Lang-Lkw: Baden-Württemberg beschließt Befahrbarkeitsprüfung

Das baden-württembergische Verkehrsministerium hat die bisher angewendeten Kriterien für die Streckenfreigabe von Lang-Lkw der Typen 2-5 überarbeitet. Zentrales Kriterium ist ab 2024 die Befahrbarkeitsprüfung einer Strecke.

Neben dem neuen Prüfkriterium sollen für Lang-Lkw mit einer Länge von bis zu 25,25 Metern auch die Voraussetzungen der Verkehrssicherheit geprüft werden. Foto: Pixabay
Neben dem neuen Prüfkriterium sollen für Lang-Lkw mit einer Länge von bis zu 25,25 Metern auch die Voraussetzungen der Verkehrssicherheit geprüft werden. Foto: Pixabay
Daniela Sawary-Kohnen

Die Kriterien vereinfachten das Verfahren und seien damit Bestandteil der baden-württembergischen Entlastungsallianz, hieß es aus dem Verkehrsministerium. Die Verkehrssicherheit sei weiterhin zentrale Voraussetzung dafür, ob eine Strecke mit dem Lang-Lkw befahren werden dürfe.

Der Prozess zur Neuausrichtung der Kriterien für künftige Streckenfreigaben vor dem Hintergrund der im Koalitionsvertrag getroffenen Aussagen zum künftigen Einsatz von Lang-Lkw fand unter Einbindung von Vertreterinnen und Vertretern aus Verbänden und Wirtschaft statt.

Ziel war es laut dem Ministerium, die Kriterien unter Abwägung der Interessen aller Beteiligten weiterzuentwickeln. Im Ergebnis soll künftig die Befahrbarkeitsprüfung als zentrales Kriterium für die Bewertung von Strecken angewendet werden. Zudem sollen Ortsdurchfahren möglichst gemieden werden. Baden-Württembergische Verkehrsminister Winfried Hermann:

„Wir lassen Lang-LKW nach wie vor nur dort fahren, wo es sicher ist. Wir vereinfachen die Kriterien als Beitrag zur Entlastung der Wirtschaft.“

Kriterium der Befahrbarkeit gilt

Für die Freigabe eines Streckenabschnitts zur Befahrung mit einem Lang-Lkw der Typen 2-5 ist künftig das Kriterium der positiven Prüfung der Befahrbarkeit ausschlaggebend. Dabei werden neben den infrastrukturellen Voraussetzungen für eine Befahrbarkeit mit Lang-Lkw mit einer Länge von bis zu 25,25 Metern auch die Voraussetzungen der Verkehrssicherheit geprüft.

Dazu zählen neben beispielsweise ausreichend Nothaltebuchten in Tunneln oder Aufstellflächen vor Bahnübergängen auch die Gegebenheiten in Ortslagen. Hermann:

„Ziel der Befahrbarkeitsprüfung als künftig einziges Kriterium ist für mich, Lang-Lkw auch auf problemlos befahrbaren, langen Strecken zuzulassen, dabei aber Ortsdurchfahrten möglichst zu vermeiden. Ist das nicht machbar, muss in jedem Fall sichergestellt sein, dass insbesondere in engen historischen Ortskernen keine Beeinträchtigung anderer Verkehrsteilnehmender oder der Verkehrssicherheit erfolgt. Ansonsten kann der Streckenabschnitt nicht freigegeben werden.“

Land prüft wichtige Verkehrsadern

Mit Inkrafttreten der neuen Regelungen wird das Verkehrsministerium eigenen Angaben zufolge auch zweibahnige Bundes- und Landesstraßenabschnitte, die verkehrlich sinnvoll freigegeben werden können zur Aufnahme in das Positivnetz und damit zur Freigabe an den Bund melden. Dies werde ohne die sonst notwendige Beantragung einer Strecke durch ein Unternehmen geschehen, allerdings erst nach einer positiv verlaufenen Prüfung der Befahrbarkeit.

Bevor eine neue Strecke mit dem Lang-Lkw genutzt werden könne, sei weiterhin zunächst die Aufnahme dieser in die sogenannte Positivliste der Ausnahmeverordnung für Lang-Lkw (LKWÜberlStVAusnV) notwendig.

Diese wird durch das Bundesministerium für Digitales und Verkehr (BMDV) erlassen und in einem durch das BMDV bestimmten Turnus fortgeschrieben. Im Rahmen der Fortschreibung können die Länder neue Strecken an den Bund melden, die in die Positivliste aufgenommen werden sollen und die mit Inkrafttreten der Änderungsverordnung dann befahren werden können.

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