür behält man den Führerschein länger. Wer Ladesäulen zu- oder in zweiter Reihe parkt, muss mehr zahlen.
Die Verkehrsministerkonferenz der Länder und das Bundesverkehrsministerium haben sich auf einen Neufassung des Bußgeldkatalogs im Rahmen der Neufassung der Straßenverkehrsordnung (StVO) geeinigt. Nach langem Streit und dem vom Bundesverkehrsminister Andreas Scheuer (CSU) forcierten Aussetzen der neuen Strafen aufgrund eines Formfehlers einigte man sich jetzt tentenziell auf höhere Bußgelder, dafür verlieren Autofahrer ihren Führerschein nicht so schnell. Bei 16 bis 20 km/h Tempoüberschreitung innerorts sind künftig statt 35 glatt 70 Euro fällig, bei 41 bis 50 km/h Überschreitung 200 statt 100 Euro.
Die Höchstbuße von 800 Euro wird bei Überschreitung von mehr als 70 km/h innerorts fällig, bisher lag die Grenze hier bei 680 Euro. Auch außerhalb geschlossener Ortschaften werden die Bußen angehoben, dafür Fahrverbote nicht so schnell fällig. Wichtige Neuerung für E-Mobilisten und Carsharing-Kunden: Werden Ladesäulen oder geteilte Parkplätze von konventionellen Fahrzeugen blockiert, wird eine 55-Euro-Buße fällig. Parken auf Rad- und Gehwegen sowie in zweiter Reihe wird ebenfalls teurer und kostet, falls es sanktioniert wird, bis zu 110 Euro.
"Das ist ein sehr fairer Kompromiss, letztlich ein einstimmiges Votum der Länder. Die Verkehrssicherheit ist gestärkt, Verkehrsrowdys werden härter bestraft, aber die Verhältnismäßigkeit der Bußgelder ohne zusätzliche Fahrverbote ist gewahrt. Wir schützen schwächere Verkehrsteilnehmer wie Radfahrer und Fußgänger besser, erleichtern die Arbeit der Rettungskräfte und schaffen so mehr Rücksicht im Straßenverkehr: Miteinander statt Gegeneinander der Verkehrsteilnehmer", befindet Verkehrsminister Scheuer.
Ziel sei es, jetzt zügig einen entsprechenden Verordnungsvorschlag auf den Weg zu bringen, damit das Verfahren bis spätestens zum Ende der aktuellen Legislatur abgeschlossen werden könne und die erhöhten Geldbußen noch in dieser Legislatur in Kraft träten, so der Minister weiter.
BIEK: Reine Symbolpolitik, solange es keine Ladezonen gibt
Aus dem Gewerbe übte vor allem der Bundesverband Paket- und Expresslogistik (BIEK), in dem die großen KEP-Dienste außer DPDHL organisiert sind, Kritik an den Beschlüssen. Angemessene Bußgelder und Kontrollen von Halt- und Parkverboten seien zwar sinnvoll, die Ankündigung von höheren Bußgeldern bei Verstößen gegen Halt- und Parkverbote jedoch so lange Symbolpolitik, bis mehr sichere Haltemöglichkeiten für den Lieferverkehr geschaffen werden. An denen fehle es in den meisten Städten.
"Der Lieferverkehr findet nicht als grundloser Selbstzweck statt, sondern bedient eine starke Nachfrage. Paketdienstleistungen sind für Wirtschaft und private Empfänger unerlässlich. Daher ist die Lösung für den Lieferverkehr nicht die bloße Erhöhung der Bußgelder, sondern die von uns geforderte Einrichtung gewerblicher Ladezonen", unterstrich der BIEK-Vorsitzende Marten Bosselmann.
Die bestehenden Ladezonen seien derzeit unklar geregelt und würden deshalb oft fehlgenutzt. Zudem sind schlicht zu wenige Ladezonen vorhanden. Gewidmete Stellplätze etwa für das Taxigewerbe seien dagegen straßenverkehrsrechtlich geregelt und bewährt. Schon seit längerem schlägt der BIEK ein neues Verkehrszeichen WLadezone" zur Aufnahme in die Straßenverkehrsordnung vor.
"Eine klare Markierung und die Möglichkeit konsequenter Ahndung von Fehlverhalten werden der Problematik des Parkens in zweiter Reihe stark entgegenwirken. Eine reine Anpassung des Bußgeldkatalogs ist hingegen wenig erfolgversprechend", meint Bosselmann.
In der Übergangsphase bis zur Einführung des neuen Verkehrszeichens könnten Lieferparkausweise – analog zu den bereits vorhandenen Handwerkerparkausweisen – Abhilfe schaffen und zur Sicherung der schnellen und zuverlässigen Belieferung der Menschen in den Städten beitragen, schlägt der Verband vor.
Die Änderungen der "StVO neu" im Einzelnen:
- Die Sanktion für verbotswidriges Parken auf Geh- und Radwegen sowie das unerlaubte Halten auf Schutzstreifen und das Parken und Halten in zweiter Reihe wird auf bis zu 110 Euro angehoben.
- Die Sanktion für unberechtigtes Parken auf einem Schwerbehinderten-Parkplatz wird von 35 auf 55 Euro angehoben.Es wird ein neuer Tatbestand eingeführt: unberechtigtes Parken auf einem Parkplatz für elektrisch betriebene Fahrzeuge und Carsharingfahrzeuge. Dieser Tatbestand wird mit einem Verwarnungsgeld von 55 Euro geahndet.
- Bei Parkverstößen in amtlich gekennzeichneten Feuerwehrzufahrten oder mit Behinderung von Rettungsfahrzeugen erfolgt eine Erhöhung des Bußgeldes auf bis zu 100 Euro.
- Die Sanktion für rechtswidriges Parken an engen oder unübersichtlichen Straßenstellen bzw. im Bereich einer scharfen Kurve wird auf bis zu 55 Euro angehoben.
