Rechtstipp: Am Stau-Ende ist Vorsicht geboten

Werden die eingeschalteten Warnblinker am Ende eines Staus missachtet, kann dies nicht nur eine reguläre Geldbuße zur Folge haben. Richtig teuer werden kann es nämlich bei weiteren fahrlässigen Verkehrsordnungswidrigkeiten, so die Arag-Rechtsexperten.

Abstand halten, Rettungsgasse bilden und unbedingt Warnblinker beachten heißt es im Fall eines Staus für die Verkehrsteilnehmer. (Foto: Pixabay)
Abstand halten, Rettungsgasse bilden und unbedingt Warnblinker beachten heißt es im Fall eines Staus für die Verkehrsteilnehmer. (Foto: Pixabay)
Anna Barbara Brüggmann

In den Ferienwochen kann mit zahlreichen Staus gerechnet werden. Unbedingt beachtet werden sollten der Arag zufolge die Warnblinker bei einem Stau-Ende. Wer diese missachtet, handelt nach Angaben der Rechtsexperten fahrlässig, ein Auffahrunfall kann dann unter Umständen sehr teuer werden.

Verstöße gegen die allgemeine Sorgfaltspflicht im Straßenverkehr (§ 1 Straßenverkehrs-Ordnung - StVO) aufgrund einer Unachtsamkeit ziehen in der Regel eine Geldbuße von 35 Euro nach sich, wenn dadurch andere geschädigt werden. Dazu zählt der Arag zufolge auch ein Auffahrunfall an einem Stauende. Vervielfachen kann sich das Bußgeld aber, wenn dem Fahrzeuglenker weitere fahrlässige Verkehrsordnungswidrigkeiten nachgewiesen werden.

Wurde vor dem Auffahren beispielsweise der Mindestabstand zum vorausfahrenden Fahrzeug nicht eingehalten oder war die Geschwindigkeit trotz einer angekündigten Gefahrenstelle nicht angepasst, kann dies nach Angabe der Rechtsexperten als fahrlässiger Verstoß gegen § 4 Abs. 1 bzw. § 3 Abs. 1 StVO gewertet und höher geahndet werden.

Im vorliegenden Fall war ein Fahrer eines Sattelschleppers ungebremst in einen vorausfahrenden Lkw gefahren, obwohl dieser den Warnblinker gesetzt und die Geschwindigkeit von 80 auf 40 km/h gedrosselt hatte. Es sei ein Sachschaden von 20.000 Euro entstanden, so die Arag.

Der Fahrer des Sattelschleppers sollte jedoch statt eines Regelbußgeldes in Höhe von 35 Euro eine Summe von 165 Euro entrichten. Dagegen legte er Beschwerde ein. Seiner Ansicht nach hätte bei einer Verurteilung wegen eines fahrlässigen Verstoßes gegen § 3 Abs. 1 StVO die Gefahrenstelle durch ein Verkehrszeichen angekündigt werden müssen.

Die Arag-Experten weisen darauf hin, dass auch ein eingeschalteter Warnblinker eine Gefahrenstelle ankündigen kann. Im aktuellen Fall sei erschwerend hinzugekommen, dass der Fahrer schon mehrfach wegen der Unterschreitung des Mindestabstands auffällig geworden sei. Aus diesem Grund habe er gemäß Rechtsurteil die höhere Bußgeldsumme bezahlen müssen. (Oberlandesgericht Celle, Az.: 2 Ss 263/15).

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