Rechtstipp: Arbeitsverträge werden transparenter

Seit dem 1. August 2022 gilt für Arbeitsverträge das erweiterte Nachweisgesetz. Zusätzliche Informationen sollen für mehr Transparenz sorgen. Von den Neuerungen können auch Altverträge betroffen sein.

 

(Symbolbild: Pixabay)
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Christine Harttmann

Die Anforderungen an Arbeitsverträge sind gestiegen, nachdem am 1. August 2022 die Bundesrepublik die neue EU-Richtlinie 2019/1152 umgesetzt hat. Arbeitsbedingungen müssen jetzt transparenter und vorhersehbarer gemacht werden.

Das bisher existierende Nachweisgesetz habe bereits einige wesentliche Vertragsbedingungen enthalten erklärt ARAG Rechtsexperte Tobias Klingelhöfer. Mit dem sogenannten erweiterten Nachweisgesetz seien weitere hinzugekommen. So muss künftig schriftlich über die Dauer der Probezeit, sowie die vereinbarte Arbeitszeit im Detail unterrichtet werden. Auch die Zusammensetzung des Arbeitsentgeltes muss genau offengelegt werden, beispielsweise wenn es um Sonderzahlungen oder Überstunden geht. Eine weitere Neuerung ist die Pflicht, den Arbeitnehmer umfassend über das bei einer Kündigung einzuhaltende Verfahren aufzuklären – zumindest über die Schriftformerfordernis sowie die Frist einer Kündigungsschutzklage.

Weiterhin müssen jetzt sämtliche erforderlichen Informationen dem Arbeitnehmer am ersten Arbeitstag schriftlich vorgelegt werden. Geschieht dies nicht oder nicht korrekt, kann eine Geldbuße verhängt werden.

Grundsätzlich gelte das neue Nachweisgesetz für alle Arbeitsverträge, erklärt Klingelhöfer. Ob für Auszubildende, Mini-Jobber oder Reinigungskräfte im privaten Bereich – jeder, der nicht kurzfristig für maximal einen Monat beschäftigt ist und einen Arbeitsvertrag abgeschlossen hat, hat nun Anspruch auf diese erweiterten Informationen im Vertrag. Die Erweiterungen können entweder in einem umfangreichen Arbeitsvertrag aufgenommen werden oder in einem gesonderten Nachweisdokument festgehalten werden.

Für bereits existierende Arbeitsverhältnisse müssten nicht zwingend neue Verträge ausgehändigt werden, so der Rechtsexperte weiter. Arbeitnehmer, die vor dem 1. August2022 eingestellt wurden, müssen nur schriftlich über die wesentlichen Arbeitsbedingungen unterrichtet werden, wenn sie ihren Arbeitgeber dazu auffordern. Auch dann ist keine Änderung des Vertrages notwendig, denn zur Erfüllung der Nachweispflichten reicht eine schriftliche, unterzeichnete Auflistung der Arbeitsbedingungen. Eine Empfehlung hat Klingelhöfer für alle Beschäftigten dennoch bereit:

„Ich rate aber allen Arbeitnehmern, ihre bestehenden Verträge abzugleichen, denn die können jetzt unwirksame Klauseln enthalten, beispielsweise zu Ruhepausen oder der Abgeltung von Überstunden.“

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