- Der allgemeine Halt- und Parkverstoß wird statt bis zu 15 Euro mit einem Verwarnungsgeld bis zu 55 Euro geahndet.
- Die Sanktion für rechtswidriges Parken im Schienenraum wird auf bis zu 70 Euro angehoben, ein Tatbestand „Schienenverkehr nicht Vorrang gewährt“ wird eingeführt und ein Verstoß hiergegen mit 80 Euro geahndet.
- Das unerlaubte Nutzen sowie Nichtbilden einer Rettungsgasse wird mit einem Bußgeld zwischen 200 und 320 Euro sowie einem Monat Fahrverbot geahndet.
- Der Verstoß gegen die neu eingeführte Pflicht für Lkw, beim Rechtsabbiegen innerorts nur mit Schrittgeschwindigkeit zu fahren, wird mit 70 Euro Bußgeld geahndet.
- Bei fehlerhaften Abbiegevorgängen oder einer Sorgfaltspflichtverletzung beim Ein- bzw. Aussteigen werden die Geldbußen verdoppelt und im Falle einer Gefährdung durch Abbiegevorgänge zusätzlich ein Fahrverbot von einem Monat eingefügt.
- Die vorschriftswidrige Nutzung von Gehwegen, linksseitig angelegten Radwegen und Seitenstreifen durch Fahrzeuge wird statt bis zu 25 Euro mit bis zu 100 Euro Geldbuße geahndet.
- Auto-Posing: Die Geldbuße für das Verursachen von unnötigem Lärm und einer vermeidbaren Abgasbelästigung sowie das belästigende unnütze Hin- und Herfahren von bis zu 20 Euro wird auf bis zu 100 Euro angehoben.
- Geldbußen bei Halt- oder Parkverstößen auf Bussonderstreifen und im Haltestellenbereich werden von bis zu 35 Euro auf bis zu 100 Euro erhöht.
Aktuelles Urteil: Mindestabstand zu parkendem Fahrzeug einhalten
News vom 17.03.2021 von Daniela Sawary-Kohnen
Wenn der Mindestabstand zu einem am Straßenrand parkenden Kfz nicht eingehalten wird, hat der Vorbeifahrende bei einer Kollision mit der sich öffnenden Fahrzeugtür den Schaden mit zu verschulden.
Das Amtsgericht (AG) Frankenthal hat in seinem Urteil vom 26. Juni 2020 entschieden (AZ: 3c C 61/19), dass ein zu geringer Seitenabstand beim Vorbeifahren an anhaltenden oder parkenden Fahrzeugen zu einem Mitverschulden bei der Kollision mit der sich öffnenden Fahrzeugtür führen kann.
Im konkreten Fall befuhr ein Fahrer eine Straße, während am rechten Fahrbahnrand gleichzeitig ein Kfz abgestellt war. Als der Fahrer die Fahrertür seines Fahrzeugs öffnete, kam es zur Kollision mit dem in diesem Moment vorbeifahrenden Fahrzeug. Dabei entstand am klägerischen Pkw ein Gesamtschaden von rund 5.400 Euro.
Zwischen den Parteien war unter anderem umstritten, wie weit der Fahrer des parkenden Kraftfahrzeugs die Tür geöffnet hatte und ob der Beklagte die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beachtet hatte.
Das AG Frankenthal hat dem Kläger schließlich ein Drittel des Gesamtschadens zugesprochen. Denn das Gericht urteilte, dass der Fahrer den Schaden durch Unachtsamkeit beim Ausstieg aus dem Fahrzeug überwiegend selbst verschuldet habe. Nach Paragraph 14 Abs. 1 StVO müsse sich jeder Verkehrsteilnehmer beim Ein- oder Aussteigen aus dem Fahrzeug so verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen sei.
Ein Ein- oder Aussteigender müsse dabei insbesondere das Vorrecht des fließenden Verkehrs in beiden Richtungen mit höchster Vorsicht beachten. Es sei notwendig, den Verkehr durch die Rückspiegel und/oder durch die Fenster genau zu beobachten und die Wagentür nur zu öffnen, wenn es sicher sei, dass man keinen von rückwärts oder von vorn Kommenden gefährde, so das Gericht in seiner Urteilsbegründung. Diesen Anforderungen sei der Fahrer nicht gerecht geworden.
Der Beklagte hingegen habe den Unfall laut Gericht mitverursacht, indem er an dem parkenden Fahrzeug unter Verstoß gegen Paragraphen 1 Abs. 2, 5 Abs. 4 Satz 2 StVO ohne ausreichenden Seitenabstand vorbeigefahren sei und damit nicht nur völlig untergeordnet zur Entstehung des Zusammenpralls beigetragen habe.
Es dürfe nur überholt werden, wenn ein ausreichender Seitenabstand zu anderen Verkehrsteilnehmern (Paragraph 5 Abs. 4 Satz 2 StVO) eingehalten und eine Behinderung (Paragraph 5 Abs. 4 Satz 4 StVO), Gefährdung oder gar Schädigung (Paragraph 1 Abs. 2 StVO) des Überholten vermieden werden könne. Gleiches gelte für das Vorbeifahren an haltenden Fahrzeugen. Hiergegen habe der Beklagte verstoßen, indem er den klägerischen Pkw mit einem deutlich zu geringen Seitenabstand von lediglich 30 bis 35 Zentimetern passiert habe, so das Gericht weiter.
Zwar hätten so beide Fahrer, von deren Fahrzeugen eine vergleichbare Betriebsgefahr ausgehe, den Unfall herbeigeführt. Der Verstoß des Klägers und damit Parkenden wiege jedoch schwerer, da er entgegen der besonderen Sorgfaltspflicht die Gefahrensituation heraufbeschworen habe und es bei regelkonformem Verhalten gar nicht zum Unfall hätte kommen können.
