Rechtschutz: Nur mit aktueller Anschrift

Ohne eine aktuelle Wohnanschrift kann es laut dem Hessischen Landessozialgericht keinen Rechtsschutz geben.
 

Foto: Pixabay
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Daniela Sawary-Kohnen

Wer gerichtlichen Rechtsschutz begehrt, ist zur Angabe seiner aktuellen Wohnanschrift verpflichtet. Das hat das Hessische Landessozialgericht in einem einstweiligen Rechts­schutz­verfahren am 15. Juli 2021 entschieden (Az: L 7 AS 177/21 B ER). Etwas Anderes gelte, wenn dies dem Rechtsuchenden aus schwerwiegenden Gründen unzumutbar sei oder er obdachlos geworden sei, so das Gericht weiter. Wenn er allerdings bewusst keine Wohnanschrift nenne, so liege kein zulässiges prozessuales Begehren vor, so das Gericht.

Im konkreten Fall legte ein 46-jähriger Mann aus Frankfurt am Main gegen einen Beschluss des Sozialgerichts Beschwerde vor dem Hessischen Landessozialgericht ein. Dieses wies ihn darauf hin, dass weder die Angabe einer ehemaligen Adresse, unter welcher er nicht mehr erreichbar sei, noch eines Postfachs genügten. Gebe er seine aktuelle Adresse nicht an, so sei sein Rechtsschutzbegehren unzulässig. Das entsprechende gerichtliche Schreiben wurde an das von ihm benannte Postfach geschickt sowie öffentlich zugestellt. Der Mann verwies darauf, dass bei Obdachlosigkeit die Pflicht zur Angabe einer Anschrift auch entfalle.

Die Richter des Landessozialgerichts verwarfen die Beschwerde als unzulässig. Ein zulässiges Rechtsschutzbegehren setze im Regelfall die Mitteilung der aktuellen Anschrift voraus. Es bedürfe der Angabe des Wohnsitzes oder Aufenthalts- oder Beschäftigungsortes des Rechtsuchenden, damit die örtliche Zuständigkeit des Gerichts und der zuständige „gesetzliche Richter“ festgestellt werden könnten.

Auch für die rechtswirksame Zustellung gerichtlicher Anordnungen und Entscheidungen sei die Anschrift erforderlich, da die öffentliche Zustellung nur in atypischen Ausnahmefällen in Betracht komme. Als Regelzustellung bei planmäßigem, nicht gerechtfertigtem Schweigen eines Betroffenen über seinen Aufenthalt sei dies nicht vorgesehen. Ferner sei die Adresse zur einwandfreien Identifizierung des Rechtsuchenden sowie aus Gründen des Kostenrechts erforderlich.

Die Pflicht zur Angabe der Anschrift könne allerdings entfallen, wenn die Angabe aus schwerwiegenden Gründen nicht zumutbar sei oder Obdachlosigkeit vorliege, so das Gericht weiter. Der Mann sei jedoch nicht obdachlos. Aus anderen von ihm betriebenen Verfahren sei dem Gericht bekannt, dass er regelmäßig in Hotels übernachte und die Kosten gegenüber dem Jobcenter geltend mache. Auch nehme er immer wieder Arbeitsstellen wahr und betreibe eine Vielzahl von gerichtlichen Verfahren, in denen er computergeschriebene Schriftsätze einreiche. Es sei daher davon auszugehen, dass er dem Gericht bewusst keine Wohnanschrift nenne, so das Sozialgericht abschließend.

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