Rechtstipp: Heute schon an den Winter denken

Zwar strahlt gerade noch die Herbstsonne, doch es lohnt sich, sich jetzt bereits mit (winterlichen) Gefahrenquellen auf dem Betriebsgelände auseinanderzusetzen, so die Rechts-Experten der Nürnberger Versicherung.

Bei Schnee und Eis sollten Firmeninhaber einiges beachten, um ihre Verkehrssicherungspflicht zu erfüllen und sich gut gegen mögliche Unfallfolgen absichern…(Symbolbild: Pixabay)
Bei Schnee und Eis sollten Firmeninhaber einiges beachten, um ihre Verkehrssicherungspflicht zu erfüllen und sich gut gegen mögliche Unfallfolgen absichern…(Symbolbild: Pixabay)
Anna Barbara Brüggmann

Jedes Unternehmen sollte sich gut über die Verkehrssicherungspflicht informieren, so Michael Staschik, Rechts-Experte von der Nürnberger Versicherung. Er verweist auf Paragraf 823 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB), demzufolge Firmeninhaber dazu verpflichtet seien, sicherzustellen, dass das Betriebsgelände verkehrssicher ist.

„Das bedeutet konkret, dass sie mögliche Gefahrenquellen erkennen und geeignete Maßnahmen ergreifen müssen, um eine Schädigung Dritter zu verhindern“, so Staschik.

Werde dieser Pflicht nicht nachgekommen, könnten bei einem Unfall hohe Schadensersatzanforderungen drohen. Man hafte dabei nicht nur gegenüber den eigenen Mitarbeitern, sondern müsse auch für mögliche Folgekosten von allen Personen, die das Firmengelände betreten, aufkommen – inklusive Lieferanten, Kunden, Paketboten oder Besuchern.

Vor allem für kleine und mittlere Betriebe kann das nach Aussage von Staschik schnell teuer werden und unter Umständen sogar die Existenz bedrohen. Im Winter sei die Einhaltung der Verkehrssicherungspflicht für Betriebe besonders wichtig, denn in der kalten und dunklen Jahreszeit steige die Unfallgefahr.

Winterliche Pflichten

Sämtliche Verkehrsflächen auf dem Betriebsgelände müssen nach Angaben des Rechtsexperten mehrmals täglich von Schnee und Glatteis befreit werden, regelmäßig müsse Streusalz oder Split gestreut werden.

„Zu welchen Zeiten geräumt und gestreut werden muss, legen die Landesgesetze oder Ortssatzungen fest, an die sich Betriebe halten müssen“, erläutert Staschik.

Vor allem die wichtigsten Wege, Firmenparkplätze sowie sonstige begehbare Areale, wie zum Beispiel Lagerplätze sollten besonders gründlich geräumt werden. Oft empfehle es sich, den betrieblichen Winterdienst an externe Dienstleister auszulagern, die über die notwendige Erfahrung und die entsprechenden Gerätschaften verfügen.

Doch wer seine Verkehrssicherungsplicht auslagert, ist trotzdem für die ordnungsgemäße Ausführung verantwortlich und sollte sie daher regelmäßig überprüfen, warnt der Versicherungs-Experte. „Sonst können Unternehmer bei Unfällen möglicherweise dennoch haftbar gemacht werden.“

Besser gut absichern

Wird der Winterdienst vom Dienstleister nicht fachgemäß ausgeführt, sollten Betriebe eine Nachbesserung fordern, rät Staschik. Empfehlenswert sei zudem, sich gegen hohe Schadensersatzansprüche zu wappnen – am besten über eine Betriebshaftpflichtversicherung, meint der Versicherungs-Experte.

Wichtig sei dabei, auf eine ausreichende Deckungssumme zu achten - „mindestens fünf Millionen Euro, besser sogar zehn Millionen“ entsprechen dem Experten zufolge einer adäquaten Risikoabsicherung.

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