Rechts-Tipp: Teure Beleidigungen

Nur nicht provozieren lassen, heißt es im Straßenverkehr – etwa, wenn jemand den Parkplatz wegschnappt oder auf der Straße drängelt. Wer seinem Ärger mit eindeutigen Gesten Luft macht, riskiert eine empfindliche Geldstrafe.
Anna Maria Schmid

Juristisch kann es sich bei Vogelzeigen, Stinkefinger oder der etwas altmodischen rausgestreckten Zunge um eine Beleidigung und damit um eine Straftat nach dem Strafgesetzbuch (StGB) handeln, so die ARAG-Experten. Sie wird als vorsätzliche Verletzung der Ehre einer Person durch Kundgebung der Missachtung oder Nichtachtung definiert. Nach Paragraf 185 StGB droht dann eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder eine Geldstrafe. Bei tätlichen Beleidigungen kann es nach dem Gesetz sogar zu Freiheitsstrafen bis zu zwei Jahren kommen.Wird eine Beleidigung auf der Stelle erwidert („Selber Idiot!“), kann der Richter laut Paragraf 199 StGB beide oder einen Beteiligten für straffrei erklären.

Im Schnitt verhängen Gerichte bei Beleidigungen 10 bis 30 Tagessätze. So kann beispielsweise das Zeigen eines Vogels 20 bis 30 Tagessätze kosten. Bei einem angenommenen monatlichen Nettoeinkommen von 1.500 Euro wären damit 1.000 bis 1.500 Euro fällig. Für das Zeigen des ausgestreckten Mittelfingers wurden aber auch schon 40 Tagessätze verhängt. Die rausgestreckte Zunge kommt den Täter mit durchschnittlich 150 Euro eher günstig. Für die Scheibenwischergeste waren schon mal 1.000 Euro zu zahlen und das aus Daumen und Zeigefinger gebildete A kann bis zu 750 Euro kosten. Auch indirekte Beleidigungen wie etwa „am liebsten würde ich sie jetzt A...loch nennen.“ werden von den Gerichten als Straftat geahndet. Sich mit der Hand die Stirn schlagen, sich die Hand vor die Augen halten oder den Kopf angewidert wegdrehen sind dagegen Gesten, die in der Rechtsprechung bislang nicht als beleidigend bewertet wurden und daher straffrei blieben.

Einen besonderen Straftatbestand „Beamtenbeleidigung“ gibt es nicht. Dennoch kann es richtig teuer werden, wenn sich die Beleidigung gegen Polizisten oder Politessen richtet. Da sie die Staatsgewalt verkörpern, wird in diesen Fällen selten ein Auge zugedrückt. Wer einem Ordnungshüter den gestreckten Mittelfinger zeigt, kann mit bis zu 4.000 Euro bestraft werden und die rausgesteckte Zunge kann sich auf 300 Euro verteuern.

Eine Beleidigung kann laut Arag auch dann vorliegen, wenn sich der Stinkefinger gegen das Objektiv einer Videoüberwachungskamera richtet. Geht der Autofahrer davon aus, dass die Kamera aufzeichnet, wird laut Bayerischem Obersten Landesgericht dadurch eine so genannte befasste Amtsperson beleidigt, nämlich der diensttuende Beamte, der hinter dem Monitor sitzt. 40 Tagessätze sind dafür durchaus einzukalkulieren (Bay ObLG, Az.: 5 St RR30/00).

Mit Strafbefehl und Geldstrafe ist die Beleidigung aber nicht vom Tisch. Denn der Richter kann bei einer Verurteilung wegen einer Beleidigung im Straßenverkehr grundsätzlich auch ein Fahrverbot als Nebenstrafe aussprechen. Bis vor zweieinhalb Jahren noch wurden für die Beleidigung zudem Punkte in Flensburg fällig. Das hat sich mit der Punktereform 2014 geändert. Seitdem werden im Fahreignungregister – früher Verkehrszentralregister – nur noch sicherheitsrelevante Verkehrsverstöße erfasst und mit Punkten geahndet. Eine Verurteilung wegen einer Beleidigung im Straßenverkehr wird nicht mehr eingetragen.

Für Beleidigungen im Straßenverkehr werden üblicherweise Geldstrafen verhängt. Da es hier aber keinen einheitlichen Strafenkatalog gibt, variiert das Strafmaß. Dabei spielen vor allem die Tatumstände – Zusammenhang, Tonfall, Person des Beleidigten – eine Rolle; unter Umständen auch das Gericht, vor dem verhandelt wird. Die Höhe der Geldstrafe wird in Tagessätzen angegeben. Der Tagessatz ist von den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters abhängig und ergibt sich in der Regel aus seinem monatlichen Nettoeinkommen, das durch 30 geteilt wird. Laut Gesetz ist der Tagessatz jedoch nach oben hin auf 30.000 Euro beschränkt (vgl. § 40 Abs. 2 StGB).

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