Rechtstipp: Mahnungen per Whatsapp?

Außergerichtlich bedürfen Mahnungen keiner bestimmten Form, so die Rechtsexperten der Bremer Inkasso – sie sollten jedoch in jedem Fall nachweisbar sein.

(Symbolbild: Pixabay)
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Anna Barbara Brüggmann

Sind Mahnungen gültig, die mit mobilen Geräten beispielsweise per SMS, Whatsapp oder E-Mail verschickt werden?

„Das Gesetz schreibt für Mahnungen keine bestimmte Form vor (§ 286 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)). Die Mahnung ist jedoch empfangsbedürftig. Das heißt, dass sie dem Empfänger zugehen muss. Und dass sie ihm zugegangen ist, das muss man wiederum beweisen können“, so Bernd Drumann, Geschäftsführer der Bremer Inkasso GmbH.

Er empfiehlt daher, eine Übermittlungsform zu wählen, die sich im Zweifelsfall auch beweisen lässt. Nach Aussage von Druman geht es bei der Mahnung um die Begleichung, sie sei aus diesem Grund zunächst als freundliche Geste des Gläubigers zu betrachten, mit der er den Schuldner auf ein Versäumnis hinweist, auch, um schließlich keine weiteren gegebenenfalls gerichtlichen Schritte einleiten zu müssen.

Eine Mahnung sollte dem Rechtsexperten zufolge alle wesentlichen Daten der offenen Forderung beinhalten und als klare Aufforderung zur Zahlung erkennbar sein. Auch kann sie gegebenenfalls ein eindeutig nach dem Kalender zu definierendes Zahlungsziel enthalten, dies sei jedoch kein Muss.

Eine Mahnung dient laut Drumann aber auch dazu, einen Schuldner einer fälligen Forderung in Verzug zu setzen. Er betont: Eine Mahnung vor Fälligkeit der Rechnung ist unwirksam. Der Verzug sei zudem wiederum Voraussetzung dafür, dass ein eventuell entstandener Verzugsschaden vom Schuldner zu ersetzen ist.

Wann sind Rechnungen fällig?

Nach Angaben des Rechtsexperten ist eine Rechnung grundsätzlich immer sofort fällig. Sofern kein gesondertes Zahlungsziel vereinbart ist, tritt Drumann zufolge von Gesetzes wegen für Entgeltforderungen aus Verträgen der Verzug automatisch spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung oder auch gleichwertiger Zahlungsaufstellung ein. Dies gelte auch gegenüber Verbrauchern, aber nur dann, wenn diese ausdrücklich in der Rechnung darauf hingewiesen wurden.

Man könne den Schuldner jedoch bereits vorher in Verzug setzen, wenn man den automatisch eintretenden Verzug für eine fällige Forderung nach 30 Tagen nicht abwarten will, so Drumann. Wird eine eindeutig nach dem Kalender bestimmbare Fälligkeit in dem Vertrag festgelegt oder festgehalten, dass die Fälligkeit eine bestimmte Zeit zum Beispiel nach Abruf, Lieferung, Rechnungserhalt oder Kündigung eintritt, muss auch spätestens dann gezahlt werden.

Was bedeutet Verzug?

Der Schuldner ist nach Angaben des Experten mit Ablauf des für die Zahlung festgelegten Tages in Verzug. Eine Mahnung sei dafür nicht erforderlich und vor dem Fälligkeitstag ohne Wirkung, dem Schuldner sei das Datum des Verzugseintritts dann hinlänglich bekannt gewesen.

Nun aber zur Frage: Mahnen per WhatsApp, SMS, Mail & Co. – geht das?

„Ja, das geht. Da, wie oben erwähnt, Mahnungen keiner bestimmten Form und keines festgelegten Übermittlungsinstrumentes bedürfen, also auch mündlich erfolgen können, ist die Rechtswirksamkeit von Mahnungen per ‚elektronischen Medien‘ im Ausgangspunkt kein Problem, wenn sie hinreichend bestimmt formuliert sind“, erläutert Drumann.

Was zu beweisen wäre...

Das Problem liege eher in der Nachweisbarkeit: Für den Zugang einer Mahnung ist nach seiner Aussage derjenige beweispflichtig, der sich auf den Eintritt des Verzuges beruft. Also der, der mit einer Mahnung den Schuldner in Verzug setzen möchte beziehungsweise setzt. Und das sei in der Regel der Gläubiger.

Man könne nicht davon ausgehen, dass jeder permanent online ist, eine zusätzliche Lesebestätigung eingestellt hat oder E-Mails sowie andere elektronische Nachrichten regelmäßig oder zeitnah abruft.

„Nicht nur, ob die Mahnung gelesen wurde, sondern auch wann, kann aber eventuell von Bedeutung sein“, erklärt Drumann.

Seriös oder unseriös?

Es bestehe die Gefahr, dass Mahnungen, die per E-Mail, SMS oder WhatsApp eingehen, vom Empfänger als unseriös, Abzocke oder Fakemeldung eingestuft werden und daher unbeachtet bleiben. Ob es sinnvoll ist, eine Mahnung auf solchem Wege zuzustellen, lasse sich nicht so einfach beantworten.

Der Rechtsexperte betont jedoch: Wer sich auf den Eintritt des Verzugs beruft, seine offene Forderung außergerichtlich nicht realisieren konnte und gerichtliche Schritte einleiten muss, muss zwingend den Zugang der Mahnung beweisen können.

Aus diesem Grund sollte man beachten, dass man - auch unterwegs über alle Daten verfügt, die eine eindeutige Mahnung enthalten sollte (möglichst nebst einer Rechnungskopie), um sie dem Schuldner zukommen zu lassen. Auch sollte man sich Gedanken dazu machen, wie man den Zugang bestmöglich beweisen kann.

Doppelt hält besser?

Auch der Postversand verlaufe nicht immer reibungslos, eine Mahnung per Einwurfeinschreiben mache aus Gründen der Beweiskraft durchaus noch Sinn. Möglich wäre, den elektronischen mit dem postalischen Versand zu kombinieren, so könne zumindest der Zugang der Mahnung nachgewiesen werden.

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