Rechtstipp: Kleingedrucktes genau lesen

Nach Auskunft des Arag-Rechtexperten Tobias Klingelhöfer sollte man auch den besonders kleingedruckten Allgemeinen Geschäftsbedingungen besondere Beachtung schenken. Je höher die Kosten oder der Preis, desto genauer sollte man sich die AGB ansehen, rät er.

Mühselig, aber lohnenswert: Das Kleingedruckte genau unter die Lupe nehmen, zumindest aber nach wichtigen Stichworten Ausschau halten. (Symbolbild: Pixabay)
Mühselig, aber lohnenswert: Das Kleingedruckte genau unter die Lupe nehmen, zumindest aber nach wichtigen Stichworten Ausschau halten. (Symbolbild: Pixabay)
Anna Barbara Brüggmann

Eine Existenz zwischen Desinteresse und Ignoranz führen laut Arag-Experte Tobias Klingelhöfer die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) - künstlich kleingehalten und meist im Hintergrund. Dennoch seien sie immens wichtig bei Vertragsabschlüssen.

Nach Angaben von Klingelhöfer enthalten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen typischerweise Regelungen zu einem Vertrag. Darin werden ihm zufolge die Vertragsbedingungen definiert, zum Beispiel Lieferbedingungen, Zahlungsmodalitäten, Stornierungsmöglichkeiten oder Gewährleistungen. Sie sollen Geschäftsbeziehungen zwischen Unternehmen und Kunden oder Geschäftspartnern regeln und letztendlich Missverständnisse und Konflikte vermeiden.

Der Auskunft des Rechtsexperten gemäß gebe es jede Menge bestimmter Vorgaben für AGB – diese könnten je nach Land und Rechtsordnung sehr unterschiedlich sein. Es könne sogar sein, dass mehrere AGB gleichzeitig gelten, wenn man beispielsweise ein Mietfahrzeug in Spanien über ein deutsches Online-Portal bucht.

Regeln und Vorgaben

Für Deutschland gelten nach Angaben der Arag folgende Regeln: Die AGB müssen grundsätzlich den gesetzlichen Bestimmungen nach Paragraf 305, Absatz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) entsprechen. Dem Transparenzgebot entsprechend müssen sie zudem für Kunden oder Geschäftspartner transparent und verständlich sein. Unverständliche oder unklar formulierte Klauseln seien unwirksam. 

Auch dürfen die AGB Kunden nicht unangemessen benachteiligen. Klauseln, die gegen das Gesetz oder die guten Sitten verstoßen, seien ebenfalls unwirksam. Die Arag weist auch auf die sogenannte Individualabrede hin, denn die AGB würden nur dann gelten, wenn sie ausdrücklich in den Vertrag einbezogen werden.

Habe der Kunde oder Geschäftspartner individuelle Vertragsbedingungen ausgehandelt hat, würden diese anstelle der AGB gelten – diese müssen dann aber bei Vertragsschluss ausgehändigt werden oder es müsse eine Möglichkeit geben, diese auf der Homepage des Unternehmens einzusehen und herunterzuladen.

Wichtige Stichworte beachten

Juristisch betrachtet ist es Klingelhöfer zufolge nötig, vor Vertragsschluss alle AGB durchzulesen. Für Verbraucher sei dies nicht gerade die spannendste Lektüre ist, doch er gibt folgenden Rat: Je höher die Kosten oder der Preis, um die es im Vertrag geht, desto genauer sollte man die AGB lesen.

Zumindest sollte man sich aber die wichtigsten Punkte für einen eventuellen Streitfall ansehen, bei einem Mobilfunkvertrag zum Beispiel die Laufzeit oder beim Kauf eines elektronischen Gerätes die Gewährleistung. Ausschau halten in den AGB sollte man nach seinen Angaben auch nach den Stichworten Kosten, Kündigung, Widerruf, Zahlungsbedingungen oder Mangel.

AGB-Änderungen

Außerdem zu beachten: Änderungen der AGB gelten dem Rechtsexperten zufolge als einseitige Vertragsänderung und seien daher eigentlich ungültig. Trotzdem würden sie ab und zu angepasst oder ergänzt. Auf bereits geschlossene Verträge habe das keine Auswirkung. Dabei gelten weiterhin die AGB, die zu Vertragsschluss gegolten haben, so Klingelhöfer.

Seine Empfehlung: Die gültige AGB-Version möglichst auf dem Rechner speichern. So könne man im Zweifel auch besser vergleichen, ob und welche Passagen hinzugekommen sind. Legt man alte und neue Version nebeneinander, könnten bereits optisch Ergänzungen oder Änderungen erkennbar sein.

Bei laufenden Verträgen, wie zum Beispiel bei Bankgeschäften müssen Kunden einer Änderung der AGB aktiv zustimmen, so die Angaben des Arag-Experten. Lehne man die Änderungen ab oder reagiere nicht darauf, könne der Vertrag gekündigt werden.

Per Mausklick kündigen

Klingelhöfer verweist außerdem darauf, dass seit Juli 2022 Unternehmen – egal ob aus dem In- oder Ausland – für Kunden in Deutschland einen Kündigungsbutton auf der Homepage haben müssen. Dieser muss nach Information der Arag leicht zu finden und eindeutig beschriftet sein. Nicht alle Unternehmen hielten sich jedoch daran.

Kündigung von Verträgen

Für die Kündigung von Online-Verträgen genüge meist eine E-Mail – diese sollte gut aufbewahrt werden. Auch hier sei ein Blick in die AGB empfehlenswert. Manche sehen vor, dass die Kündigung eigenhändig unterschrieben sein muss, meint Klingelhöfer.

Dann die Kündigung per Post und am besten als Einschreiben versenden – als Nachweis über die Zustellung. Bei der Frist müsse die Postlaufzeit einkalkuliert werden, denn die Kündigung muss laut Arag rechtzeitig beim Unternehmen ankommen, um wirksam zu sein.

Egal ob per Post oder Mail: In beiden Fällen muss Kündigung den Namen, die Adresse, Kunden- oder Vertragsnummer und das Kündigungsdatum enthalten. Zu empfehlen sei die Formulierung „zum nächstmöglichen Zeitpunkt“. Kunden sollten zudem um eine Kündigungsbestätigung bitten. Die Post- beziehungsweise Mailadresse für die Kündigung sollte in den AGB zu finden sein.

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