Demgegenüber habe der Vorbeifahrende lediglich einen zu geringen Sicherheitsabstand eingehalten, was nach Ansicht des Gerichts im Ergebnis eine Haftungsverteilung von einem Drittel für den Vorbeifahrenden und zwei Drittel für den Parkenden bedeute.
Aktuelles Urteil: Rückwärts auf Straße ausparken
News vom 25.11.2020 von Daniela Sawary-Kohnen
Fährt ein Fahrer von einem Parkplatz aus rückwärts auf die Straße raus und kommt es dabei zu einem Verkehrsunfall, haftet der Fahrer alleine für die Schäden.
Das Oberlandesgericht Saarbrücken hat in seinem Urteil vom 13. August 2020 entschieden (AZ: 4 U 6/20), dass der Beweis des ersten Anscheins für ein alleiniges Verschulden des Ausparkenden spricht, wenn es beim Rückwärtseinfahren vom Parkplatz auf die Fahrbahn zu einem Verkehrsunfall kommt.
Dieser Anscheinsbeweis könne jedoch dadurch erschüttert werden, so das Gericht weiter, wenn es dem Ausparkenden gelinge nachzuweisen, dass er schon so lange auf der bevorrechtigten Fahrbahn gestanden habe, dass der fließende Verkehr sich auf ihn habe einstellen können.
Im konkreten Fall kam es im Juni 2018 im Saarland zu einem Verkehrsunfall zwischen einem Toyota Aygo und einem Ford Fiesta. Die Fahrerin des Toyota fuhr aus einer Parklücke am Bürgersteig raus. Auf der Fahrbahn kam es dann zu einem Zusammenstoß mit dem Ford, der zu dieser Zeit auf der Fahrbahn fuhr. Die Toyota-Fahrerin sah sich nicht als Unfallverursacherin und klagte gegen die Ford-Fahrerin und deren Haftpflichtversicherung auf Schadensersatz. Die Klägerin behauptete, bereits einige Zeit auf der Fahrbahn gestanden zu haben als es zur Kollision kam. Das Landgericht Saarbrücken wies die Klage ab.
Das Oberlandesgericht Saarbrücken bestätigte die Entscheidung des Landgerichts, dass der Klägerin kein Anspruch auf Schadensersatz zustehe. Diese hafte allein für die Unfallfolgen. Es spreche der Beweis des ersten Anscheins für einen Verstoß gegen Paragraph 10 Satz 1 StVO und somit für ein Alleinverschulden der Klägerin. Dabei komme es nicht darauf an, ob der Pkw zum Zeitpunkt der Kollision gestanden oder sich in Bewegung befunden hat. Wer rückwärts ausparkt, habe nach der Vorschrift jede Gefährdung des fließenden Verkehrs auszuschließen.
Der Klägerin sei es nach Ansicht des Oberlandesgerichts nicht gelungen, den Anscheinsbeweis zu erschüttern. Sie habe nicht beweisen können, dass sie bereits solange auf dem bevorrechtigten Fahrbahnteil gestanden hat, dass sich der fließende Verkehr auf sie einstellen konnte.
Rechtstipp: Strafe für Parken auf Behindertenparkplatz - Kosten und Besonderheiten
News vom 19.08.2020 von Claudia Leistritz
Hohe Strafen drohen für die unberechtigte Nutzung von Behindertenparkplätzen, zudem droht das Abschleppen des Fahrzeugs. Zur Berechtigung reicht aber nicht einfach nur der Besitz eines Schwerbehindertenausweises. Über die Besonderheiten bei den Regelungen und was ein Verstoß an Bußgeld kostet, darüber klären unter anderen Arag-Experten auf.
So kann jeder, der neben dem Schwerbehindertenausweis nicht auch den blauen EU-Parkausweis besitzt, sofort kostenpflichtig abgeschleppt werden, wenn er auf einem Behindertenparkplatz steht. Die Geldbuße wurde mit der StVO-Bußgeldnovelle vom 28. April 2020 auf 55 Euro erhöht (aktuell, 2024 immernoch 55 EUR Strafe + ggf. Verwaltungsgebühren). Abschleppen kostet sicher über 100 EUR. Je nach Region, Zeitpunkt, Wegstrecke, Parkdauer (beim Abschleppdienst) und anderer Gesichtpunkte kann es schnell deutlich mehr werden. Es gibt aber ein Gerichtsurteil, welches eine Abschlepprechnung von über 600 EUR auf ca. 350 EUR kürzte, jedoch muss immer der Einzelfall und dessen Umstände abgewogen werden.
Möglicherweise droht als Konsequenz des falsch Parkens auf einen Behindertenparkplatz auch eine Klage wegen Missbrauchs von Ausweispapieren. Denn zu beachten sind nicht nur die passenden Berechtigungen, sondern auch die Feinheiten der speziell gekennzeichneten Stellplätze und Einzelbestimmungen.
Kennzeichen von Behindertenparkplätzen
Zu erkennen sind diese Parkplätze meistens am Rollstuhlsymbol am Boden oder ein beim blauen Parkplatzschild angebrachten Zusatzschild. Der Platz selbst ist etwas breiter als die üblichen Stellplätze, um das Ein- und Aussteigen zu erleichtern. Außerdem liegen diese Bereiche in der Regel nahe am Zugang der entsprechenden Einrichtung. Da sich viele wegen der günstigen Lage zum Fehlparken verleiten lassen, darf hier sofort abgeschleppt werden.
Berechtigungen
Wer einen Schwerbehindertenausweis hat braucht zusätzlich den blauen EU-Parkausweis, um Behindertenparkplätze nutzen zu dürfen. Dieser hat ein Foto, gilt unübertragbar jeweils nur für eine bestimmte Person und sollte von außen gut sichtbar im Fahrzeug liegen. Anspruch darauf haben Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung, blinde Menschen, Contergangeschädigte oder Personen mit vergleichbaren Beeinträchtigungen, so die Arag. Erhältlich ist das Dokument kostenlos beim zuständigen Straßenverkehrsamt, manchmal auch per Download. An ein bestimmtes Fahrzeug ist der Ausweis nicht gebunden.
