Rechtstipp: Neue StVO ungültig – was gilt jetzt?

Die Ende April in Kraft getretene Neufassung des Bußgeldkatalogs ist wegen eines Formfehlers zumindest in Teilen ungültig. Manche Bundesländer sind daraufhin für laufende Verfahren zur zuvor geltenden Fassung zurückgekehrt. Der Fehler bezieht sich tatsächlich auf die neuen Fahrverbote und Bußgelder, gültig aber bleiben die Verhaltensregeln, so der ADAC.

Foto: Sang Hyun Cho | Pixabay.
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Claudia Leistritz

Um die Fahrer zu disziplinieren, waren Bußgelder und Strafen in der Novelle der Straßenverkehrsordnung (StVO) vor allem bei Geschwindigkeitsübertretungen deutlich verschärft worden, um schwächere Verkehrsteilnehmer zu schützen. Bundesverkehrsminister Scheuer jedoch ruderte bereits im Mai wieder zurück: Die neuen Regelungen seien zu streng und sollten in den Bundesländern zunächst nicht angewandt werden.

Ein Formfehler im Gesetztestext, der zumindest Teile der Novelle betrifft und ungültig macht, kommt dieser Einschätzung nun entgegen. Somit seien alle Änderungen des Bußgeldkatalogs unwirksam, ausgenommen die Verhaltensregeln. Auf diese Nachricht hätten die meisten Bundesländer mit der Rückkehr zum alten Bußgeldkatalog reagiert, wie der ADAC berichtet.

Bayerns Innenminister Joachim Herrmann zum Beispiel verkündete, die Fahrverbote nach dem neuen Bußgeldkatalog nur anzuwenden, wenn sie auch dem alten Katalog entsprächen. Für bereits verhängte, aber demnach ungültige Fahrverbote würden die Führerscheine zugeschickt oder könnten an der entsprechenden Polizeidienststelle abgeholt werden. Die offenbar unterschiedliche Handhabung in den Bundesländern kritisiert ADAC-Verkehrspräsident Gerhard Hillebrand und drängt auf Klarheit:

„Insgesamt ist die entstandene Situation ein untragbarer Zustand: Eine unterschiedliche Vorgehenswese der Länder wäre inakzeptabel. Es muss jetzt sofort zu einem bundeseinheitlichen Vorgehen kommen. Klar ist aber weiterhin – und das muss in aller Deutlichkeit unterstrichen werden -, Verkehrsvorschriften müssen aus Gründen der Verkehrssicherheit unbedingt eingehalten werden. Es gibt auch in dieser Situation keinen Freibrief für Raser! Die Polizei kontrolliert und sanktioniert.“

Laut ADAC sei die Ungültigkeit von Teilen der neuen StVO auf ein „unvollständiges Zitieren der Ermächtigungsgrundlage“ zurückzuführen, das die neuen Fahrverbote wie auch die Bußgeldänderungen unwirksam mache. Einen Vorteil des Formfehlers sieht Hillebrand in der sich jetzt bietenden Chance, für Delikt und Sanktionen durch ein stärker abgestuftes System ein ausgewogenes Verhältnis zu finden. „Diese Chance sollten Bund und Länder gemeinsam nutzen.“

Für die weitere Vorgehensweise benötige es nun aber ein zeitraubendes, ganz neues Gesetzgebungsverfahren, so die ADAC-Rechtsexperten, und rechnen damit nicht vor Ende 2020.

Wegen des Formfehlers gilt jetzt wieder der alte Bußgeldkatalog, so der ADAC. Von der neuen, aber eigentlich ungültigen Regelung betroffene Fahrzeughalter, die bereits einen Bußgeldbescheid erhalten haben, könnten innerhalb der 14-tägigen Frist Einspruch einlegen und sollten zugleich auf eine Änderung der Rechtsfolgen bestehen, raten die ADAC-Rechtsexperten.

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