Kfz-Werkstätten: Werben mit "TÜV" statt "HU"

Wer mit der Bezeichnug "TÜV" für die Hauptuntersucng wirbt, muss die HU nicht zwangsläufig durch den Technischen Überwachungsverein durchführen lassen und verstößt damitt nicht gegen Wettbewerbsrecht.
Torsten Buchholz

Wie Rechtschutzversicherung D.A.S. berichtet, hatte eine Kfz-Werkstatt damit geworben, dass sie für ihre Kunden auch „TÜV“ und „AU“ durchführe. Ein Wettbewerbsverein mahnte den Betrieb daraufhin ab, und zwar mit der Begründung die Bezeichnung „TÜV“ beziehe sich nur auf den Technischen Überwachungsverein. Heutzutage würden jedoch auch Ingenieure anderer Prüforganisationen die Hauptuntersuchung durchführen. Es sei eine Irreführung, mit dem TÜV zu werben, wenn dann womöglich die Hauptuntersuchung durch die Dekra oder eine andere Organisation erfolge. Vor dem Landgericht (LG) München I kamen die Wettbewerbshüter mit dieser Argumentation allerdings nicht durch. Wohl kaum jemand würde in einer Werkstatt nach einer „Hauptuntersuchung gemäß § 29 Straßenverkehrszulassungsordnung“ fragen. Die Bezeichnung „TÜV“ sei einfach ein gebräuchliches Synonym für die Hauptuntersuchung.

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