Rechtstipp: Alkohol am Steuer. Zu viel Promille kann Versicherungsschutz kosten

Das Steuern eines Lkw ist im Vergleich mit dem eines Pkw mit besonders hoher Verantwortung verbunden. Ein Unfall mit Beteiligung von Schwerlastern richtet in der Regel mehr Schaden an als mit anderen Fahrzeugen. Die Promillegrenze ist für Pkw- und Lkw-Fahrer gleich, aber es gibt Ausnahmen.

(Symbolbild: Pixabay).
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Claudia Leistritz

Für Schwerlastfahrer gilt die gleiche Promillegrenze von 0,5 wie für Pkw-Fahrer, solange es sich nicht um Anfänger in der zweijährigen Probezeit nach Führerscheinerhalt, unter 21-jährige, Bus- und Berufsfahrer wie Taxis oder den Transport von Gefahrgut handelt. Laut bussgeldkatalog.de gilt dann absolutes Alkoholverbot. Ein einmaliger Verstoß kann den Fahrzeuglenker 500 Euro, zwei Punkte in Flensburg und einen Monat Fahrverbot kosten. Außerdem riskiert der Lenker unter Umständen auch seine Arbeitsstelle.

Nach einem Pressebericht der HUK-Coburg kann sich der Alkoholgenuss auch auf die Versicherungsleistung auswirken. Nach der Trunkenheitsklausel wird der Versicherer von der Leistungspflicht befreit, falls ein Unfall eindeutig auf den Alkoholkonsum zurückzuführen ist. Bis zu einem bestimmten Betrag muss dann der Unfallverursacher für den Schaden aufkommen. Stufenweise, je nach Promillehöhe und Umfang des Versicherungsschutzes, kann die Versicherungsleistung auch bis auf Null fallen. Ein Fahrer mit 1,1 Promille im Blut gilt beispielsweise automatisch als Unfallverursacher. Zudem riskiert auch der Beifahrer seine Ansprüche auf Schmerzensgeld, da er als Mitwissender mitverantwortlich ist und sich selbst gefährdet.

Bei der Wiederaufnahme einer Fahrt nach dem Alkoholgenuss sollte zudem die Abbauzeit des Alkohols beachtet werden. Je nach Geschlecht und Gewicht baut der Körper 0,1 bis 0,2 Promille je Stunde ab, braucht also etwa fünf bis zehn Stunden bis der Alkohol nicht mehr nachgewiesen werden kann.

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