Rechtstipp: Autokennzeichen muss lesbar sein

Schmutzig, verblasst oder durch einen Unfall beschädigt: Manche Autokennzeichen sind kaum noch erkennbar – doch eine gute Lesbarkeit ist gesetzlich vorgeschrieben. Strafbar macht sich unter Umständen, wer selbst ausbessert.

(Symbolbild: Pixabay)
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Christine Harttmann

Die Kennzeichen aller Fahrzeuge müssen auch auf ausreichende Entfernung jederzeit lesbar sein: Das ist gesetzlich klar geregelt.

„Deshalb sollten Verschmutzungen durch Dreck oder Schneematsch regelmäßig entfernt werden“, mahnt Rico Kretschmer, Abteilungsleiter Schadenmanagement bei der R+V Versicherung.

Sonst sei ein Verwarngeld von fünf Euro fällig. Dasselbe gilt, wenn die Kennzeichen beschädigt oder verblasst sind:

„Diese müssen möglichst schnell ausgetauscht werden.“

Das Schild selbst auszubessern, ist hingegen keine gute Idee – und kann teuer werden. Bei Veränderungen mit Glas, Folie oder ähnlichen Abdeckungen, droht ein Bußgeld von 65 Euro.

„Zudem können Veränderungen am Kennzeichen unter Umständen als Missbrauch oder sogar Urkundenfälschung gewertet werden. Das hängt jedoch vom Einzelfall ab“, erklärt R+V-Experte Kretschmer.

Dann sind zusätzlich Punkte in der Flensburger Verkehrssünderkartei oder – im schlimmsten Fall – sogar eine Freiheitsstrafe möglich.

Weitere Tipps des R+V-Infocenters:

  • Aufkleber dürfen grundsätzlich nicht auf Auto-Kennzeichen angebracht werden. Bedeckt der Sticker Teile der Buchstaben oder Zahlen, droht ein Bußgeld von 65 Euro oder sogar der Verlust der Kfz-Zulassung.
  • Kennzeichen muss man auch dann ersetzen, wenn sich nur eine Plakette oder das Bundesland-Siegel gelöst hat.
  • Selbst gebastelte Schilder dürfen im Straßenverkehr nicht verwendet werden – auch nicht übergangsweise oder etwa für einen Fahrradträger.
  • Die Plaketten für ein neues Kennzeichen gibt es bei der Kfz-Zulassungsbehörde, in deren Bezirk der Hauptwohnsitz ist. Sie werden in der Regel direkt vor Ort aufgeklebt.
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