Rechtstipp: Pflichten und Rechte bei Paketpost

Wie verhält man sich rechtskonform, wenn man per Post nicht bestelle Ware erhält oder das Paket bei einem Nachbarn abgegeben wird – dies erläutern die Arag-Rechtsexperten.

(Symbolbild: Pixabay)
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Anna Barbara Brüggmann

In der Vorweihnachtszeit kommt es zu Spitzenwerten beim Versand von Kurier-, Express- und Paketsendungen. Innerhalb Deutschlands sollen Briefe rechtzeitig bis Heilig Abend ankommen, die bis zum 21.12.2019 bei der Deutschen Post eingeliefert werden, verspricht das Unternehmen.

Für das europäische Ausland gilt bei Briefen der 16. Dezember, für nicht europäisches Ausland der 11. Dezember als Stichtag. Für Päckchen und Pakete, die noch rechtzeitig zur Bescherung ankommen sollen, gelten laut Deutscher Post folgende Daten:

  • Innnerhalb Deutschlands sollten Pakete spätestens am 20.12. aufgegeben werden.
  • Pakete in Nachbarländer sollten bis zum 14.12. bei der Post sein, mit Premiumversand reicht auch der 17.12.. 
  • Pakete in sonstige europäische Länder sollten bis zum 10.12. beziehungsweise mit Premiumversand bis zum 13.12. aufgegeben werden.
  • Außerhalb Europas galt für Pakete der 30.11. als letztmöglicher Termin.

 

Wie aber verfährt man am besten, wenn man nicht-bestellte Ware per Paketbote erhält? Nach Auskunft der Arag-Rechtsexperten darf der Verbraucher damit grundsätzlich machen, was er will – die Ware benutzen, entsorgen oder gar verschenken. Der Versender habe keinerlei Ansprüche gegen den falschen Empfänger.

Handle es sich bei der Sendung jedoch erkennbar um eine irrtümliche Lieferung und trage beispielsweise ein Nachbar den gleichen Nachnamen, sei man jedoch nach Angabe der Rechtschutzversicherung verpflichtet, die Ware aufzubewahren und auf Aufforderung des Unternehmens herauszugeben.

Im Fall einer irrtümlichen Lieferung Nirgends darf der Empfänger gemäß Aussage der Arag vom Versender verlangen, die Ware von ihm – unter Angabe einer angemessenen Frist - abzuholen. Käme keinerlei Reaktion vom Versender, dürfe man die Ware wiederum verschenken, wegwerfen oder auch behalten.

Falls sich der falsche Empfänger dazu entschließt, das Paket zur Post zu bringen, kann nach Auskunft der Rechts-Experten Anspruch ein sogenannter Aufwendungsersatz, also die Erstattung der Rücksendekosten, geltend gemacht werden.

Prinzipiell ist bis zur Ablieferung eines Paketes das Transportunternehmen verantwortlich – falls es sich beim Empfänger um einen Verbraucher handelt – darauf verweist die Arag. Geht die Bestellung auf dem Weg verloren oder landet irrtümlicherweise an der falschen Adresse, muss der Versender mit dem Transporteur klären, wo das Paket geblieben ist.

Der auf die Lieferung wartende Empfänger müsse die Ware erst bezahlen, wenn sie eintreffe - selbst wenn inzwischen die Rechnung kommt und auf Zahlungsfristen verweist. Auch die Frist des Widerrufrechtes beginnt gemäß den Rechtsexperten erst dann, wenn die Ware angekommen ist.

Die meisten Paketdienste behalten sich in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen vor, Pakete beim Nachbarn abzugeben. Gesetzlich nicht definiert ist, wie weit weg dieser wohnen darf. Empfänger können jedoch mit einer Vorausverfügung bestimmen, was mit Paketen passieren soll, die nicht zustellbar sind, wer also ein sogenannter Empfangsbote sein darf/soll.

Grundsätzlich dürfen auch Kinder Pakete in Empfang nehmen, sofern sie nicht unter sieben Jahre alt und somit geschäftsunfähig sind - bei jüngeren Kindern haftet andernfalls unter Umständen der Paketbote. Bei älteren, beschränkt geschäftsfähigen Kindern sei es laut Arag von der Reife und dem Entwicklungsstand des Kindes abhängig.

Als Alternative können Warensendungen in die Arbeit geschickt werden, sofern der Chef dies nicht untersagt hat. Diesbezüglich gebe es jedoch keinen Rechtsanspruch. Wurde von Seiten der Betriebsleitung ausdrücklich ein Verbot ausgesprochen und der Arbeitnehmer hält sich nicht daran, kann eine Abmahnung, im Wiederholungsfall sogar die Kündigung drohen.

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