Im vorliegenden Fall fuhr der Kläger mit seinem Fahrzeug auf einer Fahrgasse, die sich zwischen den Parkflächen eines privaten, aber öffentlich zugänglichen Parkplatzes befand. Der Beklagte befuhr von links kommend eine Fahrspur, die diese Gasse kreuzte. Die Blickfelder waren jeweils durch einen parkenden Sattelzug eingeschränkt, im Kreuzungsbereich kam es zum Zusammenstoß beider Fahrzeuge.
Die Parkflächen des Parkplatzes waren durch markierte Parkbuchten gekennzeichnet und durch sich teilweise kreuzende, durch ihre Pflasterung nicht von den Parkbuchten abgehobene Fahrspuren erschlossen. Eine Beschilderung zur Regelung der Vorfahrt oder Fahrbahnmarkierungen (mit Ausnahme der Markierungen der Parkbuchten) existierten nicht.
Urteil des BGH
Der Kläger wollte gegen die Beklagten Schadensersatzansprüche in voller Höhe geltend machen. teilweise stattgegeben. Das Amtsgericht hat der Klage unter Annahme einer Haftungsquote von 70 Prozent zu 30 Prozent zu Lasten der Beklagten (höhere Kollisionsgeschwindigkeit) teilweise stattgegeben. Die Berufung des Klägers ist vor dem Landgericht ohne Erfolg geblieben. Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter. Der BGH hat die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts zurückgewiesen.
Das Landgericht hatte ausgeführt, dass die StVO grundsätzlich auch auf privaten Parkplätzen gelte, wenn diese wie im vorliegenden Fall für die Allgemeinheit zugänglich gemacht worden seien. Eine direkte Anwendung des § 8 Abs. 1 Satz 1 StVO komme jedoch nicht in Betracht. Dies hält der rechtlichen Nachprüfung durch den BGH stand.
Die Rechtsexperten der HUK Coburg verweisen auf die Urteilsbegründung des BGH: Auf Parkplätzen und in Parkhäusern sei prinzipiell langsam zu fahre, man müsse jederzeit bremsbereit sein und sorgfältig auf das Verhalten anderer achten. Letzteres gelte auch für ein- und ausparkende Fahrzeuge.
Immer alles im Blick
Auf der Parkstraße Fahrende müssten stets alles im Blick haben. Auch der Hinweis auf die Gültigkeit der Straßenverkehrsordnung im Eingangsbereich des Parkhauses entbindet den Rechtsexperten zufolge niemanden von der besonderen Sorgfaltspflicht.
Dem Rechtsurteil zufolge stehe bei einer Karambolage immer eine Mitschuld im Raum. Im vorliegenden Fall hat die Kfz-Haftpflichtversicherung des Unfallverursachenden nur einen Teil des Schadens reguliert. Für den Rest müssen Geschädigte beziehungsweise deren Kasko-Versicherung aufkommen.
Eindeutiger Straßencharakter
Zudem weist der Adac darauf hin, dass die Vorfahrtsregel rechts vor links auf Parkplätzen nur dann greift, wenn die Fahrspuren deutlich als Straßen erkennbar und markiert sind.
Handle es sich beim Parkplatz um eine große Fläche mit Parkbuchten und die Fahrspuren dienten nur der Parkplatzsuche und dem Rangieren, könnten sich Fahrzeuglenkende jedoch nicht darauf berufen. Hier sei gegenseitige Rücksichtnahme geboten - im Zweifelsfall müsse man sich durch Handzeichen verständigen, wer zuerst fährt. (BGH, Az. VI ZR 344/21)
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