Lang-Lkw: Bilaterales Abkommen zwischen Deutschland und Dänemark

Ab sofort ist der grenzüberschreitende Einsatz von Lang-Lkw zwischen Deutschland und Dänemark möglich – dies vereinbarten der Bundesminister für Digitales und Verkehr Dr. Volker Wissing und sein dänischer Amtskollege Verkehrsminister Thomas Danielsen am Rande des EU-Verkehrsministerrats.

Nach den Niederlanden ist Dänemark nun der zweite Anrainerstaat, mit dem ein solches Abkommen geschlossen worden ist. (Symbolbild: Pixabay)
Nach den Niederlanden ist Dänemark nun der zweite Anrainerstaat, mit dem ein solches Abkommen geschlossen worden ist. (Symbolbild: Pixabay)
Anna Barbara Brüggmann

Seit dem 4. Dezember können Speditionen ihre Lang-Lkw auch in Dänemark einsetzen, verkündete das Bundesministerium für Digitales und Verkehr (BMDV) in einer Pressemitteilung.

Ein entsprechendes bilaterales vom deutschen und dänischen Verkehrsminister beschlossenes Abkommen soll ab sofort den grenzüberschreitenden Einsatz der deutschen Lang-Lkw der Typen 2 bis 5 und vergleichbarer dänischer Lang-Lkw ermöglichen.

In Deutschland würden dabei weiterhin die bestehenden Verkehrssicherheits-Regelungen und -Anforderungen bestehen, heißt es.

Eine Länge von bis zu 25,25 Meter können nach Angaben des BMDV Lang-Lkw in Deutschland haben, doch es bestünden weiterhin dieselben Gewichtsbeschränkungen wie für konventionelle Lkw. Die Richtlinie 96/53/EG werde derzeit überarbeite und sehe künftig einen europaweiten Einsatz von Lang-Lkw vor.

 „Lang-Lkw setzen sich zu Recht europaweit durch, da sie es uns ermöglichen, mehr Güter bei weniger Fahrten zu transportieren. Das spart CO2 und entlastet unsere Straßen. Zwei Lang-Lkw-Fahrten ersetzen im Schnitt drei Fahrten mit herkömmlichen Lkw und ermöglichen dadurch Effizienzgewinne und Kraftstoffersparnisse zwischen 15 und 25 Prozent“, so Wissing“, und fügt hinzu: „Das ist angesichts wachsender Güterverkehre und akuten Fahrermangels ein wichtiger Beitrag, auf den wir nicht verzichten möchten. Nach den Niederlanden ist Dänemark bereits der zweite Anrainerstaat, mit dem wir ein solches Abkommen schließen.

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