Gültigkeit
Der blaue EU-Parkausweis gilt in der Europäischen Union und in vielen weiteren Ländern, darunter Albanien, Jugoslawien, Kroatien, Norwegen, Polen, Ungarn, der Türkei, Slowenien, Ukraine, Estland und der Schweiz. Die spezifischen Regelungen der jeweiligen Länder stehen in einer Broschüre des Amts für Veröffentlichungen der EU, das hier zum Download in den Sprachen Deutsch und Englisch zur Verfügung steht. Die neuere Version gibt es bislang nur auf Englisch.
Regelungen für das Parken mit dem blauen EU-Parkausweis
Besitzer der blauen Parkkarte dürfen 24 Stunden lang auf den gekennzeichneten Stellplätzen sowie kostenfrei und ohne Zeitbegrenzung auf den normalen Parkplätzen mit Parkuhr oder Parkschein-Automat parken. Außerdem ebenso lang auch in Fußgängerzonen während der vorgegebenen Be- und Entladezeiten sowie in verkehrsberuhigten Bereichen, allerdings nur wenn andere Verkehrsteilnehmer dadurch nicht behindert werden, so die Arag-Experten. Weiters ist es Inhabern dieses Ausweises erlaubt, im eingeschränkten Halteverbot, auf Anwohnerplätzen sowie im Zonen-Halteverbot bis zu drei Stunden lang zu stehen. Bedingung ist, neben den Berechtigungsausweisen, eine gut sichtbare Parkscheibe hinter der Windschutzscheibe.
Orange Parkkarte speziell für Deutschland
Einen gesonderten Ausweis neben der blauen EU-Parkkarte gibt es in diesem Zusammenhang noch für Schwerbehinderte nur in Deutschland. Dieser orange Ausweis berechtigt nicht zum Nutzen von Behindertenparkplätzen, soll aber im Zusammenhang mit dem Parken zu einigen Erleichterungen beitragen. Dieses Dokument können Schwerbehinderte mit einem bestimmten Grad von Beeinträchtigungen, zum Beispiel bei Funktionsstörungen beim Gehvermögen, des Kreislaufsystems oder der Atmungsorgane beim zuständigen Straßenverkehrsamt erhalten.
Ausführlichere Informationen dazu gibt es beim Sozialverband Vdk. Mit dieser Parkkarte kann dann beispielsweise in bestimmten Bereichen über die zugelassene Zeit hinaus oder unter bestimmten Bedingungen kostenlos auf Kundenparkplätzen an Bahnhöfen der Deutschen Bahn geparkt werden, so der Vdk.
Korrekte Anwendung
Der Schwerbehindertenwausweis allein berechtigt also nicht zur Nutzung von Behindertenparkplätzen, sondern nur zusammen mit dem blauen Parkausweis, gegebenenfalls zusätzlich dem orangefarbenen Ausnahmedokument. Alle Berechtigungen müssen gut sichtbar hinter der Windschutzscheibe liegen. Der Parkausweis ist nicht übertragbar und darf somit von nichtbehinderten Verwandten oder Bekannten nicht genutzt werden, außer die behinderte Person ist als Beifahrer dabei, betont der Vdk.
Die zusätzlichen, verschiedenen Sonderrergelungen in den Bundesländern sollten bei den jeweiligen Straßenverkehrsbehörden erfragt werden, rät der Sozialverband.
Rechtsurteil: Wer darf als Erster einparken?
News vom 22.01.2020 von Claudia Leistritz
Vor allem in der Stadt sind Parkplätze heiß begehrt, nicht selten streiten sich mehrere um einen Stellplatz, manche reservieren sich die Lücke. Der Schnellste ist meistens der Sieger, aber wie ist das eigentlich rechtlich geregelt?
Im Grunde ganz einfach: wer als erster hinkommt, hat Vorrang. Das gilt auch, wenn er zunächst vorbeifährt, um nach einem Rangieren zum Beispiel rückwärts einzuparken oder noch wartet, während ein anderes Auto herausfährt. Wer sich dann von einer anderen Seite hereindrängt, begeht nach § 12 Abs. 5 StVO eine Ordnungswidrigkeit und müsste laut Arag Bußgeld zahlen.
Dabei gilt der Vorrang aber nur für den Fahrzeugführer. Will also ein Mitfahrender oder eine andere Person für diesen eine Lücke freihalten, ist das laut § 1 Abs. 2 StVO nicht erlaubt. In diesem Fall sollte sich aber ein Fahrer nicht dazu verleiten lassen den Passanten mit seinem Gefährt vom Weg zu drängen, da dann der Straftatbestand der Nötigung vorliege, so die Arag. Dafür gebe es eine Geld- oder Freiheitsstrafe (bis zu drei Jahren).
Umstritten ist dabei aber, abhängig von den Umständen, die Feststellung der tatsächlichen Strafbarkeit. Natürlich ist es ein Unterschied, ob jemand einen anderen mit dem Auto nur leicht berührt (wurde in einem bestimmten Sachverhalt nicht als Nötigung angesehen. OLG Naumburg, Az: 1Ss 505/97) oder sogar zu Fall bringt (wegen Körperverletzung bestraft). Allerdings erfülle alleine schon das Zufahren auf einen Passanten wegen der darin liegenden eindeutigen Androhung des Umfahrens den Tatbestand der Nötigung, so die richterliche Feststellung zum letzteren Fall in Bayern (Bay. OLG, Az: 2ST RR 239/94).
Zu beachten ist außerdem, dass auf Parkplätzen die auf Straßen geltende Vorfahrtsregel rechts vor links nur gilt, wenn der Straßencharakter der Fahrbahnen eindeutig erkennbar ist. Bei lediglich markierten Stellplätzen müssten sich der Arag zufolge die Fahrer über die Vorfahrt selbst einigen. Sollte es zu einem Unfall kommen, könne man sich nicht auf die „rechts vor links“-Regel berufen (LG Detmold, Az: 10 S 1/12).
