Lkw-Maut: Rechtssicherheit für die Mautsätze

Der langjährige Verwaltungsrechtsstreit über die Rechtmäßigkeit der Höhe der Lkw-Mautsätze ist beendet. Im Bundesverkehrsministerium atmet man auf, schließlich lähmte der Rechtsstreit auch die aktuelle Mautgebührenanpassung im Zuge der Euro-VI-Abgasnorm, die ab 1. Januar 2014 verbindlich für Neuzulassungen wird.
Redaktion (allg.)

Grund des seit Ende 2005 dauernden Rechtsstreits war die Auffassung eines Fuhrunternehmers, es bestünde eine zu geringe Spreizung der Mautsätze zwischen den beiden Achsklassen 1 (bis drei Achsen) und 2 (ab vier Achsen). Das Oberverwaltungsgericht Münster (OVG) hatte mit Urteil vom 25. Oktober 2012 der Klage gegen den Bund stattgegeben und die Mauthöheverordnung wegen der - nach Ansicht des OVG - nicht sachgerechten Zusammenfassung der Zwei- und Drei-Achser in einer Achsklasse für unwirksam erklärt. Im Mai 2013 hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) das Urteil des OVG Münster aufgehoben und zur weiteren Sachverhaltsaufklärung an das Gericht zurückverwiesen. Dabei wies es darauf hin, dass sich dem Vorbringen des Bundes und seiner Gutachter vor dem OVG verschiedene Anhaltspunkte dafür entnehmen ließen, dass die Zusammenfassung der zwei- und dreiachsigen Lkw in einer Achsklasse durch hinreichend gewichtige Gründe – insbesondere solche der Verwaltungspraktikabilität – gerechtfertigt sein könnte.

Dann ist am 27. Juli 2013 das Erste Gesetz zur Änderung des Bundesfernstraßenmautgesetzes in Kraft getreten, wodurch die zuvor in der Mauthöheverordnung enthaltenen Regelungen zur Mauthöhe nun durch Gesetz bestätigt werden. Der Gesetzgeber hat durch diese Gesetzesänderung sämtlichen, bis zum 18. Juli 2011 ursprünglich als Rechtsverordnung geltenden, Mautsätzen nachträglich Gesetzeskraft gegeben. In dem Erörterungstermin vom 7. August 2013 hat das OVG Münster schließlich zu erkennen gegeben, dass gegen diese Regelung keine Bedenken bestünden. Insbesondere sah das OVG auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken, die eine Vorlage des Änderungsgesetzes beim Bundesverfassungsgericht rechtfertigen würden. Darauf wurde die Klage von den Parteien für erledigt erklärt und der Rechtsstreit nunmehr ohne weitere Sachentscheidung beendet. Für die nach dem Wegekostengutachten 2002 kalkulierten Mautsätze bedeutet dies, dass nunmehr Rechtssicherheit - auch hinsichtlich der Achsklassendifferenzierung - besteht.

(tpi)
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