Rechts-Tipp: So teuer können beleidigende Gesten werden

Ruhig und besonnen zu bleiben, ist im Straßenverkehr ohnehin eine gute Idee. Auch mit beleidigenden Gesten sollte man sich zurückhalten, denn diese können schnell teuer werden, so die Arag.

Besser nicht fluchen im Straßenverkehr, zumindest keine Gesten zeigen, die beleidigen könnten - es könnte teuer werden. (Symbolbild: Pixabay)
Besser nicht fluchen im Straßenverkehr, zumindest keine Gesten zeigen, die beleidigen könnten - es könnte teuer werden. (Symbolbild: Pixabay)
Anna Barbara Brüggmann

Egal, ob einem jemand einen Parkplatz vor der Nase wegschnappt oder der Fahrer eines anderen Fahrzeugs drängelt – Ruhe bewahren und nur nicht provozieren lassen, raten die Rechtsexperten der Arag. Denn wer seinem Ärger über rücksichtslose Verkehrsteilnehmer mit eindeutigen Gesten Luft macht, riskiere mitunter eine saftige Geldstrafe.

Was ist eine Beleidigung?

Nach Angaben der Juristen kann es sich beim Vogel- oder Stinkefinger-Zeigen oder der rausgestreckten Zunge um eine Beleidigung und damit um eine Straftat nach dem Strafgesetzbuch (StGB) handeln. Diese werde als vorsätzliche Verletzung der Ehre einer Person durch Kundgebung der Missachtung oder Nichtachtung definiert.

Gemäß § 185 StGB könne eine Beleidigung mit einer Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe belegt werden. Bei tätlichen Beleidigungen könne es nach dem Gesetz sogar zu Freiheitsstrafen bis zu zwei Jahren kommen. Werde eine Beleidigung auf der Stelle erwidert, könne der Richter laut § 199 StGB beide oder einen Beteiligten für straffrei erklären, so die Arag.

Welche Strafen?

Für Beleidigungen im Straßenverkehr werden üblicherweise Geldstrafen verhängt, erklären die Rechtsexperten. Dafür gebe es jedoch keinen einheitlichen Strafenkatalog gibt, daher variiere das Strafmaß. Eine Rolle spielen laut den Juristen vor allem die Tatumstände – Zusammenhang, Tonfall, Person des Beleidigten – und unter Umständen auch das Gericht, vor dem verhandelt wird.

Die Höhe der Geldstrafe werde in Tagessätzen angegeben. Diese seien von den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters abhängig und würden sich in der Regel aus seinem monatlichen Nettoeinkommen ergeben, das durch 30 geteilt wird. Laut Gesetz sei der Tagessatz jedoch nach oben hin auf 30.000 Euro beschränkt (vgl. § 40 Abs. 2 StGB).

Nach Aussage der Arag werden für eine Beleidigung durchschnittlich 10 bis 30 Tagessätze verhängt. Das Vogel-Zeigen könne zum Beispiel 20 bis 30 Tagessätze kosten - bei einem angenommenen monatlichen Nettoeinkommen von 1.500 Euro wären damit 1.000 bis 1.500 Euro fällig. Für das Zeigen des ausgestreckten Mittelfingers seien aber auch schon 40 Tagessätze verhängt worden, so die Juristen.

Eher günstiger käme die rausgestreckte Zunge mit durchschnittlich 150 Euro, für die Scheibenwischergeste hätten schon einmal 1.000 Euro gezahlt werden müssen und das aus Daumen und Zeigefinger gebildete A könne bis zu 750 Euro kosten. Auch indirekte Beleidigungen á la „Am liebsten würde ich sie jetzt … nennen.“ können von den Gerichten als Straftat geahndet werden – darauf weisen Arag-Juristen hin.

Sich mit der Hand die Stirn schlagen, sich die Hand vor die Augen halten oder den Kopf angewidert wegdrehen seien in der Rechtsprechung bislang noch nicht als beleidigende Gesten bewertet worden und blieben daher bisher straffrei. Beim sogenannten Doppelvogel (mit beiden Zeigefingern an beide Schläfen tippen) herrsche richterliche Uneinigkeit: Nach Meinung der Richter des Düsseldorfer Oberlandesgerichts sei diese Geste keine Ehrverletzung (Az.: 5 Ss 383/95-21), ein anderes Gericht ahndete die Geste hingegen mit 40 Tagessätzen.

Beleidigung gegen Beamte

Einen besonderen Straftatbestand Beamtenbeleidigung gibt es nach Arag-Angaben nicht. Dennoch könne es richtig teuer werden, wenn sich die Beleidigung gegen Polizisten richtet. Da sie die Staatsgewalt verkörpern, werde in diesen Fällen selten ein Auge zugedrückt. Wer einem Ordnungshüter den gestreckten Mittelfinger zeige, könne mit bis zu 4.000 Euro bestraft werden und die rausgesteckte Zunge könne sich auf 300 Euro verteuern, warnen die Rechtsexperten.

...und gegen Überwachungs-Kameras?

Eine Beleidigung kann sogar auch vorliegen, wenn sich der Stinkefinger gegen das Objektiv einer Videoüberwachungskamera richtet, warnen die Juristen. Geht der Fahrer davon aus, dass die Kamera aufzeichnet, wird laut Bayerischem Obersten Landesgericht dadurch eine sogenannte befasste Amtsperson beleidigt, so die Arag - nämlich der diensttuende Beamte, der hinter dem Monitor sitzt. Dafür seien durchaus 40 Tagessätze einzukalkulieren (Az.: 5 St RR30/00).

Wann Fahrverbot droht

Bei einer Verurteilung wegen einer Beleidigung im Straßenverkehr könne der Richter grundsätzlich auch ein Fahrverbot als Nebenstrafe aussprechen, darauf weisen die Juristen hin. Bis vor zweieinhalb Jahren wurden für die Beleidigung zudem Punkte in Flensburg fällig. Das habe sich jedoch mit der Punktereform 2014 geändert.

Seitdem werden den ARag-Experten zufolge im Fahreignungregister nur noch sicherheitsrelevante Verkehrsverstöße erfasst und mit Punkten geahndet. Eine Verurteilung wegen einer Beleidigung im Straßenverkehr werde demzufolge nicht mehr eingetragen.

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