Aktuelles Urteil: Führerschein entzogen aufgrund von Falschparken
News vom 07.12.2016 von Anna Barbara Brüggmann
Nicht nur bei Eintragungen im Verkehrszentralregister kann die Fahrerlaubnis entzogen werden, auch hartnäckiges Falschparken kann dies zur Folge haben – und zwar unabhängig von den im Verkehrszentralregister eingetragenen Punkten.
Im vorliegenden Fall sind laut Arag-Rechtsexperten 83 Parkverstöße im Zeitraum zwischen Januar 2014 und Januar 2016 bei einem Fahrzeug registriert worden. Nachdem der Halter des Fahrzeugs der Aufforderung zur Vorlage eines Gutachtens über seine Fahrerlaubnis nicht nachgekommen war, wurde ihm von der zuständigen Behörde daraufhin sofort vollziehbar die Fahrerlaubnis entzogen.
Dem Antrag des Fahrzeughalters auf Eilrechtschutz wurde beim Verwaltungsgericht nicht stattgegeben. Für die Beurteilung der Fahreignung sind den Rechtsexperten zufolge auch Verstöße gegen Vorschriften des ruhenden Verkehrs von Bedeutung, wenn der Verkehrsteilnehmer offensichtlich die für einen geordneten ungefährdeten Verkehr geschaffenen Ordnungsvorschriften hartnäckig missachtet.
Auch wenn ein Fahrzeughalter behauptet, die Verstöße seien von der Ehefrau begangen worden, ist dies laut Arag ihm selbst zuzurechnen. Denn wenn andere Personen mit seiner Billigung sein Fahrzeug benutzen und er nichts gegen deren Verkehrsverstöße unternimmt, sei dies als charakterlicher Mangel des Halters anzusehen, der der Eignung als Verkehrsteilnehmer entgegensteht. (VG Berlin, Az. 11 K L 432.16)
Rechtstipp: Parken auf Kanaldeckeln ist verboten
News vom 10.10.2018 von Anna Maria Schmid
Auch dort, wo das Parken auf dem Gehweg an sich ausnahmsweise erlaubt ist, gilt: Kanaldeckel müssen frei bleiben.
Die Straßenverkehrsordnung (StVO) verbiete das Parken, also ein Anhalten von mehr als drei Minuten, auf Kanaldeckeln in Gehwegen klar, so Michaela Rassat, Juristin der D.A.S. Rechtsschutz Leistungs-GmbH (D.A.S. Leistungsservice). Geregelt sei dies in § 12 Abs. 3 Nr. 4 StVO. Das Verbot gelte auch dann, wenn die entsprechende Beschilderung oder Markierung das Parken auf Gehwegen ausdrücklich erlaubt.
Ob es sich um Zugänge zu Abwasserleitungen oder Gasleitungen handelt, spiele dabei keine Rolle. Denn im Notfall, sei es ein Wasserrohrbruch oder ein Gasleck, müssten Einsatzkräfte schnell an die Leitungen kommen können. Ein Fahrzeug, das notwendige Arbeiten behindert, könne abgeschleppt werden.
Das Bußgeld für das Parken auf Schachtdeckeln beträgt der Juristin zufolge zehn Euro. Bei Behinderung anderer Verkehrsteilnehmer seien 15 Euro fällig, bei einer Parkdauer von über drei Stunden 20 Euro. Die Kombination aus beidem koste 30 Euro. Für Kanaldeckel in Fahrbahnen gebe es keine entsprechende Regelung. Allerdings befinden sich Schachteinstiege meist auch nicht im Parkbereich am Fahrbahnrand.
Update 2024: Der genaue Wortlaut im Bußgeldkatalog lautet aktuell:
- Parken auf einem Gehweg über einem Schachtdeckel oder sonstigen Verschluss: 10 Euro
- Parken auf einem Gehweg über einem Schachtdeckel oder sonstigen Verschluss und Andere behindert: 15 Euro
- Parken auf einem Gehweg länger als 3 Stunden über einem Schachtdeckel oder sonstigen Verschluss: 20 Euro
- Parken auf einem Gehweg länger als 3 Stunden über einem Schachtdeckel oder sonstigen Verschluss und Andere behindert: 30 Euro
Aktuelles Urteil: Abschleppen wegen nachträglichem Parkverbot zulässig
News vom 25.03.2015 von Christine Harttmann
Wer sein Fahrzeug auf einem Dauerparkplatz abstellt, kann nicht davon ausgehen, dass das Parken dort auch zeitlich unbegrenzt erlaubt bleibt.
Im konkreten Fall stellte der Kläger am Mittwoch um sieben Uhr früh sein Fahrzeug auf einem Parkplatz ab. Zu diesem Zeitpunkt war das Parken dort erlaubt. Mehrere Schilder an den umliegenden Straßen und im Zufahrtsbereich zu dem Platz erlaubten das Parken mit dem Hinweis „unbegrenzt parken“. Auch auf dem Parkplatz selbst standen keine Parkschilder.
Jedoch stellte die Gemeinde noch an dem besagten Mittwoch Schilder auf, die für den darauffolgenden Sonntag ab sieben Uhr früh ein absolutes Halteverbot ankündigten. Am Sonntag, gegen 12.15 Uhr wurde dann das Fahrzeug des Klägers abgeschleppt. Weil seine Telefonnummer nicht im Telefonbuch eingetragen war, konnte er nicht erreicht werden.
