Ab dem 1. Juli 2024 wird die Mautpflicht auf alle Fahrzeuge mit einer technisch zulässigen Gesamtmasse (tzGm) von mehr als 3,5 Tonnen ausgeweitet, soweit sie für den Güterkraftverkehr bestimmt sind oder dafür verwendet werden. Dahingegen entfällt unter bestimmten Voraussetzungen die Mautpflicht, wenn die Fahrzeuge von Handwerksbetrieben eingesetzt werden.
Wie das Bundesamt für Logistik und Mobilität (BALM) jetzt nochmals klar gestellt hat, greift diese Ausnahme nur dann, wenn das Fahrzeug von einer Mitarbeiterin oder einem Mitarbeiter des Handwerksbetriebes geführt wird. Es muss zudem Material, Ausrüstungen oder Maschinen transportieren, die zur Ausführung der Dienst- und Werkleistungen des Handwerksbetriebs notwendig sind. Hierzu zählen Werkzeuge, Arbeitsmittel, Ersatzteile, Baustoffe, Kabel, Geräte oder Zubehör. Die Handwerkerausnahme gilt zudem, wenn Güter transportiert werden, die im eigenen Handwerksbetrieb hergestellt, weiterverarbeitet oder repariert werden. Sie gilt auch für ausländische Handwerksbetriebe.
Bei Kontrollen durch das BALM muss nachgewiesen werden, dass die Fahrt die Voraussetzungen für die Handwerkerausnahme erfüllt. Als Nachweis eignen sich beispielsweise die Handwerkskarte, die Gewerbeanmeldung (Kopie), Lieferscheine oder Kundenaufträge. Die Nachweise müssen in deutscher Sprache oder in deutscher Übersetzung vorgelegt werden.
Handwerksfahrzeuge, die unter den Voraussetzungen der Handwerkerausnahme genutzt werden, können bei Toll Collect gemeldet werden. Voraussetzung ist, dass die Fahrzeuge eine technisch zulässige Gesamtmasse (tzGm) von mehr als 3,5 Tonnen und weniger als 7,5 Tonnen haben und der Handwerksbetrieb als Fahrzeughalter in der Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein) eingetragen ist.
Liegen die Voraussetzungen der Handwerkerausnahme für eine Fahrt nicht vor, ist das Fahrzeug mautpflichtig. Wird die Maut für mautpflichtige Fahrzeuge über 3,5 Tonnen tzGm ab dem 1. Juli 2024 nicht entrichtet, wird die nicht gezahlte Maut nacherhoben und der Verstoß als Ordnungswidrigkeit geahndet.
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