Rechtstipp: Sich selbständig machen als Kleingewerbler

Wirtschaftskrisen lassen viele über alternative Einkommensquellen nachdenken. Möglicherweise liebäugelt so mancher schon lange mit einer guten Geschäftsidee und sieht trotz oder gerade wegen einer instabilen Lage auch Chancen, diese umzusetzen, sei es wegen Arbeitsverlustes oder weil in schwierigen Zeiten eine gute Idee diese auch überwinden hilft. Die Arag informiert, was bei der Anmeldung eines Kleingewerbes zu beachten ist.

Foto: Pixabay.
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Claudia Leistritz

Einordnung

Ein Kleingewerbe ist im Gesetz begrifflich nicht festgelegt. Als Kleingewerbetreibender wird man laut Arag als Nichtkaufmann betrachtet und muss sich an Vorschriften wie Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), Gewerbeordnung und die Steuer- und Sozialgesetze halten. Gewerbetreibende haben zusätzlich beispielsweise durch die Pflicht zur doppelten Buchführung mehr Aufwand zu leisten.

Beim Kleingewerbe reicht eine einfache Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR), in der am Ende eines Geschäftsjahres Einnahmen und Ausgaben dokumentiert sind. Allerdings dürfen dann die Umsätze nicht über 600.000 Euro, der Gewinn nicht über 60.000 Euro betragen. Gewerbesteuer muss nur bei einem Jahresgewinn von über 24.500 Euro gezahlt werden.

Es entfällt für Kleingewerbetreibende aber im Gegensatz zu Gewerbetreibenden die Bilanz mit Aufstellung von Vermögen und Kapital und eine Inventur, die die Vermögen und Schulden eines Unternehmens auflistet sowie beider Offenlegung im Jahresabschluss mit Veröffentlichung von Gewinnen und Verlusten.

Ein Kleingewerbe anmelden kann grundsätzlich jeder, allerdings gelten bei einigen Branchen Beschränkungen, die zum Beispiel bei der Gastronomie im Gaststättengesetz festgelegt sind. Andere Gewerbetreibende wie Makler benötigen bestimmte Voraussetzungen zu ihrer Berufsausübung.

Anmeldung

Der Weg zum Kleingewerbe führt zunächst zur Anmeldung als Selbständiger beim Gewerbeamt des Ortes, in dem der Betreffende arbeiten will. Das muss noch vor Arbeitsaufnahme geschehen sein und sollte persönlich erfolgen, um gegebenenfalls zu klären, welche Dokumente und Nachweise einzureichen sind. Die Arag-Experten raten beim Ausfüllen des Anmeldeformulars zu einer möglichst weiträumigen Beschreibung der Tätigkeit – es werde sonst schwierig, das Geschäft auf andere Bereiche ohne eine Gewerbeummeldung auszuweiten.

Im weiteren Verlauf des Verfahrens informiert das Gewerbeamt die relevanten Behörden, dazu gehört das Finanzamt und die je nach Tätigkeit zuständige berufsständische Vereinigung oder Kammer wie zum Beispiel die Industrie- und Handelskammer (IHK) oder die Handwerkskammer, für die in der Regel auch Beiträge zu entrichten sind. Der zukünftige Kleingewerbler erhält dann vom Finanzamt per Post einen Fragebogen zur steuerlichen Erfassung. Erst wenn dieser ausgefüllt wieder beim Finanzamt landet, kann man sich auch offiziell Kleingewerbetreibender nennen.

Arten des Kleingewerbes - Haftung

Es gibt zwei Arten des Kleingewerbes: als Einzelunternehmer oder mit Partnern, genannt Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR). Man haftet in beiden Fällen mit seinem Privatvermögen für alle Verbindlichkeiten des selbständigen Unternehmens. Geraten wird bei Gründung einer GbR, den Umgang mit Überschüssen und Verlusten sowie bei Ausscheiden eines der Partner in einem Vertrag genau zu regeln. Als Name für das Unternehmen gilt der eigene Name mit der Möglichkeit, diesen um die Angabe der Branche zu erweitern, zum Beispiel Müller und Schmidt Steuerberater GbR.

Abgrenzung zum Freiberufler

Freiberufler dagegen müssen für ihre selbständige Tätigkeit kein (Klein-) Gewerbe beim Gewerbeamt, sondern sich lediglich beim Finanzamt anmelden: Zu diesen sogenannten freien Berufen zählen beispielsweise Ärzte, Rechtsanwälte, Journalisten, Übersetzer, Musiker, Designer oder Architekten. Sollte man sich über die Einordnung unsicher sein, genügt eine Nachfrage beim Finanzamt. In der Regel lautet der Unterschied zu den Gewerbetreibenden: Freiberufler bieten Dienste an und verfügen über Fachkenntnisse oder künstlerische Fähigkeiten, die zum Beispiel auch an Hochschulen erworben wurden, Kleingewerbler dagegen betreiben einen Handel oder produzieren.

Die Freiberufler zahlen keine Gewerbesteuer aber Einkommenssteuer gemäß ihrer dem Finanzamt in einer Einnahmen-Überschuss-Rechnung nachzuweisenden Einkünfte. Auch sind Gewerbetreibende in der Regel Pflichtmitglied einer Kammer, zum Beispiel der Industrie- und Handelskammer, Freiberufler haben normalerweise keine solche Pflichtmitgliedschaft.

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