Rechtstipp: Die richtige Form beim Fahrtenbuch

Wer einen Dienstwagen nutzt kann grundsätzlich wählen zwischen der Ein-Prozent-Regelung und einem Fahrtenbuch, das dann jedoch einigen formalen Anforderungen genügen muss.
Christine Harttmann

Pauschal lässt sich sagen: Wer viele private Fahrten tätigt, stellt sich mit der pauschalen Ein-Prozent-Methode besser, wer hauptsächlich dienstlich unterwegs ist, führt besser ein Fahrtenbuch.

Wie die Experten der Arag erklären, sind an das Führen eines solchen Wegenachweises einige formale Anforderungen geknüpft. Mindestens müssen Datum, Ziel, Zweck, aufgesuchte Geschäftspartner, Grund (privat oder geschäftlich) sowie der konkrete Kilometerstand zu Beginn und zum Ende der Fahrt aufgeführt werden. Auch Umwege sind zu verzeichnen.

Bei einem handschriftlich geführten Fahrtenbuch muss auf Leserlichkeit geachtet werden (Bundesfinanzhof, Az. VIII B 120/11) – das Finanzamt muss es entziffern können und nicht nur der Verfasser. Wer der Ordnung halber auf Excel setzt, begeht allerdings auch einen Formfehler. Denn in diesem Programm kann jederzeit etwas verändert, hinzugefügt oder weggestrichen werden. Damit ist es nicht zuverlässig genug für das Finanzamt (Bundesfinanzhof, Az. VI R 64/04).

Hat das Finanzamt aufgrund von Formfehlern oder auftretenden Lücken berechtigte Zweifel an der Richtigkeit eines Fahrtenbuchs, kommt die Ein-Prozent-Regel zur Anwendung.

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