23.09.2020
Im konkreten Fall holte ein Fahrer seinen Lkw bei der Werkstatt ab und stellte ungewohnte vom Motor ausgehende Geräusche fest. Es stellt sich heraus, dass nicht alle verbauten Teile einwandfrei gewesen waren. Der Fall erscheint klar, denn der Transportunternehmer hat gemäß Paragraph 635 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) einen Anspruch auf Nachbesserung und damit auf die Beseitigung des reklamierten Mangels. Außerdem kann er der Werkstatt eine angemessene Frist zur Beseitigung des Mangels setzen.
Lässt die Werkstatt die Frist verstreichen, so hat der Transportunternehmer das Recht, die Nachbesserung von einer anderen Werkstatt durchführen zu lassen. Aus Beweisgründen sollte sich der Transportunternehmer von der Werkstatt den Eingang seiner Reklamation per Mail immer schriftlich bestätigen lassen.
Er kann auch dann eine andere Werkstatt beauftragen, wenn es unzumutbar ist, die Nachbesserung in der vormals beauftragten Werkstatt erledigen zu lassen. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn die Werkstatt urlaubsbedingt schließt. Der Transportunternehmer sollte wissen, dass der Gewährleistungsanspruch nach Paragraph 634 a Absatz 1 Ziffer 1 BGB nach Ablauf von zwei Jahren verjährt. Im Übrigen haftet die Werkstatt dem Kunden gegenüber auch für Folgeschäden, sollten diese die Ursache eines mangelhaft verbauten Ersatzteils sein.
Von Eckhard Boecker
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