Die polizeiliche Aufforderung, anzuhalten oder dem Einsatzfahrzeug nachzufahren, kann Fragen aufwerfen: Habe ich etwas falsch gemacht? Wie muss ich mich bei einer Polizeikontrolle verhalten?
Polizei ruhig und höflich begegnen
Wer von der Polizei aus dem Verkehr gewinkt wird, sollte gelassen reagieren, so der ACE. Denn eine Polizeikontrolle bedeute nicht zwangsläufig, dass man sich etwas zu Schulden kommen lassen habe. Allgemeine Verkehrskontrollen ohne konkreten Anlass kämen immer wieder vor. Sie würden der Überprüfung des Fahrzeugs und der Verkehrstüchtigkeit des Fahrzeugführers dienen beziehungsweise der Fahrzeugführerin und somit der allgemeinen Verkehrssicherheit.
Zunächst empfiehlt es sich nach Angaben des ACE, die Geschwindigkeit zu drosseln und durch Blinken zu signalisieren, dass der Aufforderung Folge geleistet wird. Bei der nächsten Gelegenheit muss dann unter Beachtung der Verkehrssituation angehalten werden. Dabei sollte eine Vollbremsung vermieden werden. Ein Aussteigen sei nicht nötig, solange man nicht dazu aufgefordert werde. Allerdings sollten Motor und Radio ausgeschaltet sowie die Scheibe heruntergelassen werden.
Der Aufforderung, einem Polizeifahrzeug nachzufahren, sollte ebenso besonnen, aber umgehend nachgekommen werden, denn bei einer Missachtung drohen 70 Euro Bußgeld und ein Punkt in Flensburg. Eine Polizeikontrolle sollte zudem niemals verweigert werden, sonst könne ein Strafverfahren wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte erfolgen, so der ACE.
Verkehrskontrollen müssen dabei von mindestens einer uniformierten Person durchgeführt werden. Gegenüber der Polizei empfiehlt es sich ruhig und höflich zu bleiben. Witzig gemeinte Sprüche sollten besser vermieden werden, um Missverständnissen vorzubeugen. Bestenfalls beantworte man gestellte Fragen wahrheitsgemäß und spreche nicht mehr als notwendig, so der Verkehrsclub.
Personalien, Führerschein und Fahrzeugpapiere aushändigen
In der Regel überprüft die Polizei im Rahmen einer Verkehrskontrolle den Zustand und möglicherweise die Beladung des Fahrzeugs. Auf Nachfrage müssen sowohl Führerschein als auch Fahrzeugpapiere, also die Zulassungsbescheinigung Teil I, im Original vorgelegt werden können.
Fehlt dabei beispielsweise die im Führerschein vermerkte vorgeschriebene Brille, droht ein Verwarnungsgeld in Höhe von 25 Euro. Zwar gibt es keine Mitführpflicht für den Personalausweis, sodass dieser nicht ausgehändigt werden muss. Angaben zur eigenen Person müssen gegenüber der Polizei jedoch grundsätzlich gemacht werden, wenn sie angefordert werden. Hat die Polizei Zweifel an den Angaben zur Identität, kann sie die Weiterfahrt verbieten, bis die Identität zweifelsfrei festgestellt wurde. Dazu kann die Polizei die kontrollierte Person zur nächsten Polizeiwache mitnehmen. Auch die Notfallausstattung mit Verbandskasten, Warndreieck und Warnweste wird häufig kontrolliert. Kann diese nicht oder nicht vollständig vorgezeigt werden, droht ein Bußgeld von zehn bis 15 Euro.
Alkoholtest vor Ort ist nicht verpflichtend
Kommt bei der Verkehrskontrolle die Frage auf, ob und wie viel Alkohol getrunken wurde, ist eine Antwort laut dem ACE nicht verpflichtend. Wer sich sicher ist, nur in erlaubtem Maße Alkohol konsumiert zu haben, kann jedoch auf Nachfrage eine wahrheitsgemäße Angabe machen. Ein Atemalkoholtest ist nicht Teil einer allgemeinen Verkehrskontrolle. Dieser kann jedoch verlangt werden, wenn ein Verdacht besteht wie beispielsweise durch eine auffällige Fahrweise oder entsprechenden Geruch. Wer den Atemalkoholtest im Verdachtsfall verweigert, muss damit rechnen, zur Blutentnahme durch einen Arzt oder eine Ärztin mit zur Wache genommen zu werden.
Kofferraumkontrolle bei Verdachtslage
Ohne begründeten Verdacht auf eine Straftat oder richterlichen Beschluss dürfen Polizeibeamte den Kofferraum nicht durchsuchen, klärt der ACE auf. Oft werde dies umgangen, indem nach dem Warndreieck und Verbandskasten gefragt werde. Es spreche jedoch nichts dagegen, Polizisten freundlich darum zu bitten, neben dem Auto zu warten, während man die entsprechende Notfallausstattung hole.
Auch einen Blick in den Autoinnenraum werden Polizisten in der Regel werfen. Normalerweise erfolgt dieser aber nur durchs Fenster. Sind die Scheiben getönt und damit nicht durchsichtig, muss dieser Bitte nicht Folge geleistet werden. Erst recht darf die Polizei bei einer Verkehrskontrolle weder mitgeführte Gepäckstücke kontrollieren noch das Handy durchforsten oder eine Personendurchsuchung durchführen. Anders verhält es sich jedoch, wenn ein konkreter Verdacht auf eine Straftat besteht, so der ACE. Dann dürfen auch Durchsuchungen stattfinden.
Das Aussageverweigerungsrecht
Sollte der Verdacht einer Ordnungswidrigkeit oder sogar einer Straftat bestehen, müssen die Beamten vor weiteren Fragen oder Maßnahmen die Betroffenen über ihre Rechte aufklären. Denn niemand muss sich gegenüber der Polizei selbst belasten. Es empfiehlt sich laut dem ACE, zunächst von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch zu machen und keine Angaben zu dem zur Last gelegten Sachverhalt zu machen, also zu schweigen. Eine Äußerung sei zu einem späteren Zeitpunkt immer noch möglich.
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