Rechtstipp: Quarantäne aus arbeitsrechtlicher Sicht

Einer angeordneten Quarantäne, auch wenn es sich nur um einen Verdacht handelt, ist unbedingt Folge zu leisten. Von den damit verbundenen Arbeitsausfällen sind Arbeitnehmer und Arbeitgeber in mehrfacher Hinsicht betroffen. Wie dabei zum Beispiel die Lohnfortzahlung geregelt ist und welche Rechte und Pflichten damit einhergehen, darüber informiert der Arag-Rechtsexperte.

Symbolfoto: Pixabay.
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Claudia Leistritz

Laut Infektionsschutzgesetz (IfSG) genügt schon ein Verdachtsfall für eine Quarantäne. Das bedeutet die Isolierung der Betroffenen, entweder in einem Krankenhaus oder auch zu Hause, so der Rechtsexperte der Arag, Tobias Klingelhöfer. Dagegen kann sich keiner wehren: das Grundrecht der Freiheit der Person kann in diesem Fall außer Acht gelassen werden.

Bei einem Verdacht bekommt man allerdings noch keine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU) – die erhält ein Betroffener nur bei einer definitiv festgestellten Erkrankung. Daher kann ein Arbeitgeber den im Verdachtsfall unter Quarantäne Gestellten auch zum Beispiel zur Tätigkeit im Home-Office verpflichten, falls die nötigen Arbeitsmittel von dort aus zugänglich sind.

Wer unter Quarantäne steht und nicht arbeiten kann, hat zunächst sofort seinen Arbeitgeber zu informieren und erhält von diesem für die ersten sechs Wochen eine Entschädigung in Höhe des Nettogehalts. Die Erstattung dieses Betrages kann der Arbeitgeber bei der anordnenden Behörde beantragen. Nach Ablauf von sechs Wochen hat der unter Quarantäne Gestellte Anspruch auf Entschädigung in Höhe des Krankengeldes: dafür ist dann das Gesundheitsamt zuständig.

Selbständige müssen sich für eine Entschädigung wegen Arbeitsausfalls durch Quarantäne direkt an die anordnende Behörde wenden. Als Nachweis dient dann beispielsweise die Bescheinigung des Finanzamts über die Höhe des letzten Jahreseinkommens oder eine Bescheinigung des Steuerberaters.

Wer eine AU und damit die definitive Feststellung einer Erkrankung hat, darf allerdings trotzdem im Homeoffice arbeiten, falls er sich gut genug fühlt, so die Arag. Die AU stelle kein Arbeitsverbot dar.

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