Falschparken kann nicht nur teuer werden. In Extremfällen kann sogar der Führerschein entzogen werden. Letzteres droht zumindest notorischen Falschparkern, die mehr als 150 Parkverstöße innerhalb eines Jahres begehen. Das entschied gerade erst das Verwaltungsgericht Berlin. Es urteilte, dass einem Fahrzeuglenker, seit 1995 Inhaber einer Fahrerlaubnis der damaligen Klasse 3, die Fahrerlaubnis aufgrund fehlender Kraftfahreignung entzogen wird. Das Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten Berlin hatte gegen den Fahrer innerhalb eines Jahres 174 Verkehrsordnungswidrigkeitenverfahren geführt, darunter 159 Parkverstöße und 15 Geschwindigkeitsüberschreitungen. Die ADAC Clubjuristen nahmen den Fall zum Anlass und erklären, was beim Parken gilt und mit welchen Strafen Falschparker sonst noch rechnen müssen.
Bußgeld wird fällig
Wer ein Parkverbot missachtet, muss mit mindestens 10 Euro Verwarnungsgeld rechnen. Parkt oder hält man in zweiter Reihe, werden mindestens 55 Euro fällig. Wenn dadurch andere Verkehrsteilnehmer behindert werden, wird es nochmal teurer und ein Punkt in Flensburg kommt dazu. Gleiches gilt beim Parken auf Geh- und Radwegen und beim Zuparken von Feuerwehreinfahrten, wenn ein Rettungsfahrzeug im Einsatz behindert wird. Beim Parken auf Behindertenparkplätzen fallen ebenfalls 55 Euro Verwarnungsgeld an und auch das Abschleppen von Falschparkern ist zulässig.
Besondere Regeln gelten auch in Kurven: Wer im Bereich einer engen oder unübersichtlichen Straßenstelle oder einer scharfen Kurve parkt, zahlt 35 Euro. Wenn dadurch jemand behindert wird oder man länger als eine Stunde parkt, werden 55 Euro Bußgeld fällig. Wird ein Rettungsfahrzeug im Einsatz behindert sind es sogar 100 Euro, ein Punkt und ein Monat Fahrverbot.
Immer gut lesbar
Wenn das Parken mit Parkausweis erlaubt ist, muss dieser im oder am Fahrzeug von außen gut lesbar angebracht werden. Wo genau er liegen muss, ist vom Gesetzgeber nicht vorgeschrieben. Jedoch muss er schnell gefunden werden, ohne dass ein langes Absuchen des Fahrzeugs nötig ist. Der ADAC empfiehlt, den Parkausweis hinter der Windschutz- oder Seitenscheibe auszulegen.
Parken oder Halten
Der Gesetzgeber unterscheidet zwischen „Halten“ und „Parken“, vgl. §12 Absatz 2 der StVO:
„Wer sein Fahrzeug verlässt oder länger als drei Minuten hält, der parkt.“
Das Halten wiederum wird in den Verwaltungsvorschriften zur StVO definiert als „eine gewollte Fahrtunterbrechung, die nicht durch die Verkehrslage oder eine Anordnung veranlasst ist“. Wo nicht gehalten werden darf, ist automatisch auch das Parken verboten.
Halt- und Parkverbote werden klassischerweise durch die Verkehrszeichen 286 (eingeschränktes Haltverbot) und 283 (absolutes Haltverbot) gekennzeichnet. Aber auch das Andreaskreuz an Bahnübergängen spricht ein Parkverbot aus, zumindest fünf Meter davor und danach innerorts und 50 Meter außerorts. Vor einem Stoppschild, einem Vorfahrt-gewähren-Schild oder einer Ampel darf ebenfalls nicht geparkt werden, falls diese dadurch verdeckt werden.
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