Nach Angaben der Arag-Rechtsexperten setzt das Mindestlohngesetz seit Anfang 2015 in Deutschland eine verbindliche Lohnuntergrenze fest. Die Höhe des Mindestlohns wird regelmäßig auf Empfehlung der Mindestlohnkommission von der Bundesregierung angepasst.
Seit dem 1. Januar 2020 sind Betriebe dazu verpflichtet, ihren Beschäftigten einen Stundenlohn von mindestens 9,35 Euro zu zahlen. Bis Ende 2019 waren es 9,19 Euro. Auch einige Branchen-Mindestlöhne, die von den jeweiligen Tarifvertragsparteien ausgehandelt werden, beispielsweise im Bereich Elektrohandwerk, seien zum Jahresbeginn gestiegen.
Zudem treten Änderungen des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) zum Jahresbeginn 2020 in Kraft. Erstmalig gilt eine Mindestvergütung für Ausbildungsverträge, die ab dem 1. Januar 2020 geschlossen werden und nicht einer Tarifbindung unterliegen. Im ersten Ausbildungsjahr beträgt die Mindestvergütung laut Arag zunächst 515 Euro, 2021 erhöht sie sich auf 550 Euro, 2022 auf 585 Euro und 2023 auf 620 Euro.
Im zweiten Ausbildungsjahr steige die Vergütung dann um 18 Prozent gegenüber dem Einstiegsgehalt, im dritten Jahr um 35 Prozent und im vierten Ausbildungsjahr um 40 Prozent.
Änderungen werden auch bei Bezeichnungen für Fortbildungen eingeführt. Existierten bisher verschiedene Bezeichnungen für Fortbildungsabschlüsse, wie zum Beispiel „Fachkauffrau /-mann“, „Fachwirt /-in“ oder „Betriebswirt /-in“, gibt es laut Arag in der höherqualifizierenden Berufsbildung künftig nur noch die drei Abschlüsse "Geprüfte/r Berufsspezialist/-in", "Bachelor Professional" und "Master Professional". Zusätzlich zum Meistertitel im Handwerk könne außerdem automatisch die neue Bezeichnung des „Bachelor Professional“ geführt werden.
Was hat sich für Steuerzahler geändert?
Für 2020 hat sich im Vergleich zum Vorjahr der steuerliche Grundfreibetrag erhöht. Der Freibetrag soll den Juristen zufolge sicherstellen, dass das Einkommen, das zur Bestreitung des Existenzminimums nötig ist, nicht durch Steuern gemindert wird. Nur wer mehr verdient, muss Steuern zahlen.
2019 belief sich der Grundfreibetrag auf 9.168 Euro für Ledige und 18.336 Euro für Verheiratete, die gemeinsam veranlagt werden. Zum neuen Jahr steigt der Grundfreibetrag um 240 Euro auf 9.408 Euro für Singles. Paare müssen ab einem Einkommen von mehr als 18.816 Euro Einkommenssteuer entrichten.
Eine weitere Gesetzesänderung betrifft die Reisekosten von Arbeitnehmern: Ab diesem Jahr können höhere Verpflegungsmehraufwendungen entweder vom Chef steuerfrei ersetzt oder als Werbungskosten beim Finanzamt geltend gemacht werden, erläutern die Arag-Experten.
Bei einer Abwesenheit über acht Stunden und ohne Übernachtung sollen statt der bislang 12 künftig 14 Euro angesetzt werden können. Für 24 Stunden dauernde Auswärts-Tätigkeiten belaufe sich die Pauschale nach der Neuregelung auf 28 Euro.
Für den An- und Abreisetag können jeweils 14 Euro (statt bislang 12 Euro) ersetzt werden. Die Verpflegungspauschale gelte nicht nur bei herkömmlichen Dienstreisen, sondern auch für Arbeitnehmer mit doppelter Haushaltsführung.
Darüber hinaus können Arbeitnehmer nach Aussage der Rechtsschutzversicherung rückwirkend ab 2019 eine Steuerbefreiung für Weiterbildungskosten geltend machen. Bislang mussten bereits vom Chef übernommene Kosten für Weiterbildungen nicht als Arbeitslohn versteuert werden, wenn die Fortbildung überwiegend im Interesse des Arbeitgebers durchgeführt wurde.
Nun seien auch Leistungen des Arbeitgebers steuerfrei, wenn die Fortbildung das Ziel hat, die individuelle Beschäftigungsfähigkeit des Arbeitnehmers zu verbessern, so zum Beispiel im Falle von Computer- oder Sprachkursen, die der Mitarbeiter nicht zwingend für seinen jetzigen Job benötige.
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