Im konkreten Fall versicherte der Beklagte sein Fahrzeug bei der Klägerin im Rahmen einer Kaskoversicherung. Als maximale Fahrleistung waren 15.000 Kilometer pro Jahr vereinbart. Im Rahmen einer Unfallregulierung fiel der Klägerin auf, dass diese Jahresfahrleistung durch den Beklagten überschritten worden war. Die Klägerin verlangte daraufhin auf Grundlage ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen für die Kfz-Versicherung (AKB) von dem Beklagten eine Vertragsstrafe von 500 Euro.
Das Landgericht Koblenz wies die Klage am 1. September 2021 mit der Begründung ab, dass die zugrundeliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AKB) hinsichtlich der Vertragsstrafenregelung gegen Paragraph 307 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB verstoßen würden und die Regelung daher unwirksam sei (AZ: 16 S 2/21).
Denn die Vertragsstrafe benachteilige den Versicherungsnehmer nach Ansicht der Richter unangemessen. Sie beurteilten die Höhe der Vertragsstrafe im Verhältnis zum Verstoß und zu seinen Folgen für den Vertragspartner als unverhältnismäßig. Dabei hätte die Kammer durchaus berücksichtigt, dass die zu Grunde gelegte Fahrleistung mit Prämienvorteilen verbunden ist und eine Änderung der Bemessungsgrundlage, mithin eine Erhöhung der Fahrleistung zu einer neuen Berechnung wegen der Erhöhung des Risikos infolge der erhöhten Fahrleistung führt.
Eine Sanktion für die Nichtanzeige der erhöhten Fahrleistung sahen die Richter daher grundsätzlich auch nicht als unbillig an. Ansonsten sei es jedem Versicherungsnehmer risikolos möglich, zu Lasten der Versichertengemeinschaft bei Antragstellung unangemessen niedrige Jahreskilometerangaben zu machen, um eine möglichst niedrige Versicherungsprämie zu zahlen.
Auch entspreche eine Vertragsstrafe grundsätzlich den Musterbedingungen des Gesamtverbands der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV), so die Richter. Die im Fall angewandte Regelung sei allerdings ganz erheblich von diesen Musterbedingungen abgewichen, die eine Vertragsstrafe nur bei Vorsatz vorsehen würden.
Bei einem vorsätzlichen Verstoß hätte das Landgericht Koblenz daher gegen die Höhe der Vertragsstrafe auch keine Bedenken gehabt, da diese um ihre Druck- und Kompensations-funktion zu erfüllen, auch spürbar sein müsse. Die konkreten Allgemeinen Bedingungen für die Kfz-Versicherung würden jedoch bei einer reinen schuldhaften Nichtanzeige auch bei einfach fahrlässigem Verhalten eine Vertragsstrafe in dieser Höhe vorsehen.
Dementsprechend wäre bei der Betrachtung nach den streitgegenständlichen AKB bereits bei einer fahrlässigen Nichtanzeige von einer Überschreitung der Jahresfahrleistung von nur einem Kilometer und einem deshalb zu niedrig angesetzten Beitrag von 0,01 Euro eine Vertragsstrafe von 500 Euro verwirkt. Bei einem einfach fahrlässigen Verstoß stehe diese Höhe der Vertragsstrafe im Hinblick auf das gegebenenfalls geringe Gewicht des Vertragsverstoßes jedoch außer Verhältnis zu dessen Folgen, so die Richter abschließend. Das Urteil des Landgericht Koblenz ist rechtskräftig.
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