Rechte von Arbeitnehmern bei ausbleibendem Lohn

Welche Möglichkeiten haben Arbeitnehmer, wenn die Gehaltszahlungen unregelmäßig erfolgen beziehungsweise ganz ausbleiben – das erklären die Rechtsexperten der Arag.

Anna Barbara Brüggmann

Was tun, wenn der Chef Lohn oder Gehalt zu spät, nur teilweise oder gar nicht zahlt? Welche Möglichkeiten Arbeitnehmer in diesem Fall haben, um sich gegen unregelmäßige oder ausbleibende Gehaltszahlungen zu wehren, erläutern die Arag-Rechtsexperten.

Seit 2016 hat man den Rechtsexperten zufolge bei jeder verspäteten Zahlung gesetzlichen Anspruch auf einen pauschalen Schadensersatz in Höhe von 40 Euro. Allerdings besteht keine einheitliche Rechtsprechung, ob diese Regelung auch auf ausstehenden Arbeitslohn anzuwenden ist. So hat das Landesarbeitsgericht Köln beispielsweise die Anwendbarkeit bejaht (Az.: 12 Sa 524/16), doch eine Entscheidung des Bundesarbeitsgericht dazu steht noch aus.

Dennoch empfehlen die Experten der Arag Arbeitnehmern, die Verzugspauschale unter Verweis auf die gesetzliche Regelung und die Rechtsprechung vom Chef zu fordern – auch dann, wenn der Chef bereits eine Abschlagszahlung geleistet hat. Eine vorherige Mahnung des Arbeitnehmers sei dazu nicht erforderlich. Der Arbeitgeber müsse zudem ab dem ersten Tag, den er mit dem Gehalt im Rückstand ist, Verzugszinsen in Höhe von derzeit 4,12 Prozent vom Bruttolohn zahlen. Der Zinssatz bezieht sich auf ein Jahr und muss dabei auf den Tag umgerechnet werden.

Trifft das Gehalt nicht zum vertraglich vereinbarten Zeitpunkt auf dem Konto des Arbeitnehmers ein, ist der Chef somit im Lohnverzug. Dabei gibt es Arbeitsverträge gibt, in denen bestimmte Fristen festgesetzt sind, die einzuhalten sind, um Gehaltsansprüche durchzusetzen – in der Regel zwischen drei und sechs Monaten, so die Rechtsexperten.

Darüber hinaus sei es ratsam, ausstehende Gehaltsforderungen schriftlich zu formulieren. Benannt werden sollte die Höhe des ausstehenden Lohnes sowie eine Frist nennen, bis zu der das Geld überwiesen sein muss. Erfolgt daraufhin keine Reaktion, sollte im nächsten Schritt eine Abmahnung vorgelegt werden. Wird auch nach der Abmahnung keine Gehaltszahlung geleistet, raten die Arag-Experten zur Lohnklage vor dem Arbeitsgericht. Empfehlenswert sei es jedoch, sich vor diesem Schritt juristisch beraten zu lassen. Erscheint der Chef nicht vor Gericht, kann er sogar die Pfändung seines Kontos riskieren.

Nach Angaben der Rechtschutzversicherer darf man vom sogenannten Zurückbehaltungsrecht Gebrauch machen, wenn man länger als zwei Monate auf das Gehalt warten muss – und kann demzufolge von der Arbeit zu Hause bleiben. Dies muss dem Chef jedoch vorher schriftlich mitgeteilt werden. Arbeitnehmer dürfen ihre Arbeitsstelle fristlos kündigen, wenn der Chef zeitlich oder der Höhe nach erheblich mit der Gehaltszahlung in Verzug geraten ist. Als Voraussetzung dafür gilt, dass der Chef vorher schriftlich abgemahnt wurde.

Je nach Dauer der Anstellung und Einkommenshöhe haben Arbeitnehmer dann Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Hartz IV. Nach Auskunft der Rechtsexperten gilt dieser Anspruch auch dann, wenn das Arbeitsverhältnis noch besteht, aber der Arbeitnehmer vom Zurückbehaltungsrecht Gebrauch macht und nicht mehr zur Arbeit geht. Doch vorher sollte man sich – so der Expertenrat - unbedingt mit dem Jobcenter abstimmen, damit keine Sperrzeit wegen der Arbeitnehmerkündigung verhängt wird.

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