Bis zum 30. Juni 2022 gilt weiterhin der vereinfachte Zugang zur Kurzarbeit. Das teilt die Arag mit. demnach bleiben außerdem die erhöhten Leistungssätze bei längerer Kurzarbeit der Beschäftigten. Einkommen aus geringfügiger Beschäftigung, die jemand während der Kurzarbeit aufnimmt, werden ebenso weiterhin nicht angerechnet. Ursprünglich sollte die Ausnahme-Regelung mit dem 31. März 2022 enden.
Akuthilfen für pflegende Angehörige
Bis zum 30. Juni 2022 gelten zudem die so genannten Akuthilfen für pflegende Angehörige im Pflegezeit- und im Familienpflegezeitgesetz: Beschäftigte könnten in einer akuten Pflegesituation weiterhin bis zu 20 Arbeitstage der Arbeit fernbleiben, um die bedarfsgerechte Pflege eines pflegebedürftigen nahen Angehörigen zu organisieren oder eine pflegerische Versorgung in dieser Zeit sicherzustellen.
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