Die beklagte Behörde verlangte vom Kläger die Abschleppkosten sowie Verwaltungskosten in Höhe von insgesamt 207 Euro. Dagegen wehrte sich der Kläger – jedoch ohne Erfolg. Die Aufstellung der Schilder wirkte auch gegenüber dem Kläger, gleichgültig, ob er das Verkehrszeichen tatsächlich wahrgenommen habe oder nicht, so das Urteil. Wer sein Fahrzeug längere Zeit an einem Platz abstelle, habe keinen Vertrauensschutz. Er könne daher nicht voraussetzen, dass das zunächst rechtmäßige Dauerparken unbegrenzt aufrechterhalten bleibe. Das Vertrauen gelte jeweils für drei Tage, am vierten Tage nach dem Aufstellen der Verbotsschilder ende es, erklären Arag Experten (VG Neustadt, Az. 5 K 444/14.NW).
Aktuelles Urteil: Offene Fahrertür abgefahren
News vom 04.06.2014 von Torsten Buchholz
Fährt ein Fahrzeuglenker gegen die offene Fahrertür eines parkenden Fahrzeugs, so hat er die Hälfte des Unfallschadens zu tragen.
Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt entschieden. Es änderte damit ein Urteil der Vorinstanz ab, das der fahrenden Verkehrsteilnehmerin nur ein Drittel der Haftung angelastet hatte (Az. 16 U 103/13).
Nach Mitteilung der telefonischen Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline kollidierte eine Fahrerin mit der offenstehenden Fahrertür eines Fahrzeugs, das am Fahrbahnrand parkte. Der Fahrer dieses Fahrzeugs war gerade beim Beladen, stand dabei vor der Tür und wurde beim Unfall verletzt.
Der Geschädigte verklagte daraufhin die Unfallgegnerin auf Schadensersatz und Schmerzensgeld. Er war der Meinung, dass sie einen zu geringen Seitenabstand hielt und die offene Tür hätte bemerken müssen - auch wenn es bereits dunkel gewesen ist. Die Fahrerin aber entgegnete, dass sie auf der Fahrbahn nicht mit Ladetätigkeiten an parkenden Fahrzeugen rechnen müsse und es nicht zum Unfall gekommen wäre, wenn der Kläger seinen Wagen von rechts beladen hätte.
Das OLG Frankfurt hielt schließlich eine hälftige Schadensteilung für angemessen und vertrat die Ansicht, dass es einen Unterschied mache, ob jemand gegen eine bereits offenstehende oder gegen eine sich erst öffnende Fahrzeugtür fährt. In diesem Fall stand die Tür bereits offen. Die Fahrerin hätte sie also erkennen und ihr entsprechend ausweichen müssen. Der zu geringe Seitenabstand sei damit erwiesen. Dem Geschädigten hingegen traf die Pflicht, beim Ein- und Aussteigen Vorsicht gegenüber dem fließenden Verkehr walten zu lassen. „Für das Gericht wogen beide Sorgfaltspflichtverstöße gleich“, so Rechtsanwalt Frank Böckhaus von der Deutschen Anwaltshotline.
Aktuelles Urteil: Rechtwidriges Parken in Umweltzonen
News vom 09.04.2014 von Christine Harttmann
Wer mit seinem Fahrzeug in einer Umweltzone nicht fahren darf, begeht auch dann eine Ordnungswidrigkeit, wenn er dort parkt. Das Bußgeld bezahlt der Halter.
Das Amtsgericht Dortmund hat das in einem aktuellen Urteil klargestellt (Az. 735 OWi 348/13). Zumindest laut aktuellem Richterspruch ist es einer Bußgeldbehörde bei einem solchen Parkverstoß in der Regel unmöglich, den eigentlichen Fahrzeugführer als Verkehrssünder zu ermitteln und zur Kasse zu bitten – es sei denn, der betroffene Fahrzeughalter macht von sich aus entsprechende Angaben.
Und wird durch ein Verkehrszeichen unter bestimmten Voraussetzungen der Verkehr mit Kraftfahrzeugen verboten, sei hierzu schon immer auch der ruhende Verkehr zu zählen, erklärt die deutsche Anwaltshotline.
Aktuelles Urteil: Mithaftung bei Parken in zweiter Reihe
News vom 12.02.2014 von Christine Harttmann
Ein Fahrzeug, das in zweiter Reihe parkt, beeinflusst es den Verkehr und muss daher für einen dadurch im Falle eines Unfalls einen Teil seines Schadens selbst tragen.
Im konkreten Fall hatte ein Lkw in zweiter Reihe geparkt und so die rechte Fahrspur blockiert. Teile des Lkw-Aufbaus und der linke Außenspiegel des Lkws ragten in die linke Fahrspur hinein. Beim Versuch vorbeizufahren, touchierte ein anderer Lkw das parkende Fahrzeug. Der dabei entstandene Schaden belief sich auf insgesamt 3.827 Euro.
Der Schädiger erklärte sich bereit, 75 Prozent des Schadens zu ersetzen, sah aber eine Mitschuld von 25 Prozent beim Fahrer des parkenden Trucks. Der Eigentümer wollte aber auch den Rest des Schadens ersetzt bekommen und klagte. Einer Meldung der Arag zufolge blieb diese Klage allerdings erfolglos.
Sein Lkw habe den Verkehr trotz des Parkens weiterhin beeinflusst, meinten die Richter vom Amtsgericht München. Das Fahrzeug sei so in der zweiten Reihe abgestellt gewesen sei, dass Teile des Aufbaus und des linken Außenspiegels in die linke Fahrspur hineinragten. Darüber hinaus habe er die rechte Fahrspur blockiert. Beides sei für den Verkehrsunfall auch ursächlich gewesen, da dadurch der linke Fahrstreifen derart verengt sei, dass eine Vorbeifahrt für einen anderen Lkw erheblich erschwert werde. (AG München, Az. 332 C 32357/12).
Aktuelles Urteil: Vorsicht beim Verlassen einer Parklücke
News vom 28.08.2013 von Torsten Buchholz
In der Regel trägt der Ausparkende die Schuld, wenn es beim Ausparken eines am Straßenrand abgestellten Fahrzeugs zu einer Kollision mit dem fließenden Verkehr kommt.
