Rechtstipp: Richtiges Verhalten beim Kennzeichendiebstahl

Wer den Diebstahl von Nummernschildern zu beklagen hat, kann sich mit dem richtigen Verhalten vor unnötigem Ärger schützen.
Christine Harttmann

Rund 160.000 Nummernschilder wurden im vergangenen Jahr in Deutschland gestohlen, oft um damit an videoüberwachten Tankstellen zu tanken ohne zu bezahlen. Die Polizei empfiehlt darum, die Nummernschilder fest mit der Karosserie zu verschrauben. War der Kennzeichendiebstahl am eigenen Auto dennoch nicht zu verhindern und bleibt das Kennzeichen verschwunden, ist laut Arag-Experten Einiges zu beachten.

Solange nur ein Kennzeichen gestohlen wurde, darf man mit dem Auto noch fahren. Sind beide Nummernschilder weg, darf das Auto nicht mehr im öffentlichen Raum bewegt werden.

Der Diebstahl muss persönlich auf der zuständigen Polizeiwache angezeigt werden. Hierfür benötigen man die Zulassungsbescheinigung Teil 1 (früher: Fahrzeugschein), sowie den Pass oder Personalausweis. Kann man nicht selbst zur Polizei, braucht die beauftragte Person eine unterschriebene Vollmacht. Die polizeiliche Bescheinigung ist notwendig, um vom Straßenverkehrsamt anschließend eine neue Zulassung zu bekommen.

Danach muss die Versicherung informiert und das gestohlene Kennzeichen gesperrt werden. Sonst wird ein Unfall mit dem gestohlenen Kennzeichen möglicherweise über die Kraftfahrzeugversicherung abgerechnet.

Bei der Zulassungsstelle muss mit dem Antrag auf ein neues Kennzeichen die Bescheinigung der Polizei, Ausweis, TÜV-Prüfbericht, die Zulassungsbescheinigung Teil I und II (Fahrzeugschein und Fahrzeugbrief) sowie gegebenenfalls das zweite Kennzeichen vorgelegt werden. Neben reichlich Zeit können für die Prägung neuer Kennzeichen plus Verwaltungsgebühren sowie dem Tausch der alten Papiere in neue können Kosten in Höhe von etwa 100 Euro zusammen kommen.

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