Nach Angaben der Arag sind Verstöße gegen Mindest- und Sicherheitsabstände immer wieder Grund für Auffahrunfälle und schwere Kollisionen. Die Rechtsexperten verweisen in diesem Zusammenhang auf die Straßenverkehrsordnung: Gefordert sei ein Mindestabstand, der bei einem plötzlichen Bremsmanöver des vorausfahrenden Fahrzeugs ein sicheres Anhalten ermöglicht.
Innerorts
Wie groß dieser Mindestabstand genau sein muss, richtet sich dabei nach dem eigenen Tempo und nach der jeweiligen Verkehrssituation, so die Arag. Wer innerorts mit dem Auto unterwegs ist, muss den Juristen zufolge bei einem Tempo von 50 km/h mindestens 15 Meter Abstand zum vorausfahrenden Fahrzeug halten (drei Pkw-Längen).
Außerorts
Außerhalb geschlossener Ortschaften, auf einer Landstraße oder auf der Autobahn, ist der Mindestabstand angesichts der höheren Tempolimits größer: Bei 100 km/h sind es demzufolge schon 50 Meter.
Als Anhaltspunkt gelte die sogenannte Sekundenregel. Dabei wartet man, bis das vorausfahrende Fahrzeug einen gewissen Punkt passiert hat (etwa einen Leitpfosten am Straßenrand), und zählt dann die Sekunden bis man selbst diesen Punkt selbst erreicht hat. Innerorts sollte der Zeitraum mindestens eine Sekunde betragen, außerhalb geschlossener Ortschaften mindestens zwei Sekunden.
Als weitere Faustformel, um sicherzugehen, dass man den Mindestabstand nicht unterschreitet, gelte die Regel „Abstand gleich halber Tacho“. Der „halbe Tachowert“ bezeichnet dabei die Hälfte der gefahrenen Geschwindigkeit in Metern. Ist man mit 120 km/h unterwegs, beträgt der halbe Tachowert dementsprechend 60 Meter.
Wie sieht es mit dem Seitenabstand aus?
Doch nicht nur der Abstand zum vorausfahrenden Fahrzeug, sondern ebenfalls der Seitenabstand zu anderen Verkehrsteilnehmern ist festgelegt. Dies hängt den Arag-Juristen zufolge davon ab, wer neben einem fährt.
Der Abstand zu anderen Autos muss mindestens einen Meter betragen. Überholt man mit einem Auto ein Fahrrad oder einen E-Scooter, müsse innerorts ein Seitenabstand von mindestens 1,5 Meter und außerorts von mindestens zwei Metern eingehalten werden.
Je schneller man jedoch unterwegs sind, desto größer sollte auch der Seitenabstand sein, warnen die Rechtsschutzversicherer. Bei Überholmanövern beispielsweise auf einer Autobahn sollte man anderen Verkehrsteilnehmern deshalb mehr Platz gewähren - insofern die Fahrbahn es zulässt.
Lkw-Fahrer
Wie hoch sollte der Abstand zu einem Lkw auf der Autobahn sein? Für Lkw-Fahrer gelten in Hinblick auf den Sicherheitsabstand besondere Regeln. So müssen Fahrzeuge mit einem Gewicht von über 3,5 Tonnen bei Geschwindigkeiten von mehr als 50 km/h einen Mindestabstand von 50 Metern einhalten, darauf verweisen die Rechtsexperten.
Die Leitpfosten auf der Autobahn seien dabei eine gute visuelle Hilfestellung. Sie sind üblicherweise im Abstand von genau 50 Metern aufgestellt.
Abstandsverstöße: Bußgeld und Fahrverbot
Welche Strafe bei einem Abstandsverstoß anfällt, hänge davon ab, wie stark man den Mindestabstand unterschritten hat. Betrug der Abstand zum Zeitpunkt der Messung weniger als 5/10 des halben Tachowerts, liegen die Bußgelder der Arag zufolge üblicherweise zwischen 25 und 100 Euro. Zudem drohe auch ein Punkt in Flensburg.
Bei weniger als 4/10 des halben Tachowerts könne eine Geldstrafe bis zu 180 Euro und ein Punkt anfallen. Bei einer Geschwindigkeit von mehr als 100 km/h und einem Abstand, der 3/10 des Tachowerts oder weniger beträgt, droht sogar ein Fahrverbot, warnen die Rechtsexperten. Das Bußgeld betrage dann je nach Abstand ab 160 Euro.
Und wer noch schneller unterwegs ist, müsse mit der im Bußgeldkatalog vorgesehenen Maximalstrafe rechnen: einem Bußgeld von bis zu 400 Euro, zwei Punkten in Flensburg und drei Monaten Fahrverbot.
Einspruch erheben?
Zwar könnte man, so die Juristen, als Beschuldigter Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid einlegen – und auch das Ergebnis einer Abstandsmessung könne angezweifelt werden. Für einen Einspruch habe man ab Erhalt des Bußgeldbescheids genau 14 Tage Zeit.
Allerdings: Lehnt die Bußgeldstelle den Einspruch ab, sei der nächste Schritt ein Gerichtsverfahren, für dessen Kosten man dann möglicherweise am Ende selbst aufkommen muss.
Keine Chance den Dränglern
Falls man im Straßenverkehr zum Ziel eines Dränglers wird, raten die Arag-Juristen, dazu, sich nicht provozieren und sich stattdessen das Kennzeichen, die Marke und den Typ des Fahrzeugs zu merken und den Vorfall bei der Polizei zu melden.
Vor allem, wenn der Drängler mit seinem Verhalten andere Verkehrsteilnehmer in Gefahr gebracht hat, komme eine Anzeige wegen Nötigung im Straßenverkehr in Frage.
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