Rechtstipp: Endabrechnung der Corona-Hilfen

Stichtag: Alle Unternehmen, die eine Überbrückungsbeihilfe erhalten haben, müssen bis zum 30. September eine Endabrechnung einreichen. Darin müssen sie zwingend einen Corona-bedingten Umsatzrückgang nachweisen.

(Symbolbild: Pixabay)
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Christine Harttmann

Die Frist für die Einreichung der Corona-Schlussabrechnungen endet endgültig am 30. September 2024. Diese dienen der Überprüfung der ursprünglich im Förderantrag gemachten Angaben.

Da die Zeit für die Antragstellung teilweise knapp bemessen war und Eile geboten war, beruhen diese Angaben in vielen Fällen auf Schätzungen. Die Differenz zwischen den Zahlen in der Endabrechnung und den Angaben im Antrag bestimmt die Höhe einer eventuellen Rückzahlung.

„Es ist also wichtig, genau zu prüfen, wie die Zahlen für die Schlussabrechnung aussehen“, erläutert Stefan Schwindl, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater bei der MTG Wirtschaftskanzlei. „Hinzu kommt, dass sich die Förderbedingungen der Überbrückungshilfen kontinuierlich geändert haben, was bei der Schlussabrechnung ebenfalls berücksichtigt werden muss.“

Wichtig ist: Die Schlussabrechnung muss zwingend von einem prüfenden Dritten abgegeben werden, also einem Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer.

War der Umsatzrückgang Corona-bedingt oder nicht?

Erhaltene Finanzhilfen müssen von den Unternehmen nicht nur dann zurückgezahlt werden, wenn sie keine Endabrechnung vorlegen, sondern auch dann, wenn der Umsatzrückgang nicht auf die Auswirkungen der Corona-Pandemie zurückzuführen ist.

Der Nachweis, dass der Umsatzrückgang Corona-bedingt war, ist jedoch alles andere als einfach. Eindeutig Corona-bedingt ist der Rückgang nur dann, wenn das Unternehmen während der Pandemie schließen musste - Stichwort Lockdown. War dies nicht der Fall, ist der Nachweis eines Corona-bedingten Umsatzrückgangs mitunter eine große Herausforderung.

Materialengpässe, Fachkräftemangel oder wenn Aufträge nicht bearbeitet werden konnten, zählen nicht per se als Gründe für einen Corona-bedingten Umsatzrückgang. Zahlreiche Abgrenzungsfragen führen dazu, dass sich Unternehmer, Geschäftsführer, aber auch Wirtschaftsprüfer und Steuerberater bei der Frage „War der Umsatzrückgang corona-bedingt?“ in der Endabrechnung in einem Rechtsgebiet bewegen, zu dem es noch keine Rechtsprechung gibt.

Sonderfall Unternehmensverbünde

Einen Sonderfall bei der Schlussabrechnung stellen Unternehmensverbünde dar, für die grundsätzlich alle genannten Punkte relevant sind – sowie ein wichtiger weiterer:

„Die zusätzliche Besonderheit ist, dass – unabhängig von der Zahl der Unternehmen im Verbund – nur ein Unternehmen für den gesamten Verbund eine Schlussabrechnung einreichen darf“, sagt Rechtsanwältin Dr. Elske Fehl-Weileder von Schultze & Braun. „Einen solchen Verbund stellt bereits eine GmbH & Co. KG dar, die rein rechtlich gesehen aus zwei miteinander verbundenen Gesellschaften besteht.“

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