Wer Fahrbahnrand anfährt, hat dafür Sorge zu tragen, dass die anderen Verkehrsteilnehmer beim Einordnen in den Fahrzeugstrom nicht gefährdet werden. Diese Ansicht hat das Amtsgericht München in einem jetzt rechtskräftigen Urteil vertreten (Az. 344 C 8222/11).
Nach Mitteilung der telefonischen Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline (www.anwaltshotline.de), war auf einer Münchener Straße ein Taxi auf einen „VW Touran“ aufgefahren. Das Fahrzeug war so plötzlich aus einer Parklücke am Straßenrand herausgekommen, dass der Taxifahrer trotz eines Ausweichmanövers nach links den Zusammenstoß nicht mehr vermeiden konnte. Die Touran-Fahrerin behauptete allerdings, er sei bereits wieder im Straßenfluss gewesen, als das Taxi sie überholt und gestreift habe. Tatsächlich hatte sich der Unfall allerdings bereits kurz nach dem Ausscheren aus der Parklücke ereignet.
„Die Frau hätte aber mindestens eine Strecke von 30 Metern parallel zur Fahrbahn zurückgelegt haben müssen, damit der Einfahrvorgang in den fließenden Verkehr entsprechend der Straßenverkehrsordnung als abgeschlossen gilt", erklärt Rechtsanwältin Alexandra Wimmer von der Deutschen Anwaltshotline. Weil das nicht der Fall war, spricht nun der sogenannte erste Anschein für das Verschulden der Ausparkenden. Sie muss die Reparaturkosten von 1.858 Euro an ihrem Wagen selbst zu tragen.
Aktuelles Urteil: Fahrerflucht beim Ausparken
News vom 11.05.2011 von Redaktion (allg.)
Wenn es beim Ausparken kracht, reicht es nach Angaben des ADAC nicht aus, einen Zettel mit Unfallhergang und Adresse zu hinterlassen. Denn wer wegfährt, ohne auf den Fahrer des beschädigten Fahrzeugs zu warten oder die Polizei zu rufen, begeht Fahrerflucht.
Entscheidend ist die Höhe des entstandenen Fremdschadens. Bis zu 600 Euro wird das Verfahren meist gegen eine Geldauflage eingestellt. Bei bis zu 1.200 Euro drohen ein Monatsgehalt Geldstrafe, sieben Punkte in Flensburg und maximal drei Monate Fahrverbot. Wird die 1 200 Euro Marke überschritten, ist die Fahrerlaubnis sogar für mindestens sechs Monate weg. Wenn bei einem Unfall Menschen zu Schaden kommen und sich der Verursacher vom Unfallort entfernt, ist nicht mit Milde zu rechnen: Dann droht Gefängnis. Neben diesen strafrechtlichen Folgen verliert der Fahrer den Versicherungsschutz. Die Kasko zahlt den eigenen Schaden nicht, die Haftpflicht nimmt für den regulierten Fremdschaden bis zu 5.000 Euro Regress. Um eine Straftat und die Folgen zu vermeiden, rät der Club, an der Unfallstelle zu warten, bis der Fahrer des anderen Fahrzeugs kommt, und gleich die Polizei zu informieren. Wer kein Handy hat, sollte mindestens 30 Minuten warten, ehe er zur Polizei fährt. Diese nimmt den Unfall auf und benachrichtigt den Halter. (swe)(sw)
Aktuelles Urteil: Führerscheinentzug für Falschparker
News vom 01.09.2010 von Redaktion (allg.)
Auch Falschparken kann den Führerschein kosten. Diese Erfahrung musste ein Kraftfahrer machen, der seinen Wagen wiederholt im Halteverbot abstellte und dadurch 18 Punkte im Flensburger Zentralregister ansammelte.
Seine Klage gegen den Entzug der Fahrerlaubnis hat das Verwaltungsgericht Neustadt abgelehnt. Durch das Erreichen von 18 Punkten erweise man sich unwiderleglich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, zitiert der Deutsche Anwaltverein aus dem Urteil. Dabei ist es unerheblich, welche Verstöße begangen wurden. Maßgeblich für den Eintrag in Flensburg ist eine Geldbuße von jeweils mindestens 40 Euro; das war bei dem Falschparker der Fall (Az.: 3 L 664/10.NW). (swe)(sw)
Aktuelles Urteil: Parken vor Radarfalle
News vom 16.06.2010 von Redaktion (allg.)
Das Parken vor einer Radarfalle ist nicht in jedem Fall eine Behinderung der Polizei oder gar Nötigung. Diese Erfahrung konnte ein Lkw-Fahrer machen, der dicht vor dem Messwagen der Ordnungsbehörde parkte und so weitere Blitzeraufnahmen verhinderte.
Daraufhin erhielt er einen Strafbefehl wegen Nötigung, gegen den sich der Lkw-Fahrer erfolgreich wehrte. Die Richter des Amtsgerichts (AG) Löbau befanden, dass der Vorwurf der Nötigung an der fehlenden Gewaltanwendung scheiterte. „Gewalt im Sinne des Nötigungsparagrafen kann zwar auch psychisch vermittelt werden", erklärt Rechtsanwalt Christian Demuth aus Düsseldorf. Konkret habe der Ordnungsbeamte im Messwagen, obwohl das Nutzfahrzeug nur wenige Zentimeter vor dessen Stoßstange geparkt war, jedoch immer noch seine Messungen durchführen können - nur nicht mehr korrekt. „Dass bei dem geringen Abstand das Radargerät nicht mehr ordnungsgemäß funktioniert, kann dem Lkw-Fahrer nicht als Gewalteinwirkung zugerechnet werden, das ist einfach nur ein technisches Problem." Auch der Vorwurf der versuchten Nötigung wurde vom Gericht nicht anerkannt, da es sich bei dem vom Trucker zu geparkten Gebiet vor dem Messwagen um eine ganz legale Parkfläche handelte (AG Löbau, Az. 1 Cs 430 Js 17307/08). (swe)(sw)
Aktuelles Urteil: Parken ohne Umweltplakette
News vom 16.12.2009 von Torsten Buchholz
Fehlt an einem in einer Umweltzone stehenden Fahrzeug die vorgeschriebene Plakette, so ist allein deshalb noch kein Bußgeld fällig.
