Rechtstipp: Ärger mit der Kfz-Werkstatt

Zu Rechtsstreitigkeiten mit der Werkstatt kommt es besonders bei fehlenden Vereinbarungen über den genauen Umfang der durchzuführenden Arbeiten. Die Arag-Experten geben Tipps zu verschiedenen Szenarios.

Foto: Sang Hyun Cho | Pixabay.
Foto: Sang Hyun Cho | Pixabay.
Claudia Leistritz

Bei Arbeiten am Auto fällt die ortsübliche Vergütung für die Werkstätten laut Bürgerlichem Gesetzbuch (BGB) nur an, wenn es keine „anderslautenden Vereinbarungen“ gibt. Doch die Vorstellungen darüber gehen oft auseinander und führen zum Rechtsstreit, wenn die Rechnung am Ende trotz getroffener Vereinbarungen anders ausfällt als gedacht. Dabei ist es wichtig genau zu wissen, was die Begriffe bedeuten.

So meint der Pauschalpreis, dass eine Abweichung von dieser festgesetzten Vergütung normalerweise nicht möglich ist. Allerdings kann die Werkstatt eine Anpassung verlangen, wenn sich während der Arbeiten unvorhergesehenerweise für diese ein erheblicher Mehraufwand herausstellt.

Ein Kostenvoranschlag dagegen ist unverbindlich und dient lediglich als Richtlinie für die Berechnung, ohne dass die Werkstatt sich festlegt. Allerdings ist eine unbegrenzte Abweichung von dem Betrag auch nicht erlaubt. Normalerweise gibt es einen Spielraum von zehn bis 20 Prozent. Sollte der Endbetrag höher liegen, muss die Werkstatt den Kunden darüber informieren, der dann den Auftrag kündigen kann und nur erbrachte Leistungen bezahlen muss.

Weitere Sachverhalte im Zusammenhang mit Streitigkeiten bei Kfz-Arbeiten erläutern die Experten der Arag:

Arbeiten ohne Auftrag

Was nicht beauftragt wurde, kann die Werkstatt auch nicht abrechnen. Laut BGB kann der Kunde dann, zum Beispiel beim Austausch von Fahrzeugkomponenten, einen Rückbau verlangen. Allerdings: wenn die Arbeiten praktisch nicht mehr rückgängig gemacht werden können, muss der Kunde diese möglicherweise dennoch bezahlen. Als Ausgangspunkt für die Berechnung dienen dann die Wertsteigerung sowie, beispielsweise bei sicherheitsrelevanten Elementen, der subjektive Nutzen für den Kunden. Die Reparatur muss dann aber auch „im Verhältnis zum Wert des Fahrzeugs“ stehen.

Bezahlung bei Abnahme mit noch bestehenden Mängeln

Erst mit Abnahme seines Fahrzeugs muss der Kunde bezahlen. Die Abnahme ist laut BGB verpflichtend, wenn das Auto vertragsgemäß instandgesetzt wurde. Sollte bereits bei der Abnahme deutlich werden, dass der Vertrag nicht eingehalten wurde, muss der Kunde auch nicht bezahlen und kann auf der vertragsgemäßen Erfüllung bestehen. Solange der Mangel auch nach Abnahme noch besteht, kann der Kunde einen „angemessenen“ Teil des vereinbarten Betrags noch zuückhalten, und zwar, laut Paragraph 641 Absatz 3 BGB, „mindestens in Höhe der doppelten für die Beseitigung des Mangels erforderlichen Kosten“.

Mangel nach Reparatur

Wenn die Reparatur nur unzureichend ausfiel, kann der Kunde laut BGB auf Nacherfüllung und Beseitigung des Mangels bestehen. Mangel bedeutet laut Paragraph 633 BGB, wenn die Reparatur „nicht die vereinbarte Beschaffenheit“ hat. Daraus folgt in der Regel ein neuer Reparaturversuch, dessen Kosten, inklusive Transport- und Arbeitskosten, die Werkstatt zu übernehmen hat. Außerdem kann der Kunde Schadensersatz für durch den Mangel verursachte Schäden verlangen.

Mängelbehebung bei erfolgloser Nacherfüllung

Sollte auch nach zweimaliger Nacherfüllung der Mangel weiterhin bestehen oder die Instandsetzung „auch nach Fristsetzung zu Unrecht verweigert“ worden sein, hat der Kunde laut Paragraph 637 BGB das Recht, den Mangel selbst zu richten oder beispielsweise durch eine andere Werkstatt beheben zu lassen. Für die nötigen Aufwendungen kann er dann Ersatz verlangen.

Werkstattarbeiten, die der Kunde nicht zahlen will

Sollte die Werkstatt Arbeiten in Rechnung stellen, die der Kunde nicht zahlen will, hat die Werkstatt ein Unternehmerpfandrecht und kann das Fahrzeug so lange zurückhalten, bis die Rechnung ganz beglichen ist. Dann bekommt der Kunde sein Fahrzeug erst nach Klärung des Streits und Zahlung. Zahlt er aber zunächst und erhält sein Fahrzeug zurück, muss er danach sehen wie er seine Überzahlung wieder zurückbekommt. Im letzteren Fall sollte der Kunde ausdrücklich erklären und entsprechend auf der Rechnung vermerken lassen, dass er diese nur „unter Vorbehalt und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht“ begleicht, ansonsten hätte er ohne diesen Hinweis mit der Bezahlung auch den Rechnungsbetrag anerkannt, so die Arag.

 

Mehr Informationen zur Mängeln bei Kfz-Werkstattarbeiten finden Sie auf der Website der Arag im Servicebereich.

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