Die Rechtsexperten der Arag verweisen auf ein Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts (LG) Frankenthal: Im Bereich der Landstraße L 530 in Meckenheim (Pfalz) bog ein Fahrzeug aus einem Feldweg in die Landstraße, überquerte den parallel zur Landstraße verlaufenden Fahrradweg und stieß dann mit einem von links kommenden Radfahrer zusammen.
Die Fahrzeuglenkerin vertrat nach Angaben des Landgerichts die Ansicht, der Fahrradfahrer hätte ihr die Vorfahrt genommen und sei schuld am Unfall. Sie zog daraufhin vor Gericht und klagte auf Schadensersatz.
Das Gericht wies jedoch die Klage ab: Da der parallel zur Landstraße verlaufende und somit „fahrbahnbegleitende“ Radweg insoweit zur L530 gehöre, nehme dieser Radweg auch am Vorfahrtsrecht der Landstraße teil. Die Zugehörigkeit des Radweges zur Landstraße sei nach Auffassung des Gerichts durch dessen Beschaffenheit und Verlauf klar erkennbar und eindeutig.
Zudem sei unerheblich, dass er durch eine schmale bewachsene Fläche von der Straße getrennt sei. Zwar würde der Radweg in einiger Entfernung von der Landstraße weggeleitet, doch dies rechtfertige keine andere Beurteilung. Ausschlaggebend seien allein die örtlichen Verhältnisse am Unfallort.
Demzufolge haben auch die Radfahrer auf einem parallel zur Landstraße verlaufenden Radweg, den der Autofahrer überqueren muss, Vorfahrt, so das Landgericht.
Das Urteil ist rechtskräftig. Das Landgericht hat nach eigenen Angaben in diesem Fall als Berufungsgericht entschieden und die erstinstanzliche Entscheidung des Amtsgerichts Neustadt vollumfänglich bestätigt. Die Revision wurde nicht zugelassen (Az. 2 S 94/22).
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