Das hat das Amtsgericht Bremen entschieden (Az. 94 OWi 348/09). Reines Parken in einer Umweltzone reiche für einen Verkehrsverstoß nicht aus, sondern erst das Fahren mit dem Kraftfahrzeug ohne die erforderliche Plakette dürfe geahndet werden. Nach Mitteilung der Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline, konnte an einem von Bayern nach Bremen überführten und dort abgestellten Fahrzeug die nachgeschickte Umweltzonen-Plakette witterungsbedingt zunächst nicht angebracht werden. Noch bevor das vor Ort nachgeholt wurde, hatten die hanseatischen Politessen das Auto schon entdeckt und dem Fahrzeughalter per Bescheid die Kosten des Verfahrens wegen eines Halt- bzw. Parkverstoßes auferlegt. Zu Unrecht. Nach Auffassung des Gerichts lag in diesem Fall kein Halt- oder Parkverstoß im Sinne des Straßenverkehrsgesetzes vor. Zwar umfasse die Rechtsprechung gegen Verkehrsverstöße in aller Regel auch den ruhenden Verkehr und damit ebenfalls das Parken. Doch Sinn und Zweck der beanstandeten Plakette sei allein die Verminderung schädlicher Umwelteinwirkungen. „Ein parkendes Fahrzeug setzt aber keine Partikelemissionen frei und beeinträchtigt damit nicht die Reinheit der Luft - das hier betroffene Rechtsgut", so Rechtsanwalt Marc N. Wandt von der Deutschen Anwaltshotline. Das Parken eines Fahrzeugs ohne Plakette könne wohl als Indiz dafür gewertet werden, dass es aus eigener Kraft in die Umweltzone gefahren ist. Doch das entbindet die Behörden vor Gericht nicht vom tatsächlichen Beweis für das unerlaubte Einfahren in den geschützten Bereich. Denkbar wäre ja auch der Transport mit einem Abschleppfahrzeug. Transport, 22.01.2010 (tbu)
Aktuelles Urteil: Kfz-Schild hinter der Scheibe
News vom 27.05.2009 von Redaktion (allg.)
Wer aus Angst vor Dieben die Kfz-Kennzeichen beim Parken abschraubt und hinter die Windschutzscheibe legt, riskiert die Betriebsuntersagung für sein Fahrzeug.
So entschied nach Mitteilung der Deutschen Anwaltshotline das Oberverwaltungsgerichts Lüneburg (Az. 12 LA 16/08) in einem aktuellen Fall. Danach sei das Diebstahlsrisiko kein akzeptabler Grund, die Kennzeichen im Fahrzeug aufzubewahren. Entsprechend der Zulassungsverordnung sind die Kfz-Inhaber nach Auffassung des Gerichts verpflichtet, die Autoschilder von außen an ihrem Fahrzeug anzubringen. Im Interesse einer schnell, klar und eindeutig erkennbaren Kennzeichnung des Fahrzeugs könne es nicht jedem Halter überlassen bleiben, an welcher Stelle an oder in seinem Fahrzeug ihm das zweckmäßig erscheint. Dies sei auch dann der Fall, wenn das Fahrzeug jeweils nur vorübergehend auf einem öffentlichen Parkplatz abgestellt wird. Die Kennzeichnungspflicht gelte zwar nur beim Betrieb des Fahrzeugs, doch dieser endet nicht mit dem Motorstillstand. Ein Fahrzeug ist solange in Betrieb, wie es im öffentlichen Verkehr belassen wird - das schließt das Abstellen am Straßenrand oder auf einem Parkstreifen dort mit ein. (tbu)(sw)
Aktuelles Urteil: Parken auf Markierungslinie
News vom 07.11.2007 von Torsten Buchholz
Wer auf der weißen Linie eines gekennzeichneten Parkplatzes sein Fahrzeug abstellt, muss für dessen Entfernung zahlen, wenn es den Verkehr behindert.
Ein Fahrzeug sollte immer innerhalb der Begrenzung eines Parkplatzes, niemals aber auf der weißen Linie selbst abgestellt werden. Das Parken auf einer Parkflächenmarkierung ist zwar für sich genommen noch keine Ordnungswidrigkeit, berichtet die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline. Trotzdem dürfen Ordnungsamt und Polizei in einem solchen Fall das Fahrzeug auf Kosten seines Besitzers umsetzen lassen, hat jetzt das Verwaltungsgericht Berlin (Az. VG 11 A 884.06) entschieden. Die betroffene Autofahrerin hatte ihren Wagen auf einem durch weiße Streifen gekennzeichneten Parkplatz abgestellt. Während der Abstand zur Bordsteinkannte auf der einen Seite 60 cm betrug, stand das Gefährt auf der anderen Seite, wo Straßenbahnschienen verliefen, direkt auf der Linie. Zwar ragte das Auto nicht über die Markierung hinaus, doch die Bahn kam an dem Fahrzeug nur noch im Schritttempo und per Einweisung vorbei. Daraufhin ließ die Polizei das Auto umsetzen und stellte die Kosten dafür der Halterin in Rechnung. Zu Recht, wie das Gericht entschied. "Ausdrücklich zugelassen sei nur, dass das Fahrezug innerhalb einer weißen Parkflächenmarkierungen stehe", erklärt Rechtsanwalt Stefan Specks von der Deutschen Anwaltshotline. Wer dabei aber auf der Markierung selbst parke, müsse sich zumindest vergewissern, dass er keinen anderweitigen Verkehrsverstoß begehe - wie hier das Parken im Fahrraum von Schienenfahrzeugen. Das habe die Autofahrerin versäumt. (tbu)
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