Nach Angaben der Arag-Rechtsexperten sind Tonaufnahmen durch die Regelungen zur Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes (Paragraf 201 StGB) geschützt. Ähnliches gelte für Bildaufnahmen, hier seien die Regelungen zur Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen (Paragraf 201a StGB) zu beachten.
Personen, die demnach von jemandem in vertraulichen Gesprächssituationen – in der sogenannten Nichtöffentlichkeit – Ton- oder Bildaufnahmen anfertigen oder Telefonate mitschneiden, machen sich demzufolge strafbar und müssen mit einer Geld- oder sogar Haftstrafe rechnen, warnt die Arag.
Verboten sei es auch, diese Aufnahmen Dritten, beispielsweise Freunden oder aber einem Gericht, zugänglich zu machen, ohne die betreffende Person ausdrücklich um Zustimmung zu bitten. Die Rechtsexperten weisen darauf hin, dass heimlich angefertigte Ton- oder Bild-Aufzeichnungen vor Gericht unter Umständen einem sogenannten Beweisverwertungsverbot unterliegen können.
Es bestehe aber die Möglichkeit, dass das Gericht die Aufnahmen nach Abwägung des Sachverhaltes anerkennt. So würden beispielsweise in Fällen der schweren Kriminalität Aufzeichnungen nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes als Beweismittel zugelassen.
Am Arbeitsplatz dürfen laut den Juristen keine heimlichen Kameras zur Überwachung der Mitarbeiter installiert werden. Als Ausnahme gelte nach Angaben der Arag jedoch der bestehende Verdacht auf eine Straftat oder eine schwere Vertragsverletzung.
Wer seine Mitarbeiter per Videoaufzeichnung oder E-Mail-Analyse überwacht, muss diese Überwachung am Arbeitsplatz transparent, auf Wunsch einsehbar und nachvollziehbar machen sowie Datenschutz und Löschfristen beachten, erklären die Rechtsexperten. Auch die Ortungsfunktion von Diensthandys darf nur dann zur Mitarbeiterüberwachung eingesetzt werden, wenn die Mitarbeiter darüber informiert werden und sie dem Vorgehen zustimmen, so die Arag.
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