Recht: Unfallmanipulation oder nicht?

Eine Kfz-Versicherung muss einen angeblich manipulierten Unfall auch beweisen können, ansonsten muss sie Schadensersatz zahlen.

Nach einem Verkehrsunfall muss eine Haftpflichtversicherung beweisen, dass der Unfall manipuliert oder abgesprochen worden war, wenn sie für den Schaden nicht aufkommen will. Foto: Pixabay
Nach einem Verkehrsunfall muss eine Haftpflichtversicherung beweisen, dass der Unfall manipuliert oder abgesprochen worden war, wenn sie für den Schaden nicht aufkommen will. Foto: Pixabay

Bei einem „echten“ Verkehrsunfall muss die Haftpflichtversicherung für die Schäden aufkommen. Geht die Versicherung aber von einer Unfallmanipulation aus, muss sie beweisen können, dass der Geschädigte mit dem "Unfall" einverstanden war. Das Landgericht Lübeck hatte eine solche Manipulation kürzlich verneint und die Versicherung zur Zahlung verurteilt.

Im konkreten Fall hatte ein junger Mann eine Party im Hause der Eltern gefeiert. Um zwei Uhr nachts fuhr ein Gast rückwärts gegen das Auto des Gastgebervaters. Der Vater forderte die Haftpflichtversicherung daraufhin zum Schadensersatz auf, doch diese weigerte sich zu zahlen. Die Versicherung war der Ansicht, dass der Gast in Absprache mit dem Gastgeber absichtlich gegen das Auto gefahren sei, um die Versicherungssumme zu kassieren.

Befragung der Partygäste
Das Landgericht Lübeck entschied in einem Urteil vom 26. September 2024 (Az: 3 O 193/22), schließlich, dass die Versicherung die Schäden ersetzen muss. Das Gericht hatte den Fahrer und weitere Partygäste zu dem Vorfall befragt und auch ein technischer Sachverständige war hinzugezogen worden. Daraus ergab sich für das Gericht, dass der Fahrer aus Versehen gegen das Auto des Vaters gefahren sei und es gerade keine Verabredung zu einem manipulierten Unfall gegeben habe.

Bei einem Verkehrsunfall müsse der Geschädigte beweisen, dass der Schädiger sein Fahrzeug beschädigt habe, so das Gericht. Meine die Haftpflichtversicherung, der Unfall sei abgesprochen gewesen, müsse sie daher auch beweisen, dass der Geschädigte mit der Beschädigung einverstanden war. Eine solche Beweisführung war der Versicherung im konkreten Fall aber nicht gelungen.

Anders könne es sich laut Gericht bei einer Häufung von sogenannten Beweiszeichen für eine Unfallmanipulation verhalten. Das sei zum Beispiel der Fall bei einer scheinbar klaren Schuldfrage wie rechts-vor-links Verstößen an abgelegenen Orten in den späten Abendstunden, wenn mit unbeteiligten Zeugen nicht zu rechnen sei.

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