Lkw-Maut: Für Mautpflicht ab 1. Juli rüsten

Stichtag 1. Juli 2024 – das Bundesamt für Logistik und Mobilität (BALM) rät, Fahrzeuge mit mehr als 3,5 Tonnen technisch zulässiger Gesamtmasse (tzGm) für die Lkw-Maut vorzubereiten.

Ab 1. Juli 2024 sind Fahrzeuge mit einer technisch zulässigen Gesamtmasse (tzGm) von mehr als 3,5 Tonnen in Deutschland mautpflichtig. Unter bestimmten Voraussetzungen sind Fahrzeuge von Handwerksbetrieben von der Mautpflicht befreit. (Foto: Toll Collect/Joerg Koch)
Ab 1. Juli 2024 sind Fahrzeuge mit einer technisch zulässigen Gesamtmasse (tzGm) von mehr als 3,5 Tonnen in Deutschland mautpflichtig. Unter bestimmten Voraussetzungen sind Fahrzeuge von Handwerksbetrieben von der Mautpflicht befreit. (Foto: Toll Collect/Joerg Koch)
Daniela Sawary-Kohnen
(erschienen bei LOGISTIK HEUTE von Matthias Pieringer)

Fahrzeuge mit einer technisch zulässigen Gesamtmasse (tzGm) von mehr als 3,5 Tonnen werden ab dem 1. Juli 2024 mautpflichtig. Daran hat das Bundesamt für Logistik und Mobilität (BALM) in Köln kürzlich erinnert.

Um die Maut für diese Fahrzeuge bequem entrichten zu können, empfiehlt sich laut der BALM-Mitteilung ein Mautgerät (OBU), welches verlässlich und automatisch die Maut erhebt. Derzeit sei die Nachfrage nach OBUs für Fahrzeuge über 3,5 Tonnen tzGm gering.

„Damit eine OBU vor dem 1. Juli 2024 bereitgestellt werden kann, müssen sich Fahrzeughalterinnen und Fahrzeughalter jetzt um eine OBU bemühen. Andernfalls muss die Maut vor Fahrtantritt manuell über die Toll-Collect-Website oder die Toll-Collect-App entrichtet werden. Im Vergleich zur automatischen Erhebung mit einer OBU ist dies vor allem bei einer hohen Anzahl an Fahrten sehr aufwändig“, hieß es seitens des BALM.

Wird die Maut für mautpflichtige Fahrzeuge über 3,5 Tonnen tzGm ab dem 1. Juli 2024 nicht entrichtet, wird dem BALM zufolge die nicht gezahlte Maut nacherhoben und der Verstoß als Ordnungswidrigkeit geahndet.

„OBUs werden von Toll Collect, den Anbietern des European Electronic Toll Service (EETS-Anbieter) oder deren Vertriebspartnern zur Verfügung gestellt. Fahrzeuge von Handwerksbetrieben sind unter bestimmten Voraussetzungen von der Mautpflicht befreit“, teilte das BALM mit.

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