Rechts-Urteil: Video aus Überwachungskamera bei Verkehrsunfall nicht verwertbar

In einem Unfallprozess darf ein Video eines Verkehrsunfalls, das mittels einer stationären Überwachungskamera an einem Haus aufgezeichnet wurde, nicht verwertet werden. Denn die Daten unterliegen dem Bundesdatenschutzgesetz, so das Urteil des Amtsgerichts Geilenkirchen.

Private Videoaufzeichnungen dienen vor Gericht nicht als Beweismittel - aus Gründen des Datenschutzes. (Symbolbild: Pixabay)
Private Videoaufzeichnungen dienen vor Gericht nicht als Beweismittel - aus Gründen des Datenschutzes. (Symbolbild: Pixabay)

Die Rechts-Experten der Arag verweisen auf einen Fall, der vor dem Amtsgericht Geilenkirchen verhandelt wurde. Dabei forderte die Klägerin Schadensersatz wegen eines Verkehrsunfalles. Ihrer Aussage nach habe ein Lkw beim Vorbeifahren ihr geparktes Fahrzeug beschädigt.

Klage nicht zulässig

Das Gericht ließ zur Beweisnahme ein schriftliches Sachverständigengutachten erstellen und entschied anhand dessen, dass die zulässige Klage nicht begründet ist. Die Klägerin hat demnach keinen Anspruch auf Schadensersatz gegen die Beklagten, so das Urteil.

Sie sei für ihre Behauptung, ihr Fahrzeug sei durch das vom Beklagten gefahrene Fahrzeug beschädigt worden, beweisfällig geblieben. Dem Sachverständigen zufolge kann der Sattelzug der Beklagten die streitgegenständlichen Unfallschäden nicht verursacht haben, am gesamten Sattelzug seien keine entsprechenden „Spuren“ vorhanden.

Privates Videomaterial kein Beweismittel

Ein von der Klägerin angefertigtes Video ist laut dem Amtsgericht als Beweismittel nicht verwertbar. Die Aufzeichnung sei über eine am Haus der Klägerin installierte Videokamera erfolgt und stelle eine permanente anlasslose Aufzeichnung des gesamten Geschehens dar, welche zur Wahrnehmung der Interessen der Klägerin nicht erforderlich und nicht zulässig sei.

Die Aufnahme unterliegt dem Urteil nach den Regelungen des Bundesdatenschutzgesetzes. Aus diesem Grund hatte die Klägerin mit ihrer Klage keinen Erfolg und muss die Kosten des Rechtsstreits tragen. Der Streitwert wurde auf 3.923,59 Euro festgesetzt (Az.: 10 C 114/21). 

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