Rechtstipp: Mehr Seitenabstand bei geöffneter Fahrzeugtür

Beim Vorbeifahren an geparkten Fahrzeugen gilt ein Sicherheitsabstand von mindestens 50 Zentimetern. In bestimmten Fällen sollte man aber einen deutlich größeren Bogen fahren, raten die Arag-Experten.

Der Fahrer des parkenden Fahrzeugs sollte sich per Schulterblick vergewissern, dass gerade niemand vorbeifahren möchte. Der Vorbeifahrende hingen muss damit rechnen, dass sich die Tür gleich weiter öffnet...(Symbolbild: Pixabay)
Der Fahrer des parkenden Fahrzeugs sollte sich per Schulterblick vergewissern, dass gerade niemand vorbeifahren möchte. Der Vorbeifahrende hingen muss damit rechnen, dass sich die Tür gleich weiter öffnet...(Symbolbild: Pixabay)

Im vorliegenden Fall kam es nach Angaben der Arag-Rechtsexperten zu einer Kollision zwischen einem passierenden Fahrzeug und der offenstehenden Tür eines am Straßenrand geparkten Pkw.

Dessen Halter hatte gerade das Fahrzeug durch die hintere Tür auf der Fahrerseite beladen. Er klagte gegen den Halter des vorbeifahrenden Fahrzeugs auf Zahlung von Schadensersatz.

Erste Instanz sieht beiderseitiges Verschulden

In erster Instanz nahm das Amtsgericht Völklingen eine hälftige Haftungsverteilung vor. Der Halter des parkenden Fahrzeugs zog jedoch eine Instanz weiter.

Landgericht: Sonderfall geöffnete Tür

Der Fall landete vor dem Landgericht (LG) Saarbrücken, wo die zuständigen Richter dem Kläger vollen Schadensersatz zusprachen. Nach Ansicht des LG sei die Nichteinhaltung eines ausreichenden Seitenabstands anzulasten.

Zwar reiche grundsätzlich ein Seitenabstand von circa 50 Zentimetern eines vorbeifahrenden Fahrzeugs zu einem geparkten Pkw aus. Ein Seitenabstand von unter einem Meter genüge allerdings nicht, wenn auf dem Seitenstreifen neben der Fahrbahn ein Pkw mit geöffneter Fahrzeugtür steht und jederzeit mit einem weiteren Öffnen der Tür zu rechnen oder wie in diesem Fall in der geöffneten Tür eine Person stehe.

Nach Auffassung des Landgerichts überwiege das Verschulden des Beklagten als Vorbeifahrenden. Die Richter kamen zu dem Schluss, dass dieser trotz beiderseitigen Verkehrsverstoßes für die Unfallfolgen allein haften müsse.

Auch der Kläger habe die Sorgfaltspflicht beim Ein- und Aussteigen gemäß Paragraf 14 Straßenverkehrsordnung missachtet. Er habe jedoch darauf vertrauen dürfen, dass die Fahrerin oder der Fahrer eines sich näherndes Fahrzeugs die von Weitem sichtbare Tür erkennen und sich darauf einstellen würde.

Hilfreicher Schulterblick

Die Arag rät daher dazu, bei offenstehenden Türen am parkenden Fahrzeug mehr Abstand beim Vorbeifahren einzuhalten – weil man damit rechnen muss, dass weitere Türen geöffnet werden oder aber, weil Personen in geöffneten Fahrzeugtüren stehen, die das Auto gerade be- oder entladen.

Empfehlenswert beim Aussteigen sei zudem der sogenannte „holländische Griff“, also die Tür nicht mit der Hand, die der Tür am nächsten ist, sondern mit der anderen zu öffnen. So sei man gezwungen, den Oberkörper zu drehen und man könne vor dem Öffnen der Tür über die Schulter nach hinten blicken, um zu prüfen, ob diese gefahrlos geöffnet werden kann. (Az.: 13 S 8/23)

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